Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige österreichische Abgabe auf Kraftfahrzeuge, die bei der Lieferung im Inland oder bei der erstmaligen Zulassung in Österreich anfällt – also auch beim Import eines Fahrzeugs oder bei der Übersiedlung mit dem eigenen Auto. Berechnet wird sie als CO2-abhängiger Prozentsatz vom Fahrzeugwert, bei Pkw auf Basis des WLTP-Werts: Je höher der CO2-Ausstoß, desto höher die Abgabe.
Die NoVA betrifft vor allem Pkw sowie Motorräder mit mehr als 125 Kubikzentimetern. In die Berechnung fließen der Nettowert des Fahrzeugs und sein CO2-Emissionswert ein; ein Abzugsbetrag mindert das Ergebnis, für Fahrzeuge mit sehr hohen Emissionen kommt ein CO2-Malus hinzu. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km – reine Elektro- und Wasserstofffahrzeuge – sind von der NoVA befreit; daneben gibt es weitere Befreiungen, etwa für Menschen mit Behinderungen. Die konkreten Sätze, Grenzwerte und Abzugsbeträge werden regelmäßig angepasst – maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, die das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Beim Kauf eines Neuwagens bei einem Händler in Österreich ist die NoVA bereits im Kaufpreis enthalten; der Händler führt sie an das Finanzamt ab. Anders beim Eigenimport – etwa wenn ein Gebrauchtwagen in Deutschland gekauft oder das eigene Auto beim Umzug nach Österreich mitgebracht wird: Dann muss die NoVA selbst berechnet und beim Finanzamt erklärt werden, mit dem Formular NoVA 2, das auch elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden kann. Für gebrauchte Fahrzeuge aus dem EU-Raum gilt dabei eine wichtige Besonderheit: Maßgeblich ist nicht der heutige NoVA-Tarif, sondern die österreichische Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten Zulassung im EU-Ausland – angewendet auf den aktuellen inländischen Fahrzeugwert. Erst nach Eingang der Zahlung schaltet das Finanzamt das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank frei; diese Freischaltung ist Voraussetzung für die Zulassung. Die Anmeldung selbst erfolgt bei einer Zulassungsstelle – in Österreich bei den Kfz-Versicherern angesiedelt –, und ohne eine in Österreich gültige Kfz-Haftpflichtversicherung wird kein Fahrzeug zugelassen.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Wer mit dem eigenen Auto nach Österreich zieht, sollte die NoVA von Anfang an ins Umzugsbudget einplanen – sie fällt auch bei der Übersiedlung an, nicht nur beim Autokauf. Bewährte Reihenfolge: zuerst Typisierung beziehungsweise Eintragung in der Genehmigungsdatenbank klären, dann die NoVA über FinanzOnline erklären und bezahlen, erst danach ist die Zulassung möglich. Und weil die Zulassungsstellen bei den Kfz-Versicherern angesiedelt sind, gehört die Kfz-Haftpflichtversicherung früh in die Planung – ohne sie gibt es kein Kennzeichen.
Verwandte Begriffe: Vinkulierung · Selbstbehalt · Typenschein (folgt in Runde 2)
Vertiefung: Ratgeber NoVA berechnen beim Fahrzeugimport · Ratgeber Deutsches Auto in Österreich anmelden
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- USP: Normverbrauchsabgabe – einmalige Abgabe bei Lieferung oder erstmaliger Zulassung (Import, Übersiedlung), erfasste Fahrzeugklassen
- USP: NoVA-Befreiungen – Befreiung für Fahrzeuge mit 0 g/km CO2 (Elektro/Wasserstoff)
- BMF: NoVA-Steuersatz – maßgebliche Rechtslage, Sonderregel für EU-Gebrauchtimporte (Rechtslage der ersten EU-Zulassung)
- BMF: Verfahren beim Fahrzeugimport – Formular NoVA 2, FinanzOnline, Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis