Von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler · Stand: August 2026
Kurz gesagt: Das Pickerl ist die Plakette der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG – mit der Autobahnvignette hat es nichts zu tun. Für Ihr Auto gilt aktuell die 3-2-1-Regel: erste Begutachtung drei Jahre nach der Erstzulassung, danach nach zwei Jahren, ab dann jährlich – jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung. Die oft angekündigte neue 4-2-2-2-1-Regel gilt noch nicht: Sie kommt erst am 19. Mai 2027, bis dahin bleiben auch das bestehende Toleranzfenster und die Nachfrist unverändert in Kraft. Ein mitgebrachtes Importfahrzeug startet beim Jahrestag übrigens nicht bei null, sondern zählt ab der ersten Zulassung im Ausland weiter.
Was ist das Pickerl – und was hat es mit der Vignette zu tun?
Nichts. Das Pickerl ist der umgangssprachliche Name für die Plakette, die auf Ihre Windschutzscheibe kommt, sobald Ihr Fahrzeug die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (KFG) bestanden hat – die österreichische Entsprechung zum deutschen TÜV. Die Autobahnvignette dagegen ist die Maut-Plakette fürs Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen und hat mit dem technischen Zustand Ihres Fahrzeugs nichts zu tun. Beide heißen umgangssprachlich „Pickerl“, deshalb landen bei der Suche oft beide Themen im selben Topf. In diesem Ratgeber geht es ausschließlich um die Begutachtungsplakette nach § 57a.
Ein gültiges Pickerl ist auch bei der Anmeldung eines Gebrauchtwagens wichtig – wie das mit der Zulassung insgesamt abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Auto anmelden in Österreich. Mehr über das Kennzeichen selbst – Wunschkennzeichen, Kosten, was beim Umzug passiert – finden Sie im Ratgeber Kfz-Kennzeichen in Österreich.
Wann muss Ihr Auto zur Begutachtung? Die 3-2-1-Regel
Für Pkw (Klasse M1 – ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge) gilt aktuell die sogenannte 3-2-1-Regel. Maßgeblich ist dabei nicht das Kalenderjahr, sondern der Jahrestag der ersten Zulassung – auch wenn diese im Ausland erfolgt ist.
| Begutachtung | Fällig |
|---|---|
| Erste Begutachtung | 3 Jahre nach der Erstzulassung |
| Zweite Begutachtung | 2 Jahre nach der ersten Begutachtung |
| Jede weitere Begutachtung | jährlich |
Eine Ausnahme gibt es bei historischen Fahrzeugen: Sie werden nur alle zwei Jahre begutachtet.
Quelle: RIS: § 57a KFG 1967 (abgerufen August 2026)
Was, wenn Sie den Termin knapp verpassen? Das Toleranzfenster
Aktuell haben Sie deutlich mehr Spielraum, als viele glauben. Für Pkw reicht das Fenster vom Beginn des Kalendermonats vor dem Fälligkeitsmonat bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats – also rund einen Monat vorher bis vier Monate nachher. Ist Ihr Pickerl zum Beispiel im Juli fällig, können Sie die Begutachtung ab 1. Juni machen lassen und haben danach noch bis Ende November Zeit.
Auf den nächsten Termin hat das keine Auswirkung: Der zählt weiterhin ab dem ursprünglichen Jahrestag, nicht ab dem Tag der tatsächlichen Begutachtung. Sie verschieben sich den Rhythmus also nicht, wenn Sie das Fenster ausnutzen. Eines ändert die Toleranzfrist allerdings nicht: Ihr Fahrzeug muss jederzeit verkehrs- und betriebssicher sein – ein echter Defekt wird durch die Frist nicht legal.
Aber Achtung, wenn Sie ins Ausland fahren
Die vier Monate Nachfrist gelten nur in Österreich. Fahren Sie mit abgelaufenem Pickerl in den Urlaub, kann das an der Grenze oder bei einer Kontrolle Ärger geben – die amtliche Stelle formuliert es so:
Auslandsfahrten sollten immer nur mit einem gültigen „Pickerl“ (vor dem Ende des auf dem „Pickerl“ gelochten Monats) unternommen werden, da die nach österreichischem Recht geltende Toleranzfrist in anderen Staaten oft nicht anerkannt wird.
Unser Rat aus der Praxis ist deshalb einfach: Wenn eine längere Auslandsfahrt ansteht, machen Sie das Pickerl vorher – auch wenn Sie in Österreich noch Zeit hätten. Mehr dazu in unserem Beitrag Nicht mit altem Pickerl reisen.
Quellen: oesterreich.gv.at: Begutachtung („Pickerl“) und RIS: § 57a KFG 1967 (abgerufen August 2026)
Gilt die neue Regel schon? Was sich am 19. Mai 2027 ändert
Nein, noch nicht. Bis einschließlich 18. Mai 2027 gilt unverändert die 3-2-1-Regel von oben, samt Toleranzfenster. Erst am 19. Mai 2027 tritt die 42. KFG-Novelle in Kraft, die der Nationalrat am 6. Juli 2026 beschlossen hat (kundgemacht als BGBl. I Nr. 79/2026).
Ab diesem Stichtag gilt die neue 4-2-2-2-1-Regel für alle Fahrzeuggruppen, die schon bisher unter die 3-2-1-Regel gefallen sind – also vor allem Pkw (Klasse M1, ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge), alle Fahrzeuge der Klasse L (vom Moped über Motorrad und Dreirädler bis zum Quad) und Anhänger bis 3,5 Tonnen, mit denen schneller als 25 km/h gefahren werden darf. Bei Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhängern entscheidet die Bauartgeschwindigkeit über die Einordnung – langsamere landwirtschaftliche Anhänger behalten ihre bisherige eigene Regel:
| Begutachtung | Fällig ab 19.05.2027 |
|---|---|
| Erste Begutachtung | 4 Jahre nach der Erstzulassung |
| Zweite bis vierte Begutachtung | je 2 Jahre nach der vorigen |
| Ab der fünften Begutachtung (ab dem 11. Jahr) | jährlich |
Nicht betroffen sind Fahrzeuge, für die schon bisher andere Intervalle gelten: Lkw (Klasse N), Taxis und historische Fahrzeuge.
Der Haken an der Reform: Die Nachfrist fällt weg. Wer den Termin heute um bis zu vier Monate überzieht, tut das völlig legal – ab 19. Mai 2027 ist eine Überziehung nicht mehr möglich. Genau dieser Puffer nach hinten ist es, den Pkw-Halter verlieren. Längere Intervalle heißt also nicht automatisch weniger Aufwand, sondern vor allem: Der Termin muss künftig sitzen. Als Ausgleich dürfen Sie die Begutachtung ab dann bis zu vier Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat machen lassen – ohne dass sich der nächste Stichtag verschiebt.
Quellen: Parlament Österreich: Nationalrat beschließt umfangreiche Novellen zu Luftfahrtgesetz und Kraftfahrgesetz (PK0691 vom 06.07.2026) und RIS: BGBl. I Nr. 79/2026 – 42. KFG-Novelle (abgerufen August 2026)
Übergang 2027: Brauchen Sie eine neue Plakette?
Die neuen Fristen gelten ab dem 19. Mai 2027 auch für Fahrzeuge, die schon vorher zugelassen waren – deswegen muss aber niemand sofort zur Prüfstelle. Es gilt: Bis eine neue Plakette angebracht ist, zählt die Lochung auf Ihrer bisherigen Plakette weiter. Wer durch die Reform einen späteren Termin bekommt und das auch auf der Windschutzscheibe sichtbar machen will, kann sich bei einer Begutachtungsstelle eine Austauschplakette ohne neue Begutachtung geben lassen. Kosten: der Plakettenpreis plus maximal 10 Euro Kostenersatz. Ausgeschlossen ist die Austauschplakette nur, wenn das letzte gespeicherte Gutachten einen schweren Mangel oder Gefahr im Verzug ausweist.
Daher gilt auch: Nach Schätzungen von Autofahrerclubs könnten rund zwei Millionen Fahrzeughalter einmalig zusätzlich eine Prüfstelle aufsuchen – nämlich dann, wenn sie die verlängerte Frist nutzen und sich dafür eine Austauschplakette geben lassen wollen. Verpflichtend ist das nicht: Bis zum Austausch gilt einfach die bisherige Lochung weiter.
Für das Umstellungsjahr 2027 selbst gibt es zwei Sonderregeln: Ist Ihr Pickerl zwischen Februar und Juli 2027 fällig, gelten die bisherigen Toleranzfristen auch über den 18. Mai hinaus weiter. Und bei Fälligkeit zwischen August und Oktober 2027 haben Sie im Jahr 2027 zusätzlich bis inklusive November 2027 Zeit.
Quelle: RIS: BGBl. I Nr. 79/2026 (42. KFG-Novelle), § 132 Abs. 37 KFG (abgerufen August 2026)
Zählt der Jahrestag neu, wenn Sie ein Auto aus dem Ausland mitbringen?
Nein – ein mitgebrachtes Auto startet nicht bei null. Maßgeblich für die 3-2-1-Regel (künftig 4-2-2-2-1) ist der Jahrestag der ersten Zulassung, ausdrücklich auch wenn diese im Ausland erfolgt ist. Haben Sie Ihr Auto zum Beispiel vor zwei Jahren in Deutschland erstmals zugelassen, zählt dieser Zeitpunkt weiter – nicht der Tag der österreichischen Anmeldung.
Wie die Anmeldung eines Fahrzeugs in Österreich abläuft und was Sie dafür brauchen, lesen Sie in unserem Ratgeber Auto anmelden in Österreich.
Quelle: RIS: § 57a KFG 1967 (abgerufen August 2026)
Für die Begutachtung selbst sind wir nicht zuständig – bei der passenden Kfz-Versicherung schon. Was Ihr Fahrzeug kostet, rechnen Sie in wenigen Minuten selbst durch:
Häufige Fragen zum Pickerl in Österreich
Was ist das Pickerl und wie unterscheidet es sich von der Vignette?
Das Pickerl ist die Plakette der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG – der Nachweis, dass Ihr Fahrzeug bei der Begutachtung keine Mängel aufwies, die der Plakette entgegenstehen. Es bestätigt die Verkehrs- und Betriebssicherheit zum Prüfzeitpunkt, ersetzt aber weder laufende Wartung noch eine Kaufüberprüfung. Die Autobahnvignette ist dagegen die Maut-Plakette fürs Befahren von Autobahnen und Schnellstraßen und hat mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun. Beide werden umgangssprachlich „Pickerl“ genannt, sind aber völlig unabhängig voneinander.
Wann muss mein Auto zum ersten Mal zur Begutachtung?
Für Pkw (Klasse M1, ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge) gilt aktuell: drei Jahre nach der Erstzulassung. Maßgeblich ist dabei der Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgt ist.
Wie oft muss das Auto danach zum Pickerl?
Nach der ersten Begutachtung folgt die zweite zwei Jahre später. Nach der zweiten Begutachtung ist die Begutachtung dann jährlich fällig – das ist die bekannte 3-2-1-Regel.
Wie oft muss ein historisches Fahrzeug zum Pickerl?
Historische Fahrzeuge werden nur alle zwei Jahre begutachtet, nicht nach der 3-2-1-Regel für normale Pkw.
Was ist das Toleranzfenster beim Pickerl – und gilt es noch?
Für Pkw reicht das Fenster derzeit vom Beginn des Kalendermonats vor dem Fälligkeitsmonat bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats – also etwa einen Monat vorher bis vier Monate nachher. Ist das Pickerl im Juli fällig, können Sie es ab 1. Juni machen lassen und haben bis Ende November Zeit. Der nächste Termin verschiebt sich dadurch nicht. Dieses Fenster gilt, bis am 19. Mai 2027 die neue Regel in Kraft tritt – dann entfällt die Möglichkeit, den Termin zu überziehen.
Gilt die neue 4-2-2-2-1-Regel beim Pickerl schon?
Nein. Die neue Regel wurde am 6. Juli 2026 mit der 42. KFG-Novelle beschlossen und als BGBl. I Nr. 79/2026 kundgemacht, tritt aber erst am 19. Mai 2027 in Kraft. Bis dahin gilt unverändert die 3-2-1-Regel mit Toleranzfenster.
Was ändert sich am 19. Mai 2027 beim Pickerl genau?
Für alle Fahrzeuggruppen der bisherigen 3-2-1-Regel – vor allem Pkw (M1), alle Fahrzeuge der Klasse L vom Moped bis zum Quad sowie Anhänger bis 3,5 Tonnen, mit denen schneller als 25 km/h gefahren werden darf – gilt dann die neue 4-2-2-2-1-Regel: erste Begutachtung vier statt drei Jahre nach der Erstzulassung, danach drei Zwei-Jahres-Intervalle, ab dem elften Jahr wieder jährlich. Zusätzlich entfällt die bisherige Nachfrist – dafür dürfen Sie die Begutachtung bis zu vier Monate vor dem Begutachtungsmonat vorziehen, ohne dass sich der nächste Stichtag verschiebt. Nicht betroffen sind Lkw (Klasse N), Taxis und historische Fahrzeuge.
Muss ich wegen der Pickerl-Reform 2027 extra zur Prüfstelle?
Nein. Bis zur Anbringung einer neuen Plakette gilt die Lochung Ihrer bisherigen Plakette weiter. Wer den durch die Reform späteren Termin auf der Scheibe sichtbar machen möchte, kann sich freiwillig eine Austauschplakette ohne neue Begutachtung geben lassen – gegen den Plakettenpreis plus maximal 10 Euro Kostenersatz. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das letzte gespeicherte Gutachten einen schweren Mangel oder Gefahr im Verzug ausweist.
Zählt bei einem importierten Auto der Jahrestag der Zulassung neu?
Nein. Der Jahrestag der ersten Zulassung zählt ausdrücklich auch dann weiter, wenn diese im Ausland erfolgt ist. Ein mitgebrachtes Fahrzeug startet beim Pickerl also nicht bei null.
Was wird beim Pickerl geprüft?
Die Begutachtung prüft laut der amtlichen Übersicht Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell und Karosserie, Reifen und Räder, Motor und Bremsen. Außerdem darf das Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Maßgeblich ist immer der Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung.
Wo kann ich das Pickerl machen lassen – und was muss ich mitbringen?
Bei ermächtigten Kfz-Werkstätten, bei Autofahrerclubs wie ÖAMTC und ARBÖ, bei Ziviltechnikern sowie bei technischen Büros und Ingenieurbüros mit entsprechender Ermächtigung. Mitzubringen ist die Zulassungsbescheinigung; bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und bei historischen Fahrzeugen zusätzlich der Genehmigungsnachweis bzw. das Genehmigungsdokument.
Was kostet das Pickerl?
Einen amtlichen Einheitspreis gibt es nicht – die Kosten unterscheiden sich je nach Begutachtungsstelle und Fahrzeug. Es zahlt sich aus, vor der Terminvereinbarung kurz nach dem Preis zu fragen.
Was passiert, wenn mein Auto beim Pickerl durchfällt?
Das hängt von der Mängelklasse ab. Bei leichten Mängeln bekommen Sie die Plakette trotzdem – die Mängel sollten aber behoben werden. Bei schweren Mängeln gibt es keine Plakette; das Fahrzeug darf noch längstens zwei Monate nach der Begutachtung verwendet werden, jedoch nicht über die Frist der bisherigen Plakette hinaus – Zeit für Reparatur und Nachprüfung. Bei Gefahr im Verzug muss der Mangel umgehend behoben werden. Praktisch wichtig für die Nachprüfung: Kommen Sie innerhalb von vier Wochen und mit höchstens 1.000 zusätzlich gefahrenen Kilometern zur selben Prüfstelle zurück, wird nur der beanstandete Mangel erneut geprüft (§ 10 PBStV).
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Quellen und fachlicher Stand
- RIS: § 57a KFG 1967 (wiederkehrende Begutachtung)
- Parlament Österreich: Nationalrat beschließt Novelle zum Kraftfahrgesetz (PK0691, 06.07.2026)
- oesterreich.gv.at: Begutachtung („Pickerl")
- RIS: BGBl. I Nr. 79/2026 - 42. KFG-Novelle (kundgemacht 29.07.2026)
- RIS: Paragraf 10 PBStV (Maengel und Nachpruefung)
Fachlicher Stand: August 2026. Links und Zahlen werden regelmäßig geprüft und bei Bedarf aktualisiert.