Die Polizze ist das in Österreich übliche Wort für die Versicherungsurkunde: die vom Versicherer unterzeichnete Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag – in Deutschland heißt dasselbe Dokument „Police“. Das Versicherungsvertragsgesetz nennt diese Urkunde „Versicherungsschein“; nach § 3 VersVG muss der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer übermitteln, auf Papier oder, wenn elektronische Kommunikation vereinbart wurde, elektronisch.
Die Polizze dokumentiert den Vertrag, sie ist aber nicht der Vertrag selbst: Der Versicherungsvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande – wobei die Annahme des Versicherers oft gerade in der Zusendung der Polizze liegt; die Urkunde verbrieft als Beweisurkunde den Vertragsinhalt. Was tatsächlich gedeckt ist, ergibt sich deshalb immer aus dem Zusammenspiel von Polizze, Antrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen – den Allgemeinen und gegebenenfalls Besonderen Versicherungsbedingungen.
Zu den typischen Angaben einer Polizze zählen der Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Sachen, die versicherten Gefahren und Leistungen, Versicherungssumme beziehungsweise Deckungssumme, Prämie und Laufzeit. Geht die Polizze verloren oder wird sie vernichtet, kann der Versicherungsnehmer nach § 3 Abs. 2 VersVG die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen; deren Kosten hat er selbst zu tragen. Bei Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsversicherungen ist der Versicherungsschein trotz vereinbarter elektronischer Kommunikation zusätzlich auf Papier zu übermitteln.
Genau lesen lohnt sich aus einem weiteren Grund: Weicht die Polizze vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn ihr nicht binnen eines Monats in geschriebener Form widersprochen wird – vorausgesetzt, der Versicherer hat auf die Abweichungen und diese Frist deutlich hingewiesen; fehlt der Hinweis, ist die Abweichung unverbindlich und es gilt der Antrag (§ 5 VersVG).
Sprachlich gilt: „Polizze“ (österreichisch), „Police“ (deutsch) und „Versicherungsschein“ (Gesetzesbegriff) bezeichnen dasselbe Dokument. Auch der österreichische Gesetzgeber verwendet beide Ausdrücke nebeneinander – das Maklergesetz etwa spricht von der „Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze)“. Wer seine Versicherungsunterlagen aus Deutschland kennt, muss sich also nur an ein neues Wort gewöhnen, nicht an ein anderes Dokument.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Die Polizze allein zeigt nie das ganze Bild – ob ein Schaden gedeckt ist, entscheidet sich erst im Zusammenspiel von Polizze, Antrag und Bedingungen. In der Beratungspraxis ist das der häufigste Aha-Moment: Zwei ähnlich klingende Polizzen können völlig unterschiedliche Bedingungswerke dahinter haben. Und der Ordner-Klassiker: Beim Wechsel zu einem Makler reichen die Polizzen – Bedingungen, aktuelle Stände und Lücken holt sich der Makler selbst. Danach liegt alles gesammelt digital vor statt im Schuhkarton.
Verwandte Begriffe: Obliegenheit · Deckungssumme · Vinkulierung
Vertiefung: Warum zum Versicherungsmakler?
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- § 3 VersVG (RIS) – Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein), elektronische Übermittlung, Papierpflicht bei Leben/BU/Pension, Ersatzurkunde
- § 5 VersVG (RIS) – Abweichungen der Polizze vom Antrag: Monatsfrist, Hinweispflicht, sonst unverbindlich
- § 28 MaklerG (RIS) – „Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze)“ als Maklerpflicht
- WKO Versicherungs-ABC: Polizze – Beweisurkunde über den Vertragsinhalt
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis