EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte)

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Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ist der Nachweis, mit dem gesetzlich Krankenversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland – im Urlaub, auf Dienstreise oder im Auslandssemester – medizinisch notwendige Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem des Gastlands in Anspruch nehmen. In Österreich ist sie automatisch auf der Rückseite der e-card aufgedruckt und gilt in den EU- und EWR-Staaten, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich sowie in einigen weiteren Staaten.

Der Anspruch umfasst Behandlungen, die während des Aufenthalts medizinisch notwendig werden – bei Ärztinnen, Ärzten und Krankenanstalten, die dem öffentlichen System des Gastlands angehören. Vertragsärzte und Vertragsspitäler dieser Länder müssen die Karte akzeptieren und Versicherte wie einheimische Patienten behandeln: Es gelten die Regeln und Tarife des Gastlands, einschließlich der dort üblichen Selbstbehalte. Eine kostenlose Behandlung garantiert die Karte daher nicht – was im öffentlichen System des Reiselands kostenpflichtig ist, bleibt es auch mit EKVK. Neben EU, EWR, Schweiz und Vereinigtem Königreich wird die Karte auch in Nordmazedonien akzeptiert; in Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina ist sie vor dem Arztbesuch beim dortigen Träger zunächst in eine Anspruchsbescheinigung umzutauschen.

Ihre Grenzen sind klar gezogen: Die EKVK ist keine Reiseversicherung. Sie deckt weder private Gesundheitsleistungen noch den Rücktransport nach Österreich, und sie gilt nicht, wenn jemand eigens zum Zweck einer Behandlung ins Ausland reist. Außerhalb ihres Geltungsbereichs ist eine Behandlung zunächst vor Ort selbst zu bezahlen; die österreichische Krankenversicherung vergütet danach grundsätzlich nur nach österreichischen Tarifen – der oft erhebliche Rest bleibt offen.

Damit die Karte im Ausland gilt, müssen die Datenfelder auf der e-card-Rückseite vollständig ausgefüllt sein. Wer zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht oder erst kurz in Österreich versichert war, findet dort unter Umständen nur Sternchen – die Karte ist dann kein Anspruchsnachweis; für die Reise stellt der Krankenversicherungsträger auf Antrag eine „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ (PEB) aus.

Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Ein Rücktransport nach Österreich kann enorme Kosten verursachen – und genau der ist über die EKVK nie gedeckt; außerhalb ihres Geltungsbereichs hilft die Karte gar nicht. In der Beratungspraxis ist die EKVK deshalb die Basis, nicht der Schutz: Eine private Reiseversicherung kann Rücktransport, Privatmedizin und die übrigen Lücken schließen – was genau, sagen die jeweiligen Bedingungen. Wer neu nach Österreich gezogen ist, wirft vor der ersten Reise am besten einen Blick auf die e-card-Rückseite – stehen dort Sternchen statt Daten, rechtzeitig beim Krankenversicherungsträger die Ersatzbescheinigung anfordern.

Verwandte Begriffe: e-card · S1-Formular · ELGA

Vertiefung: Ratgeber Reiseversicherung

Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):

Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis