Wartezeit

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Die Wartezeit ist der Zeitraum ab Versicherungsbeginn, in dem trotz laufender Prämienzahlung noch kein oder kein voller Leistungsanspruch besteht. Sie ist vor allem in der privaten Krankenversicherung und in der Begräbniskostenversicherung üblich und verhindert, dass Verträge erst dann abgeschlossen werden, wenn der Leistungsfall bereits absehbar ist.

Für die private Krankenversicherung setzt das österreichische Versicherungsvertragsgesetz Obergrenzen: Die allgemeine Wartezeit darf drei Monate nicht überschreiten; für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sind höchstens acht Monate zulässig, für Entbindung und damit zusammenhängende Heilbehandlungen höchstens neun Monate, in der Pflegeversicherung drei Jahre (§ 178d VersVG).

Diese Fristen sind gesetzliche Höchstgrenzen – der einzelne Tarif kann kürzere Wartezeiten vorsehen, und Gruppenverträge (etwa über den Arbeitgeber) tun das häufig. Eine Ausnahme gilt für Krankheiten oder Unfallfolgen, die beim Abschluss beiden Seiten bekannt sind und ausdrücklich mitversichert werden: Dafür dürfen auch längere Wartezeiten vereinbart werden (§ 178d Abs. 2 VersVG). Tritt der Versicherungsfall schon während der Wartezeit ein, muss der Versicherer nur leisten, wenn nachweislich die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde beziehungsweise die Schwangerschaft erst danach begonnen hat. Unfälle sind typischerweise vom ersten Tag an gedeckt, ebenso vielfach akute Infektionskrankheiten. In der Begräbniskostenversicherung arbeiten Tarife je nach Anbieter ebenfalls mit Wartezeiten, teils auch mit gestaffelten Leistungen in den ersten Versicherungsjahren.

In österreichischen Versicherungsbedingungen findet sich für die Wartezeit auch das Wort „Karenzzeit“ – meist ist damit dasselbe gemeint. In manchen Sparten, etwa beim Krankentaggeld oder der Betriebsunterbrechungsversicherung, bezeichnen „Karenztage“ allerdings die vereinbarten leistungsfreien ersten Tage nach Eintritt des Versicherungsfalls. Und mit der Karenz des Arbeitsrechts – der Elternkarenz nach der Geburt – hat beides nichts zu tun.

Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Der häufigste Beratungsfall zur Wartezeit ist die Familienplanung: Die Wartezeit für Entbindung muss rechtzeitig vor Beginn der Schwangerschaft zu laufen beginnen – wer den Vertrag erst beim positiven Test abschließt, kommt dafür zu spät. Zweiter Praxispunkt: Beim Wechsel des Versicherers oder aus einem Gruppenvertrag heraus lässt sich die bereits erfüllte Wartezeit je nach Konstellation anrechnen – aktiv ansprechen, statt stillschweigend neu zu warten. Und für Neugeborene verzichten viele Versicherer auf Wartezeit und Gesundheitsprüfung, wenn das Kind innerhalb der tariflichen Frist nach der Geburt angemeldet wird – dieses Zeitfenster sollte man nicht verstreichen lassen.

Verwandte Begriffe: Sonderklasse · Wahlarzt · Taggeld

Vertiefung: Ratgeber Schwangerschaft & Zusatzversicherung · Ratgeber Begräbniskostenversicherung

Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):

Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis