Ein Wahlarzt ist ein niedergelassener Arzt ohne Vertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger: Patientinnen und Patienten zahlen das Honorar zunächst privat und reichen die Rechnung anschließend zur Kostenerstattung ein. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erstattet 80 Prozent jenes Betrags, den sie einem Vertragsarzt (Kassenarzt) für dieselbe Leistung gezahlt hätte – nicht 80 Prozent der tatsächlichen Wahlarzt-Rechnung.
Dieser Unterschied ist der Kernpunkt des Begriffs und wird häufig missverstanden. Wahlarzt-Honorare sind frei vereinbar und liegen meist deutlich über den Kassentarifen; die Erstattung bemisst sich aber ausschließlich am Kassentarif. Vom Rechnungsbetrag kommt daher oft nur ein kleiner Teil zurück – die ÖGK weist selbst darauf hin, dass selten 80 Prozent des Rechnungsbetrags erstattet werden, weil Wahlarzt-Tarife meist höher sind. Mehr als die tatsächlichen Kosten werden nie ersetzt. Andere Träger wie SVS oder BVAEB haben eigene Erstattungsregeln und Kostenanteile.
Beim Kassenarzt läuft die Abrechnung direkt über die e-card, ohne dass Patienten in Vorlage treten. Seit 2026 sind zwar auch Wahlärztinnen und Wahlärzte grundsätzlich verpflichtet, die e-card-Infrastruktur und ELGA zu nutzen – ihr Honorar bleibt aber privat und wird nicht wie eine Kassenleistung abgerechnet. Viele Ordinationen reichen die bezahlte Honorarnote inzwischen direkt für ihre Patientinnen und Patienten zur Erstattung ein. Der Wahlarzt bietet dafür oft kürzere Wartezeiten auf Termine und mehr Zeit im Gespräch – Leistungen, die im privaten Honorar eingepreist sind.
Die Lücke zwischen Wahlarzt-Rechnung und Kassenerstattung ist das Einsatzgebiet privater Wahlarzt-Tarife (ambulante Zusatzversicherung): Sie übernehmen die verbleibende Differenz je nach Tarif ganz oder teilweise, oft bis zu einer vereinbarten Jahres-Obergrenze.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Von einer Wahlarzt-Rechnung bleibt nach der Kassentarif-Logik oft nur ein Bruchteil erstattet – wer regelmäßig Wahlärzte nutzt, kalkuliert die Differenz besser von vornherein ein oder deckt sie über einen Wahlarzt-Tarif. Dort entscheiden zwei Stellhebel über den Wert: wie viel vom Resthonorar ersetzt wird und ob ein Jahreslimit gilt. Wer neu nach Österreich zieht, stolpert besonders oft über dieses System – die Trennung in Kassen- und Wahlärzte gibt es in vielen Herkunftsländern nicht.
Verwandte Begriffe: Sonderklasse · Wartezeit · e-card
Vertiefung: Ratgeber Private Krankenversicherung & Zusatzversicherung
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- ÖGK: Wahlärztinnen und Wahlärzte – 80-Prozent-Regel samt Hinweis, dass selten 80 Prozent des Rechnungsbetrags erstattet werden
- chipkarte.at: Rechtliches für e-card Basis-Wahlpartner – gesetzliche Pflicht zur Nutzung von e-card-Infrastruktur und ELGA für Wahlärzte seit 1. 1. 2026
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis