Die Prämienfreistellung ist die Umwandlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung: Es werden keine Prämien mehr bezahlt, der Vertrag läuft aber – mit herabgesetzter Versicherungsleistung – bis zum vereinbarten Ablauf weiter. Den Anspruch darauf gibt § 173 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG): Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode verlangen.
Die prämienfreie Versicherungsleistung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet; ein Abzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart und angemessen ist. Würde die herabgesetzte Leistung einen vertraglich vereinbarten Mindestbetrag unterschreiten, kann der Vertrag stattdessen die Auszahlung des Rückkaufswerts vorsehen (§ 174 VersVG). Praktisch setzt die Freistellung voraus, dass der Vertrag bereits einen Rückkaufswert aufgebaut hat – und sie hat eine oft übersehene Nebenwirkung: Vereinbarte Zusatzversicherungen, etwa eine Unfalltod-Deckung, erlöschen in der Regel.
Von der Prämienfreistellung zu unterscheiden ist die vorübergehende Stilllegung beziehungsweise Stundung: Dabei wird die Prämienzahlung – bei vielen Versicherern für drei bis zwölf Monate – nur ausgesetzt, danach läuft der Vertrag weiter. Die Freistellung ist dagegen auf Dauer angelegt; wird der Vertrag später doch reaktiviert, können Versicherer die Gesundheitsfragen neuerlich stellen. Ein Steuer-Detail für junge Verträge: Wird eine Lebensversicherung innerhalb der ersten drei Jahre für mehr als ein Jahr prämienfrei gestellt, kann sie steuerlich wie ein Vertrag gegen Einmalerlag behandelt werden – samt möglicher Nachversteuerung (§ 5 VersStG).
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Die Prämienfreistellung ist der Mittelweg bei Zahlungsengpässen: Der Schutz bleibt – reduziert – bestehen, und die Verluste der Anfangsjahre werden nicht endgültig realisiert wie bei einer Kündigung. Vorher prüfen wir aber immer zwei Dinge: ob nicht eine bloß vorübergehende Stilllegung reicht – und welche Zusatzbausteine durch die Freistellung wegfallen würden. Erst wenn beides geklärt ist, ist die Freistellung wirklich die bessere Alternative zur Kündigung.
Verwandte Begriffe: Rückkaufswert · Einmalerlag · Polizze
Vertiefung: Ratgeber Begräbniskostenversicherung
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- § 173 VersVG (RIS) – jederzeitiges Umwandlungsrecht, versicherungsmathematische Berechnung, Abzug nur wenn vereinbart und angemessen
- § 174 VersVG (RIS) – vertragliche Mindestbetrags-Regel: statt Umwandlung Erstattung des Rückkaufswerts
- WKO Versicherungs-ABC: Prämienfreistellung – Zusatzversicherungen erlöschen, Rückkaufswert als Voraussetzung
- konsumentenfragen.at (Sozialministerium): Kündigung, Stilllegung oder Freistellung – Stilllegung für 3 bis 12 Monate, Gesundheitsfragen bei Reaktivierung
- § 5 Abs. 6 VersStG (RIS) – Prämienfreistellung über ein Jahr binnen der ersten drei Jahre gilt steuerlich als fehlende laufende Prämienzahlung
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis