Als Rentner nach Österreich ziehen: Krankenversicherung

Deutsche Rente, S1-Formular, private Krankenversicherung: was beim Umzug nach Österreich wirklich mit Ihrer Absicherung passiert.

Drei Fälle klar sortiertS1-Verfahren & e-card erklärtDRV-Zuschuss & Kosten im BlickBeratung schon vor dem Umzug

Von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler · Stand: August 2026

Kurz gesagt: Wer als deutscher Rentner – in Österreich sagt man „Pensionist“ – nur eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, bleibt genau dort versichert: Ein Wechsel zur österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist in diesem Fall sogar ausgeschlossen. Über das sogenannte S1-Verfahren übernimmt die ÖGK trotzdem die komplette medizinische Versorgung in Österreich samt e-card – auf Rechnung der deutschen Krankenkasse. Wer privat krankenversichert ist, nimmt seine private Krankenversicherung (PKV) mit – nach den üblichen Musterbedingungen läuft sie bei einem Umzug innerhalb der EU grundsätzlich weiter; Leistungsumfang und Details hängen vom Tarif ab. Kompliziert wird es erst, wenn zur deutschen Rente noch eine – und sei es kleine – österreichische Pension dazukommt: Dann ist plötzlich allein Österreich zuständig.

Welcher der drei Fälle betrifft mich?

Entscheidend ist vor allem eine Frage: Woher kommt Ihre Pension, und wie waren Sie zuletzt in Deutschland krankenversichert? Daraus ergeben sich drei Wege, die dieser Ratgeber der Reihe nach durchgeht:

  • Nur deutsche Rente, gesetzlich versichert: Sie bleiben bei Ihrer deutschen Kasse, Österreich übernimmt die Behandlung über das S1-Verfahren.
  • Deutsche plus österreichische Pension: Allein Österreich ist zuständig, auch von der deutschen Rente wird ein Beitrag einbehalten.
  • Privat versichert (PKV): Ihre PKV läuft in Österreich in der Regel weiter – Fortbestand und Leistungsumfang vorab schriftlich bestätigen lassen; freiwillig steht zusätzlich die österreichische Selbstversicherung offen.

Ich beziehe nur die deutsche Rente – bleibe ich bei meiner deutschen Krankenkasse?

Ja. Ihre Versicherung bei der deutschen Krankenkasse bleibt bestehen, solange Sie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalten und in Österreich keinen eigenen Leistungsanspruch aus der dortigen Krankenversicherung haben – also weder dort arbeiten noch eine österreichische Pension beziehen. Ihre deutschen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge laufen dabei einfach weiter – Österreich verlangt für die S1-Registrierung keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag. Ein Wechsel zur ÖGK ist in diesem Fall ausdrücklich nicht möglich – Sie bleiben in Ihrer bisherigen Versicherungsform, etwa der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Quelle: DVKA: Merkblatt „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“ für Rentner, Kap. 1.1 (abgerufen August 2026)

Wie läuft das S1-Verfahren, und wie bekomme ich die e-card?

Damit Sie in Österreich trotzdem ganz normal zum Arzt können, stellt Ihre deutsche Krankenkasse das sogenannte Portable Dokument S1 aus – für jede mitversicherte Person einzeln, teils läuft die Übermittlung an die ÖGK inzwischen digital. Mit dem S1 melden Sie sich bei der ÖGK an Ihrem Wohnort an (für Ried im Innkreis: ÖGK Oberösterreich); sie bestätigt den Anspruch gegenüber Ihrer deutschen Kasse. Danach erhalten Sie eine reguläre österreichische e-card und dieselben Sachleistungen wie ein österreichischer Versicherter, inklusive der dort üblichen Selbstbehalte. Ein Praxis-Detail: Wer keine österreichischen Dokumente besitzt (weder österreichischen Pass, ID Austria noch österreichischen Scheckkartenführerschein – als deutscher Rentner der Normalfall), bekommt die e-card erst, nachdem er persönlich ein Passfoto bei einer Registrierungsstelle abgegeben hat; nehmen Sie dazu Ihr Reisedokument im Original mit. Ob vielleicht doch schon ein Foto vorliegt, zeigt vorab der Foto-Sofort-Check auf chipkarte.at.

Quellen: DVKA: Merkblatt KV bei Wohnort im Ausland, Kap. 1.4, und chipkarte.at: e-card sowie chipkarte.at: e-card – Foto bringen (abgerufen August 2026)

Ihre Beiträge zahlen Sie weiterhin ausschließlich an die deutsche Kasse, Österreich darf dafür nichts verlangen. Auch Ihre Rente wird bei einem EU-Umzug ohne Abschläge weitergezahlt – der Wohnsitz in Österreich kürzt den Anspruch nicht; nur die steuerliche Behandlung (Doppelbesteuerungsabkommen) ist ein eigenes Thema, das Sie separat klären sollten. Und ein Detail, das viele beruhigt: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland können Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dort weiterhin ganz normal mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Quellen: DVKA: Merkblatt KV bei Wohnort im Ausland, Kap. 1.5, und Deutsche Rentenversicherung: Umzug als Rentner ins Ausland (abgerufen August 2026)

Auch Ihre Pflegeversicherung folgt diesem Prinzip: Bleibt Ihre Krankenversicherung in Deutschland, gilt das automatisch auch fürs Pflegegeld – es wird weiterhin direkt von der deutschen Pflegekasse ausgezahlt, die Begutachtung erfolgt am Wohnort in Österreich im Auftrag der deutschen Kasse.

Quelle: DVKA: Merkblatt „Meine Pflegeversicherung bei Wohnort im Ausland“ für Rentner, Kap. 1 (abgerufen August 2026)

Was ändert sich, wenn ich zusätzlich eine österreichische Pension bekomme?

Hier liegt der Kipppunkt, der in vielen Ratgebern übergangen wird: Sobald Sie neben der deutschen Rente auch eine – und sei es eine kleine – österreichische Pension beziehen und in Österreich wohnen, kippt die Zuständigkeit in aller Regel vollständig zu Österreich – entscheidend ist, dass aus der österreichischen Pension ein eigener Krankenversicherungsanspruch entsteht, was hier der Regelfall ist. Der Hintergrund: Bei Ihrer deutschen Kasse bleiben Sie nur, solange Sie in Österreich keinen eigenen Anspruch aus der dortigen Kranken- oder Pensionsversicherung haben. Mit der österreichischen Pension entsteht genau dieser eigene Anspruch – ab dann versichert Sie die ÖGK direkt, und das S1-Modell aus dem ersten Fall endet.

Quelle: EUR-Lex: VO (EG) 883/2004, Art. 23 (abgerufen August 2026)

Praktisch bedeutet das: Auch von Ihrer deutschen Rente wird jetzt ein österreichischer Krankenversicherungsbeitrag fällig. Wer in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und zusätzlich zur österreichischen Pension eine Rente aus dem europäischen Ausland bezieht, muss laut § 73a ASVG auch dafür einen Beitrag entrichten – eingehoben direkt vom österreichischen Pensionsversicherungsträger, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen.

Ein Trost für ehemalige Grenzgänger – gerade im Innviertel mit seinen Bayern-Pendlern häufig: Wer in den letzten fünf Jahren vor der Pension mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet hat, behält nach Art. 28 der EU-Verordnung 883/2004 auch dann volle Behandlungsrechte in Deutschland, wenn Österreich zuständig geworden ist – Deutschland und Österreich haben diese Sonderregel beide übernommen. Und unabhängig davon dürfen in Deutschland begonnene Behandlungen immer dort fortgesetzt werden.

Quelle: EUR-Lex: VO (EG) 883/2004, Art. 28 und Anhang V (abgerufen August 2026)

Quellen: RIS: § 73a ASVG und ÖGK: Pensionisten und Ausland (abgerufen August 2026)

Ich bin privat krankenversichert – gilt meine deutsche PKV in Österreich weiter?

Ja, grundsätzlich schon. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands setzt sich Ihr Vertrag bei einem Umzug in einen anderen EU-Staat automatisch fort – gedeckelt allerdings auf das Leistungsniveau, das bei einem Aufenthalt in Deutschland gelten würde. Ob österreichische Wahlarzt- oder Sonderklasse-Honorare dadurch voll gedeckt sind, hängt vom Tarif ab – Beratungsthema, keine pauschale Aussage. Achtung bei sehr alten Verträgen (Musterbedingungen MB/KK 94): Dort läuft der Vertrag nicht automatisch weiter, die Fortsetzung muss binnen zwei Monaten nach dem Umzug beantragt werden. Lassen Sie sich Fortbestand und Leistungsumfang in jedem Fall vor dem Umzug schriftlich bestätigen.

Quelle: PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009, § 1 Abs. 4–5 (abgerufen August 2026)

Eine österreichische gesetzliche Pflichtversicherung löst der Zuzug allein nicht aus: Pflichtversichert sind Pensionsbezieher, deren Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung stammt – nicht schon durch den Wohnsitz (im Einzelfall trotzdem bei der ÖGK bestätigen lassen). Aufenthaltsrechtlich ist umfassender Krankenversicherungsschutz aber Pflicht: Für einen Aufenthalt über drei Monate müssen EU-Bürger das nachweisen – genau hier dient Ihre fortlaufende PKV als Nachweis.

Quellen: RIS: § 8 Abs. 1 ASVG und oesterreich.gv.at: Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (abgerufen August 2026)

Ein Geld-Punkt, der oft übersehen wird: Wer eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur PKV-Prämie (§ 106 SGB VI) – der Höhe nach derzeit 8,55 Prozent der Bruttorente (halber allgemeiner Beitragssatz von 7,3 Prozent plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,25 Prozent; Stand 2026 laut Deutscher Rentenversicherung), gedeckelt mit der Hälfte Ihrer tatsächlichen Prämie. Zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es keinen Zuschuss. Er kommt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag (DRV-Formular R0820); ob und wie er bei Wohnsitz in Österreich weiterläuft, klären Sie direkt im Antragsverfahren mit der DRV. Ausgeschlossen ist er nur, wenn Sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Quellen: gesetze-im-internet.de: § 106 SGB VI (Zuschuss zur Krankenversicherung) und Deutsche Rentenversicherung: Formular R0820 sowie Deutsche Rentenversicherung: Zuschuss zur Krankenversicherung (Meldung 23.03.2026) (abgerufen August 2026)

Und was ist mit einem Wechsel in die österreichische gesetzliche Krankenversicherung? Das Gesetz kennt zwar die Selbstversicherung nach § 16 ASVG bei der ÖGK (2026: 565,25 Euro im Monat, Herabsetzung auf Antrag möglich; ohne ausreichende Vorversicherungszeiten sechs Monate Wartezeit auf Leistungen). Sie setzt aber voraus, dass keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – und ob die EU-Zuständigkeitsregeln bei jemandem, der ausschließlich eine deutsche Rente bezieht, den Zugang überhaupt zulassen, ist eine Einzelfallfrage. Klären Sie das unbedingt vorab schriftlich mit der ÖGK – und kündigen Sie Ihre deutsche PKV keinesfalls, bevor die Aufnahme feststeht. Sonst droht in Kombination mit der GKV-Rückkehrsperre ab 55 (unten) im schlimmsten Fall der vollständige Verlust des Krankenversicherungsschutzes – der auch die Anmeldebescheinigung gefährden würde, die einen umfassenden Versicherungsschutz voraussetzt.

Quellen: RIS: § 16 ASVG und ÖGK: Infoblatt Selbstversicherung in der Krankenversicherung (abgerufen August 2026)

Für die langfristige Planung wichtig: Wer über 55 ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kommt in aller Regel nicht mehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück. Die Wahl PKV-Fortführung versus österreichische Selbstversicherung sollte das berücksichtigen, statt auf eine spätere Rückkehr zu hoffen.

Quelle: gesetze-im-internet.de: § 6 Abs. 3a SGB V (abgerufen August 2026)

Schritt für Schritt: Was Sie beim Umzug erledigen müssen

So sortieren sich die wichtigsten Behördenwege zeitlich, unabhängig davon, welcher der drei Fälle oben auf Sie zutrifft:

  • Vor dem Umzug: deutsche Krankenkasse (bei Pflegebedarf auch die Pflegekasse) informieren, S1 anfordern; DRV/Renten Service über die neue Adresse informieren, damit die Rente pünktlich weiterfließt.
  • Binnen 3 Tagen nach Bezug der Wohnung: Meldezettel bei der Meldebehörde – bei Versäumnis drohen Geldstrafen bis 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro.
  • S1 bei der ÖGK registrieren: Kundenservice des Wohn-Bundeslands (für Ried im Innkreis: ÖGK Oberösterreich); danach folgt die e-card.
  • Binnen 4 Monaten ab Einreise: Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat beantragen – als Nachweis für umfassenden Krankenversicherungsschutz dient genau Ihr S1 bzw. Ihre PKV. Als Nicht-Erwerbstätiger brauchen Sie daneben einen Nachweis ausreichender Existenzmittel; in der Praxis genügt dafür meist der Rentenbescheid. „Ausreichend“ heißt dabei nur: Sie kommen voraussichtlich ohne Sozialhilfe oder Ausgleichszulage aus – einen fixen Mindestbetrag gibt es nicht.
  • Bei Pflegebedürftigkeit: Pflegegeld weiterhin direkt bei der deutschen Pflegekasse beziehen.

Quellen: oesterreich.gv.at: Checkliste Meldepflicht für EU-Bürger und oesterreich.gv.at: Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (abgerufen August 2026)

Die drei Fälle im Vergleich

FallWer zahlt?Wo versichert?e-card?Was tun?
Nur deutsche Rente, gesetzlich versichertdeutsche Krankenkasseformal Deutschland, Behandlung per SachleistungsaushilfeJa, über S1S1 anfordern, bei der ÖGK registrieren
Deutsche + österreichische Pensionauch von der deutschen Rente (§ 73a ASVG)Österreich (ÖGK)Ja, automatischNichts zusätzlich – läuft über die Pensionsfeststellung
Privat versichert (PKV)PKV-Prämie, abzüglich möglichem DRV-Zuschuss (§ 106 SGB VI)deutsche PKV; ÖGK-Selbstversicherung nur nach Vorab-KlärungNein, außer bei SelbstversicherungPKV mit Versicherer klären, DRV-Zuschuss beantragen, § 16-Zugang vorab mit der ÖGK klären

Wie unterstützt POINTNER finanz beim Umzug als Rentner?

POINTNER finanz ist unabhängiger Versicherungsmakler für ganz Österreich – 100 % digital, per Video, Telefon und simplr-App. Und persönlich vor Ort in Ried im Innkreis. Für Ihren Umzug sortieren wir zuerst, welcher der drei Fälle auf Sie zutrifft, und rechnen dann nüchtern durch, ob die Fortführung Ihrer PKV oder die österreichische Selbstversicherung die bessere Lösung ist – anbieterneutral. Steht die Grundabsicherung, schauen wir auf österreichische Zusatzbausteine wie Sonderklasse oder Wahlarzt: Grundlagen dazu in unserer Übersicht zur privaten Krankenversicherung in Österreich.

Auch ein aus Deutschland mitgebrachtes Auto muss innerhalb einer bestimmten Frist umgemeldet werden – Details im Ratgeber Deutsches Auto in Österreich anmelden. Einen Überblick über alle Schritte rund um den Umzug sammeln wir im Leitfaden Neu in Österreich.

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Häufige Fragen zur Krankenversicherung für deutsche Rentner in Österreich

Verliere ich meine deutsche Krankenversicherung, wenn ich nach Österreich ziehe?

Nein, solange Sie nur eine deutsche Rente beziehen und in Österreich keinen eigenen Leistungsanspruch haben. Ein Wechsel zur ÖGK ist dann sogar ausgeschlossen.

Bekomme ich als deutscher Rentner eine e-card?

Ja. Nach der S1-Registrierung bei der ÖGK erhalten Sie eine reguläre österreichische e-card und damit Sachleistungen wie ein österreichischer Versicherter.

Was ist das S1-Formular und wo bekomme ich es?

Das Portable Dokument S1 ist die Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse. Sie bekommen es auf Anfrage bei Ihrer Kasse – teils läuft die Übermittlung an die ÖGK auch digital.

Kann ich mich weiterhin in Deutschland behandeln lassen?

Ja. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland nutzen Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin ganz normal mit der eGK.

Was passiert, wenn ich auch eine österreichische Pension bekomme?

Dann wird in aller Regel Österreich zuständig, weil aus der österreichischen Pension ein eigener Krankenversicherungsanspruch entsteht – das S1-Modell gilt dann nicht mehr. Zusätzlich wird nach § 73a ASVG auch von der deutschen Rente ein österreichischer KV-Beitrag einbehalten.

Gilt meine deutsche private Krankenversicherung in Österreich?

Ja, nach den üblichen Musterbedingungen (MB/KK 2009) läuft sie bei einem EU-Umzug grundsätzlich weiter – gedeckelt auf das Leistungsniveau, das in Deutschland gelten würde. Bei älteren Verträgen (MB/KK 94) muss die Fortsetzung binnen zwei Monaten beantragt werden; Details hängen vom Tarif ab.

Was kostet die Selbstversicherung bei der ÖGK?

2026 sind es 565,25 Euro im Monat, eine Herabsetzung ist auf Antrag möglich. Ohne Vorversicherungszeiten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten. Wichtig: Ob der Zugang in Ihrem Fall überhaupt offensteht, hängt von den EU-Zuständigkeitsregeln ab – klären Sie das vorab schriftlich mit der ÖGK, bevor Sie an Ihrer deutschen Versicherung etwas ändern.

Ich habe als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet – darf ich mich weiter dort behandeln lassen?

Ja, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Pension mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet haben: Dann behalten Sie nach Art. 28 der EU-Verordnung 883/2004 volle Behandlungsrechte in Deutschland, auch wenn Österreich für Ihre Krankenversicherung zuständig ist. Begonnene Behandlungen dürfen ohnehin fortgesetzt werden.

Wird mein deutsches Pflegegeld nach Österreich mitgenommen?

Ja. Bleiben Sie in Deutschland krankenversichert, gilt das auch fürs Pflegegeld – es wird weiter direkt von der deutschen Pflegekasse ausgezahlt.

Muss ich mich in Österreich zusätzlich krankenversichern, wenn ich schon eine deutsche PKV habe?

Eine Pflichtversicherung entsteht durch den Zuzug allein nicht. Für die Anmeldebescheinigung brauchen Sie aber einen Nachweis über umfassenden KV-Schutz – eine ausreichend umfassende PKV wird dafür anerkannt – und als Nicht-Erwerbstätiger zusätzlich ausreichende Existenzmittel (meist genügt der Rentenbescheid).

Kann ich später wieder in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Ab 55 wird das schwierig: Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kommt in aller Regel nicht mehr zurück. Das sollte bei der Wahl PKV versus Selbstversicherung mitbedacht werden.

Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden (Meldezettel)?

Drei Tage nach Bezug der Wohnung – bei Versäumnis drohen Geldstrafen bis 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro.

Welcher Fall betrifft Sie – und was bedeutet das konkret für Sie? Wir sortieren Ihre Situation und rechnen PKV-Fortführung gegen österreichische Selbstversicherung durch, anbieterneutral, für ganz Österreich per Video oder Telefon und persönlich in Ried im Innkreis.

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