Das Pickerl ist die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach § 57a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) – benannt nach der Begutachtungsplakette („Pickerl“ ist österreichisch für Aufkleber), die das Fahrzeug nach bestandener Prüfung erhält. Begutachtet wird, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und ob es übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht.
Durchführen dürfen die Begutachtung nur Stellen, die der Landeshauptmann dazu ermächtigt hat – typischerweise Kfz-Werkstätten, Autofahrerclubs, Ziviltechniker oder Ingenieurbüros. Fällig ist sie in dem Monat, der auf der Plakette gestanzt ist; das ist in der Regel der Monat der Erstzulassung.
Für Pkw und Motorräder gilt derzeit die sogenannte „3-2-1-Regelung“: erstmals drei Jahre nach der ersten Zulassung, dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich (für Taxis, Rettungsfahrzeuge und andere Fahrzeugarten gelten eigene Intervalle und Zeitfenster). Erledigen lässt sich das Pickerl bei diesen Fahrzeugen innerhalb eines Toleranzzeitraums von einem Monat vor bis vier Monate nach dem gestanzten Monat. Eine bereits beschlossene Novelle stellt das Intervall ab 19. Mai 2027 auf die „4-2-2-2-1-Regel“ um – erstmals vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann dreimal im Zwei-Jahres-Abstand, danach jährlich; auch das Toleranzfenster wird dabei neu gefasst.
Die Toleranzfrist ist allerdings eine Regelung des österreichischen Rechts und wird in anderen Staaten oft nicht anerkannt – Auslandsfahrten sollten deshalb nur mit gültigem Pickerl angetreten werden. Versicherungsseitig kann ein überzogenes Pickerl zudem Folgen für die Kaskoleistung haben, wenn ein technischer Mangel den Schaden verursacht hat.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Die klassische Urlaubs-Falle ist die Toleranzfrist: In Österreich lässt sich das Pickerl bis zu vier Monate überziehen, im Ausland gilt diese Gnadenfrist aber nicht verlässlich – dort drohen mit überzogenem Pickerl Strafen bis hin zur Kennzeichenabnahme. Wir raten daher, vor längeren Auslandsfahrten das Pickerl aktuell zu halten. Die Begutachtung einen Monat vor dem Stichtag geht immer – und verschiebt den Fälligkeitsmonat nicht.
Verwandte Begriffe: Typenschein · Genehmigungsdatenbank · NoVA
Vertiefung: Ratgeber Pickerl-Begutachtung (mit allen Details zur Reform 2027)
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- oesterreich.gv.at: Begutachtung („Pickerl“) – Prüfzweck, Intervalle, Toleranz von einem Monat vor bis vier Monate nach dem gestanzten Monat, eingeschränkte Anerkennung im Ausland
- § 57a KFG 1967 (RIS) – gesetzliche Grundlage samt Fahrzeugklassen und Fristen
- § 57a KFG in der Fassung ab 19. Mai 2027 (RIS) – künftiges Intervall: vier Jahre nach der ersten Zulassung, je zwei Jahre nach der ersten bis dritten Begutachtung, danach jährlich
- ÖAMTC: Pickerl abgelaufen – Strafen im Ausland bis zur Kennzeichenabnahme
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis