Baby-Option

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Die Baby-Option ist eine nicht gesetzlich festgelegte Bezeichnung für Tarif-Bausteine der privaten Krankenversicherung, die einem Kind Versicherungsschutz ab dem ersten Lebenstag sichern – je nach Bedingungen auch bei Geburtskomplikationen oder angeborenen Erkrankungen –, sofern der Vertrag rechtzeitig vor der Geburt, bei manchen Versicherern schon vor Beginn der Schwangerschaft, abgeschlossen wird. Solche Optionen gehen über die gesetzliche Kindernachversicherung des § 178e VersVG hinaus, die das Neugeborene zwar ohne Wartezeiten in den Vertrag des versicherten Elternteils aufnimmt, aber nur in dessen Umfang und gegebenenfalls mit Prämienzuschlag.

Der gesetzliche Sockel sieht so aus: Ist ein Elternteil als Versicherungsnehmer im vollen Umfang krankenversichert – also nicht bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung –, muss der Versicherer auf Verlangen dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der Geburt ohne Wartezeiten versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei Monate nach der Geburt zu stellen. Der Schutz des Kindes hat dabei den gleichen Umfang wie der des Elternteils – mehr oder anderes ist auf diesem Weg nicht zu bekommen. Und: Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, darf der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen. Bei reinen Zusatztarifen regeln die jeweiligen Versicherungsbedingungen, ob und in welcher Form eine gleichartige Kindernachversicherung vorgesehen ist.

Die Baby-Option setzt genau an diesen Grenzen an: Ist der Vertrag rechtzeitig in Kraft – die Fristen reichen je nach Versicherer vom Abschluss einige Monate vor dem Geburtstermin bis zum Einschluss der Option schon vor Beginn der Schwangerschaft –, nehmen entsprechende Tarife das Kind ab der Geburt ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschläge auf, vielfach einschließlich der Behandlung von Geburtskomplikationen und angeborenen Erkrankungen. Was genau gilt, bestimmen die jeweiligen Bedingungen; gemeinsam ist allen Varianten das Prinzip, dass der Schutz des Kindes vereinbart wird, solange seinen Gesundheitszustand noch niemand kennt.

Gut zu wissen – aus der Beratungspraxis: Der häufigste Irrtum in der Beratung: „Das Kind ist nach der Geburt ohnehin automatisch mitversichert.“ Die gesetzliche Nachversicherung spiegelt aber nur den Vertrag des Elternteils – und setzt voraus, dass überhaupt ein Elternteil privat krankenversichert ist; ohne bestehenden Vertrag gibt es keinen automatischen Baby-Schutz. Die eigentliche Baby-Option muss vor der Geburt vereinbart werden, teils nur bis zu einer bestimmten Schwangerschaftswoche oder schon vor der Schwangerschaft. Wer volle Deckung ab dem ersten Tag will, klärt das deshalb früh – nach der Geburt lässt sich Versäumtes nicht mehr nachholen.

Verwandte Begriffe: Wartezeit · Sonderklasse · Karenzzeit

Vertiefung: Ratgeber Schwangerschaft & Zusatzversicherung

Quellen & Rechtsstand (abgerufen August 2026):

  • § 178e VersVG (RIS) – gesetzliche Kindernachversicherung: ohne Wartezeiten ab Geburt, Verlangen binnen zwei Monaten, gleicher Umfang wie der Elternvertrag, Prämienzuschlag bei erhöhtem Risiko möglich, Voraussetzung Krankheitskosten-Vollversicherung

Rechtsstand: August 2026 · Die Tarif-Ebene (Baby-Optionen der Versicherer) ist bewusst anbieterneutral beschrieben – maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. · Aus der Beratungspraxis von POINTNER finanz, Versicherungsmakler in Ried im Innkreis