(kunid) In Österreich gilt nach Ablauf der §57a-Plakette eine Toleranzfrist. Im Ausland ist diese Regelung jedoch oft unbekannt. Der ÖAMTC rät daher, die Begutachtung vor längeren Urlaubsfahrten rechtzeitig erledigen zu lassen.
Der ÖAMTC warnt davor, mit abgelaufener §57a-Plakette ins Ausland zu fahren. Zwar erlaubt Österreich derzeit bei Auto und Motorrad noch eine Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des „Pickerls“. Diese Regelung sei außerhalb Österreichs jedoch nicht immer bekannt oder werde nicht überall akzeptiert.
Probleme an Grenzen möglich
„Grundsätzlich unterliegen die technischen Fahrzeugüberwachungen dem Recht des Zulassungslandes, dennoch hat es immer wieder Probleme gegeben, etwa an der italienischen, ungarischen, kroatischen oder slowenischen Grenze – von Strafen bis zu Kennzeichenabnahmen“, erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.
Der Mobilitätsclub empfiehlt daher, die fällige §57a-Begutachtung nicht erst nach dem Urlaub einzuplanen. Die Prüfung kann bereits im Monat vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt werden. Relevant ist der auf der Begutachtungsplakette gelochte Monat.
Prüfung vorziehen
„Eine frühere §57a-Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn ein längerer Urlaub mit dem Fahrzeug geplant ist und das Pickerl während der Reise ablaufen würde“, betont Hoffer. Damit lassen sich Diskussionen bei Kontrollen oder an Grenzen vermeiden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt Campingfahrzeugen. Für selbst umgebaute Busse, die als Lkw N1 typisiert sind, sowie für Spezialkraftwagen oder Sonderkraftfahrzeuge wie ältere Campingbusse kann die Pickerl-Erneuerung in Österreich weiter vorgezogen werden. Die Begutachtung ist in diesen Fällen bereits bis zu drei Monate vor dem Lochungsmonat möglich.
Campingfahrzeuge prüfen
Gerade bei längeren Reisen sollten Camperinnen und Camper diese Möglichkeit nutzen. Denn auch hier gilt: Die österreichischen Fristen sind im Ausland nicht immer bekannt. Wer mit gültiger Plakette reist, reduziert das Risiko von Strafen, Verzögerungen oder Problemen mit den Kennzeichen.
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