Der Rückkaufswert ist der Betrag, den der Versicherer auszahlt, wenn eine kapitalbildende Lebensversicherung vorzeitig gekündigt – „rückgekauft“ – wird. Er entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern dem Zeitwert der Versicherung, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
Rechtsgrundlage ist § 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG): Der Rückkaufswert ist als Zeitwert für das Ende der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen; Prämienrückstände werden abgezogen, und ein zusätzlicher Abzug (Stornoabzug) ist nur zulässig, wenn er vereinbart und angemessen ist.
Dass der Rückkaufswert gerade in den ersten Jahren deutlich unter den einbezahlten Prämien liegt, hat strukturelle Gründe: Bei der Berechnung wirken Versicherungssteuer, Risiko- und Verwaltungskosten sowie Provisionen. Für die einmaligen Abschlusskosten zieht § 176 Abs. 5 VersVG seit der Novelle 2007 Grenzen: Wird der Vertrag im ersten Jahr beendet, dürfen sie den Rückkaufswert gar nicht mindern; danach bis zum Ende des fünften Jahres nur zeitanteilig nach der gesetzlichen Staffel. Ein vorzeitiger Rückkauf ist trotzdem vor allem am Anfang mit spürbaren Verlusten verbunden.
Reine Ablebensversicherungen haben mangels Sparanteils in der Regel keinen Rückkaufswert: Die gesetzliche Rückkaufsregel zielt auf Kapitalversicherungen, bei denen die Zahlungspflicht des Versicherers gewiss ist – also auf Verträge mit angespartem Kapital.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Vor der Kündigung rechnen lassen: Prämienfreistellung, vorübergehende Stilllegung oder schlicht das Abwarten des Ablaufs sind oft besser, als die Verluste der Anfangsjahre endgültig zu realisieren – kündigen geht danach immer noch. Und wer kündigt, verliert nicht nur Kapital, sondern auch den Versicherungsschutz samt dem damals günstigeren Eintrittsalter: Ein neuer Vertrag in höherem Alter wird spürbar teurer.
Verwandte Begriffe: Prämienfreistellung · Einmalerlag · Ablebensversicherung
Vertiefung: Ratgeber Begräbniskostenversicherung
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- § 176 VersVG (RIS) – Zeitwert-Berechnung, Prämienrückstände, Abzug nur wenn vereinbart und angemessen, Abschlusskosten-Staffel in Abs. 5
- WKO Versicherungs-ABC: Rückkaufswert – Definition, Nachteile vor allem in den ersten Jahren
- konsumentenfragen.at (Sozialministerium): Kündigung, Stilllegung oder Freistellung – Kostenfaktoren bei der Berechnung, Verteilung der Abschlusskosten seit 2007
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis