(kunid) Die Täter waren durch eine Türe in Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen, die nur zugezogen waren. Der OGH stellte nun fest, dass für das Überwinden der zweiten, versperrten Türe größere kriminelle Energie nötig gewesen wäre. Damit habe die Verletzung der Sicherheitsvorschrift Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt, der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht gelungen.
Das ist die Ausgangslage: Einbrecher hatten in einem Unternehmen eine nur zugezogene, unversperrte Türe eingedrückt und waren nicht durch die versperrte Nebeneingangstür eingedrungen.
Weiters muss man wissen: Die dabei geschädigte GmbH hatte eine Bündelversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Einbruchsdiebstahlversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfasste. Vom Versicherer forderte sie einen Betrag von mehr als 55.000 Euro.
Weiters: In den Versicherungsbedingungen war vereinbart, dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren waren, wenn sie von allen Personen verlassen werden. Trete ein Versicherungsfall nach der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Sicherheitsvorschrift ein, sei der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Und: Habe diese Verletzung aber keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Entschädigung, blieb laut Versicherungsbedingungen die Verpflichtung zur Leistung bestehen. Der OGH war also gefragt.
„Zusperren erschwert Einbruch“
In seiner rechtlichen Beurteilung orientierte sich der Oberste Gerichtshof an einer früheren Entscheidung. Zweck der Verpflichtung, eine Wohnungstüre zuzusperren, sei es, unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren, so der OGH damals.
Und weiter: Da das bloße Zuziehen einer Wohnungstür „nach allgemeinem Kenntnisstand“ einen weit geringeren Einbruchsschutz biete, könne dieser Zweck damit nicht erreicht werden. Der Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalles somit nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, sei nicht erbracht worden.
Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die versperrte Nebeneingangstür nur mit insgesamt größerer krimineller Energie hätte überwunden werden können.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese ein Glaselement aufwies und auch im versperrten Zustand nach Einschlagen des Glases von innen geöffnet hätte werden können, da sie als Fluchttür diente.
Da diese Vorgangsweise mit Lärmentwicklung, höherer Gewaltanwendung und vermehrter Spurenlage verbunden gewesen wäre, hätten die Täter das vergleichsweise unauffälligere Aufdrücken der unversperrten Türe gewählt, so der OGH.
Damit sei der klagenden GmbH der sogenannte „Kausalitätsgegenbeweis“ nicht gelungen.
Fazit des OGH
Dass die Türe nicht versperrt war und die andere, versperrte Tür nur mit größerem Schaden und höherem Spurenaufkommen hätte geöffnet werden können, sei bereits vom Erstgericht festgestellt worden.
Das auf diesen Sachverhalt gestützte Urteil des Berufungsgerichts stelle damit keine Überraschungsentscheidung dar, weshalb auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliege, so der OGH.
Die Klägerin habe also keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen, die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Auf eine mögliche weitere Obliegenheitsverletzung, weil keine Alarmanlage installiert war, und die Frage einer Deckungspflicht für den Betriebsunterbrechungsschaden wurde nicht mehr eingegangen.
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