Das Bezugsrecht ist das Recht, im Versicherungsfall die Leistung aus einer Versicherung zu erhalten: Vor allem in der Lebens-, Ablebens-, Unfall- und Begräbniskostenversicherung legt der Versicherungsnehmer damit fest, an wen der Versicherer im Todesfall die Versicherungssumme auszahlt. Geregelt ist es in den §§ 166 ff des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG); die eingesetzte Person heißt bezugsberechtigte oder begünstigte Person.
Im Zweifel ist ein Bezugsrecht widerruflich: Der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung ohne Zustimmung des Versicherers – und ohne Zustimmung der begünstigten Person – jederzeit ändern. Die bezugsberechtigte Person erwirbt ihr Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls; bis dahin hat sie nur eine Aussicht, keinen gesicherten Anspruch.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht ist es umgekehrt: Die Ansprüche aus dem Vertrag gehen sofort auf die begünstigte Person über, eine spätere Änderung ist nur mehr mit deren Zustimmung möglich. In der Praxis kommt das vor allem bei der Besicherung von Krediten vor.
Die wichtigste Wirkung zeigt sich im Todesfall: Ist eine bezugsberechtigte Person benannt, zahlt der Versicherer die Leistung direkt an sie aus – sie fällt nicht in die Verlassenschaft, und das Verlassenschaftsverfahren muss nicht abgewartet werden. Fehlt ein Bezugsrecht, fällt die Versicherungssumme dagegen in der Regel in die Verlassenschaft und wird erst im Zug des Verfahrens verteilt. Ganz außerhalb des Erbrechts steht die Leistung übrigens auch mit Bezugsrecht nicht: Bei der Berechnung von Pflichtteilen kann sie als Schenkung berücksichtigt werden (§§ 781 ff ABGB) – im Detail eine Frage für die rechtliche Beratung.
Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Bezugsrechte altern schlecht: Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt eine namentlich benannte frühere Partnerin oder ein Partner in der Regel so lange begünstigt, bis der Vertrag tatsächlich geändert wird – das wird erstaunlich oft übersehen (bei Formulierungen wie „mein Ehegatte“ kommt es dagegen auf die Auslegung an). Beim Polizzen-Check gehört das Bezugsrecht deshalb bei uns immer auf die Liste. Und in der Begräbnisvorsorge stellt ein klares Bezugsrecht sicher, dass das Geld direkt bei der Person landet, die das Begräbnis organisiert – nicht erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens.
Verwandte Begriffe: Verlassenschaft · Ablebensversicherung · Polizze
Vertiefung: Ratgeber Begräbniskostenversicherung
Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):
- § 166 VersVG (RIS) – Bezugsberechtigung im Zweifel widerruflich, Rechtserwerb erst mit dem Versicherungsfall
- WKO Versicherungs-ABC: Bezugsrecht – widerruflich jederzeit änderbar, unwiderruflich nur mit Zustimmung, sofortiger Anspruchsübergang
- AssCompact: Lebensversicherungen mit Bezugsrecht – Leistung mit Begünstigtem außerhalb der Verlassenschaft, ohne Begünstigten in den Nachlass
- § 781 ABGB (RIS) – Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen bei Pflichtteilen
Rechtsstand: August 2026 · Kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall. · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis