Grobe Fahrlässigkeit ist ein Sorgfaltsverstoß, der deutlich über die alltägliche leichte Fahrlässigkeit hinausgeht – die Rechtsprechung setzt sie mit der „auffallenden Sorglosigkeit“ des § 1324 ABGB gleich. Im Versicherungsrecht ist sie zentral: In der Schadensversicherung – etwa Haushalt, Eigenheim oder Kasko – ist der Versicherer nach § 61 VersVG grundsätzlich leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Leicht fahrlässig handelt, wem ein Fehler unterläuft, der auch sorgfältigen Menschen gelegentlich passiert. Grob fahrlässig handelt, wer eine naheliegende, einfache Sorgfaltsregel so massiv verletzt, dass der mögliche Schaden geradezu absehbar war. Typische Streitfälle sind die unbeaufsichtigt brennende Kerze am Adventkranz oder Christbaum, die eingeschaltete Herdplatte beim Verlassen der Wohnung oder das Überfahren einer roten Ampel – ob sie im Einzelfall wirklich grob fahrlässig waren, hängt von den Umständen ab und beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Beweisen muss die grobe Fahrlässigkeit übrigens der Versicherer.
Die Rechtsfolge des § 61 VersVG ist streng: Österreich kennt – anders als Deutschland, wo § 81 VVG eine anteilige Kürzung nach der Schwere des Verschuldens vorsieht – das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Ohne vertraglichen Einschluss entfällt die Leistung zur Gänze; die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ist nie gedeckt. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich aber vertraglich einschließen: Viele Haushalts-, Eigenheim- und Kaskotarife verzichten ganz oder bis zu vereinbarten Summen – teils gegen Aufpreis – auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und ersetzen den Schaden dann trotzdem. Dieser Einschluss zählt zu den wichtigsten Unterscheidungsmerkmalen zwischen Basis- und Premium-Tarifen. Anders die Haftpflichtversicherung: Dort ist der Versicherer nach § 152 VersVG erst bei vorsätzlicher Herbeiführung leistungsfrei – wer grob fahrlässig einen Dritten schädigt, bleibt also versichert.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Ob ein Verhalten noch leicht oder schon grob fahrlässig war, ist im Schadenfall einer der häufigsten Streitpunkte mit dem Versicherer – und die Einstufung kann über Ersatz oder Totalausfall entscheiden. Beim Tarifvergleich prüfen wir deshalb zuerst, ob und bis zu welcher Höhe grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen ist, und erst danach die Prämie. Viele ältere Verträge lassen sich um diesen Einschluss erweitern – abhängig von Versicherer und neuerlicher Prüfung; bei Bestandspolizzen lohnt der Blick darauf fast immer.
Verwandte Begriffe: Selbstbehalt · Obliegenheit · Unterversicherung
Vertiefung: Ratgeber Haushaltsversicherung · Kfz-Versicherungs-Rechner
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- RIS: § 61 VersVG – Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung
- RIS: § 152 VersVG – Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit erst bei Vorsatz
- RIS: § 1324 ABGB – „auffallende Sorglosigkeit“
- AK OÖ: Haushaltsversicherung – Einschluss grober Fahrlässigkeit ganz oder begrenzt, teils gegen Aufpreis
Rechtsstand: August 2026 · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis