Von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler · Stand: September 2026
Kurz gesagt: Wer als deutscher Rentner – in Österreich sagt man „Pensionist“ – nur eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, bleibt genau dort versichert: Ein Wechsel zur österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist in diesem Fall sogar ausgeschlossen. Über das sogenannte S1-Verfahren übernimmt die ÖGK trotzdem die komplette medizinische Versorgung in Österreich samt e-card – auf Rechnung der deutschen Krankenkasse. Wer privat krankenversichert ist, nimmt seine private Krankenversicherung (PKV) mit – nach den üblichen Musterbedingungen läuft sie bei einem Umzug innerhalb der EU grundsätzlich weiter; Leistungsumfang und Details hängen vom Tarif ab. Kompliziert wird es erst, wenn zur deutschen Rente noch eine – und sei es kleine – österreichische Pension dazukommt: Dann ist plötzlich allein Österreich zuständig. POINTNER finanz sortiert mit Ihnen, welcher der drei Fälle zutrifft – per Video am geteilten Bildschirm oder am Telefon – und rechnet ehrlich durch, ob Sie überhaupt etwas ändern sollten. Wo die gesetzliche Lösung reicht, sagen wir Ihnen das.
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vor Ort in Ried★ 5,0 bei Google · 24 Rezensionen · alle lesenIn der Versicherungsbranche seit 1994GISA 16750586Erstinformation (PDF)
Was passiert mit Ihrer Krankenversicherung? Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Weiche entscheidet alles: Woher kommt Ihre Pension, und wie waren Sie in Deutschland versichert? Daraus ergeben sich genau drei Fälle.
- Nur deutsche Rente, gesetzlich versichert: Sie bleiben bei Ihrer deutschen Kasse. Über das S1-Formular registriert Sie die ÖGK, Sie bekommen die e-card – auf Rechnung Deutschlands. Behandlung in Deutschland bleibt weiter möglich.
- Der Kipppunkt: Kommt auch nur eine kleine österreichische Pension dazu, aus der ein eigener Krankenversicherungsanspruch entsteht (der Regelfall), ist allein Österreich zuständig – dann wird auch von der deutschen Rente ein österreichischer Beitrag von 6 Prozent einbehalten (§ 73a ASVG).
- Privat versichert: Ihre deutsche PKV läuft grundsätzlich weiter, auf Antrag mit DRV-Zuschuss von bis zu 8,75 Prozent der Bruttorente (2026). Die ÖGK-Selbstversicherung kostet 2026 einheitlich 565,25 Euro im Monat – unabhängig vom Alter, auf Antrag herabsetzbar – und ist nur nach schriftlicher Vorab-Klärung ein Weg.
- Ehrlich gesagt: Im ersten Fall brauchen Sie für die Grundversicherung keine Beratung – S1 anfordern, bei der ÖGK registrieren, fertig. Wir kommen ins Spiel, wenn eine österreichische Pension oder eine PKV im Spiel ist, und bei Sonderklasse, Wahlarzt, Haushalt und Auto in Österreich.
Zwei Fristen hat jeder Umzug: Meldezettel binnen 3 Tagen, Anmeldebescheinigung binnen 4 Monaten.
Kostenlos und ohne Umweg: Ihre Anfrage landet direkt bei Rudolf Adlmanninger, nicht bei einem Leadportal. Beratung 15 Minuten am Telefon oder 30 Minuten per Video am geteilten Bildschirm – Sie wählen.
Lieber gleich anrufen? 0676 / 322 48 30 (auch per WhatsApp – Anruf oder Nachricht)
So helfen wir Ihnen bei der Krankenversicherung nach dem Umzug
- Kurzes Erstgespräch (15 Min)Telefon oder Google Meet: Woher kommt Ihre Pension, wie sind Sie heute versichert? Danach wissen Sie, welcher der drei Fälle Ihrer ist. Kostenlos.
- Wir klären, was für Sie in Frage kommtBleibt die deutsche Kasse, wird Österreich zuständig, oder läuft Ihre PKV weiter? Wir ordnen ein, was vor dem Umzug zu klären ist – und sagen es, wenn S1 und e-card schon alles sind. Bestehende Verträge sehen wir uns auf Wunsch gleich mit an.
- Vergleich am geteilten Bildschirm oder am Telefon (30 Min)PKV-Fortführung mit DRV-Zuschuss gegen österreichische Selbstversicherung, dazu Sonderklasse oder Wahlarzt in Österreich: Sie sehen die Zahlen live und erkennen sofort, was jede Variante kostet. Wir sagen klar, was wir warum empfehlen.
- Umzug – und wir bleibenAntrag, Polizze, auf Wunsch Haushalt und Auto in Österreich gleich mit. Und im Leistungsfall kümmern wir uns: Schadenabwicklung ist unser Markenzeichen.
Zum Vertiefen: Alles über die Krankenversicherung für deutsche Rentner in Österreich
Inhalt dieser Seite
- Welcher der drei Fälle betrifft mich?
- Ich beziehe nur die deutsche Rente – bleibe ich bei meiner deutschen Krankenkasse?
- Wie läuft das S1-Verfahren, und wie bekomme ich die e-card?
- Was ändert sich, wenn ich zusätzlich eine österreichische Pension bekomme?
- Ich bin privat krankenversichert – gilt meine deutsche PKV in Österreich weiter?
- Schritt für Schritt: Was Sie beim Umzug erledigen müssen
- Die drei Fälle im Vergleich
- Wie unterstützt POINTNER finanz beim Umzug als Rentner?
- Häufige Fragen zur Krankenversicherung für deutsche Rentner in Österreich
- Welcher Fall betrifft Sie? Finden wir es gemeinsam heraus.
- Passende Artikel aus dem Ratgeber
Welcher der drei Fälle betrifft mich?
Entscheidend ist vor allem eine Frage: Woher kommt Ihre Pension, und wie waren Sie zuletzt in Deutschland krankenversichert? Daraus ergeben sich drei Wege, die dieser Ratgeber der Reihe nach durchgeht:
- Nur deutsche Rente, gesetzlich versichert: Sie bleiben bei Ihrer deutschen Kasse, Österreich übernimmt die Behandlung über das S1-Verfahren.
- Deutsche plus österreichische Pension: Entsteht aus der österreichischen Pension ein eigener Krankenversicherungsanspruch (der Regelfall), ist allein Österreich zuständig – auch von der deutschen Rente wird dann ein Beitrag einbehalten.
- Privat versichert (PKV): Ihre PKV läuft in Österreich in der Regel weiter – Fortbestand und Leistungsumfang vorab schriftlich bestätigen lassen; ob die österreichische Selbstversicherung zusätzlich offensteht, klären Sie vorab schriftlich mit der ÖGK.
Das sind die drei häufigsten Konstellationen, keine abschließende Liste: Beamtenversorgung, Renten aus mehreren Staaten, Hinterbliebenenrenten, mitversicherte Angehörige oder eine Erwerbstätigkeit im Ruhestand verlangen eine eigene Zuständigkeitsprüfung – das klären wir im Gespräch.
Ich beziehe nur die deutsche Rente – bleibe ich bei meiner deutschen Krankenkasse?
Ja. Ihre Versicherung bei der deutschen Krankenkasse bleibt bestehen, solange Sie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalten und in Österreich keinen eigenen Leistungsanspruch aus der dortigen Krankenversicherung haben – also weder dort arbeiten noch eine österreichische Pension beziehen. Ihre deutschen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge laufen dabei einfach weiter – Österreich verlangt für die S1-Registrierung keinen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag. Ein Wechsel zur ÖGK ist in diesem Fall ausdrücklich nicht möglich – Sie bleiben in Ihrer bisherigen Versicherungsform, etwa der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Quelle: DVKA: Merkblatt „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“ für Rentner, Kap. 1.1 (abgerufen August 2026)
Wie läuft das S1-Verfahren, und wie bekomme ich die e-card?
Damit Sie in Österreich trotzdem ganz normal zum Arzt können, stellt Ihre deutsche Krankenkasse das sogenannte Portable Dokument S1 aus – für jede mitversicherte Person einzeln, teils läuft die Übermittlung an die ÖGK inzwischen digital. Mit dem S1 melden Sie sich bei der ÖGK an Ihrem Wohnort an (für Ried im Innkreis: ÖGK Oberösterreich); sie bestätigt den Anspruch gegenüber Ihrer deutschen Kasse. Danach erhalten Sie eine reguläre österreichische e-card und dieselben Sachleistungen wie ein österreichischer Versicherter, inklusive der dort üblichen Selbstbehalte. Ein Praxis-Detail zum Foto: Jede neu ausgestellte e-card trägt seit 2020 ein Foto – aber nicht jeder muss eines bringen. Wer im Ausstellungsjahr 70 wird oder älter ist, ist von der Fotopflicht ausgenommen, ebenso Bezieherinnen und Bezieher von Pflegegeld der Stufen 4 bis 7; für viele Rentner entfällt der Gang zur Registrierungsstelle damit. Alle anderen prüfen zuerst mit dem Foto-Sofort-Check auf chipkarte.at, ob bereits ein Foto vorliegt – neben österreichischem Pass, ID Austria und Scheckkartenführerschein zählen auch Fotos aus dem Fremdenregister oder einer früheren Registrierung. Erst wenn keines vorhanden ist, geben Sie persönlich ein Passfoto bei einer Registrierungsstelle ab, mit dem Reisedokument im Original. Der Leistungsanspruch besteht ab der Registrierung, nicht erst, wenn die Karte im Briefkasten liegt.
Quellen: DVKA: Merkblatt KV bei Wohnort im Ausland, Kap. 1.4, und chipkarte.at: e-card sowie chipkarte.at: e-card – Foto bringen sowie chipkarte.at: Ausnahmen von der Fotopflicht (abgerufen August und September 2026)
Ihre Beiträge zahlen Sie weiterhin ausschließlich an die deutsche Kasse, Österreich darf dafür nichts verlangen. Auch Ihre Rente wird bei einem EU-Umzug ohne Abschläge weitergezahlt – der Wohnsitz in Österreich kürzt den Anspruch nicht; nur die steuerliche Behandlung (Doppelbesteuerungsabkommen) ist ein eigenes Thema, das Sie separat klären sollten. Und ein Detail, das viele beruhigt: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland können Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dort weiterhin ganz normal mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.
Quellen: DVKA: Merkblatt KV bei Wohnort im Ausland, Kap. 1.5, und Deutsche Rentenversicherung: Umzug als Rentner ins Ausland (abgerufen August 2026)
Auch Ihre Pflegeversicherung folgt diesem Prinzip – aber nur so lange: Bleibt Ihre Krankenversicherung in Deutschland, bleibt auch die Pflegeversicherung dort. Das Pflegegeld zahlt dann weiterhin die deutsche Pflegekasse; die Pflegebedürftigkeit wird nach den Regeln des Wohnstaats geprüft. Zwei Einschränkungen nennt das DVKA-Merkblatt ausdrücklich: Nehmen Sie in Österreich Pflegesachleistungen in Anspruch, werden diese auf das deutsche Pflegegeld angerechnet – die Pflegekasse ist unverzüglich zu informieren, sonst drohen Rückforderungen. Und endet Ihre deutsche Krankenversicherung, etwa weil Österreich durch eine österreichische Pension zuständig wird (Fall 2), endet damit auch die deutsche Pflegeversicherung; die Pflegeabsicherung ist dann in Österreich neu zu klären. Lassen Sie sich deshalb vor dem Umzug von der Pflegekasse bestätigen, welche Geld- und Sachleistungen am neuen Wohnort zustehen und welche Meldungen nötig sind.
Quelle: DVKA: Merkblatt „Meine Pflegeversicherung bei Wohnort im Ausland“ für Rentner, Kap. 1 (abgerufen August 2026)
Was ändert sich, wenn ich zusätzlich eine österreichische Pension bekomme?
Hier liegt der Kipppunkt, der in vielen Ratgebern übergangen wird: Sobald Sie neben der deutschen Rente auch eine – und sei es eine kleine – österreichische Pension beziehen und in Österreich wohnen, kippt die Zuständigkeit in aller Regel vollständig zu Österreich – entscheidend ist, dass aus der österreichischen Pension ein eigener Krankenversicherungsanspruch entsteht, was hier der Regelfall ist. Der Hintergrund: Bei Ihrer deutschen Kasse bleiben Sie nur, solange Sie in Österreich keinen eigenen Anspruch aus der dortigen Kranken- oder Pensionsversicherung haben. Mit der österreichischen Pension entsteht genau dieser eigene Anspruch – ab dann versichert Sie der österreichische Träger direkt – in der Regel die ÖGK, je nach früherer Tätigkeit auch SVS oder BVAEB –, und das S1-Modell aus dem ersten Fall endet.
Quelle: EUR-Lex: VO (EG) 883/2004, Art. 23 (abgerufen August 2026)
Praktisch bedeutet das: Auch von Ihrer deutschen Rente wird jetzt ein österreichischer Krankenversicherungsbeitrag fällig. Wer in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und zusätzlich zur österreichischen Pension eine Rente aus dem europäischen Ausland bezieht, muss laut § 73a ASVG auch dafür einen Beitrag entrichten – seit 1. Juni 2025 sind es 6 Prozent der Bruttorente, derselbe Satz wie bei der österreichischen Pension. Eingehoben wird der Beitrag vom österreichischen Pensionsversicherungsträger über die österreichische Pension. Damit das funktioniert, müssen Sie Ihre deutsche Rente dort angeben und jede Änderung melden (neuer Rentenbescheid, Anpassung) – und die Beitragsabrechnung prüfen. Ein automatischer Abzug durch die deutsche Rentenzahlstelle ist das nicht.
Ein Trost für ehemalige Grenzgänger – gerade im Innviertel mit seinen Bayern-Pendlern häufig: Wer in den letzten fünf Jahren vor der Pension mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet hat, behält nach Art. 28 der EU-Verordnung 883/2004 auch dann volle Behandlungsrechte in Deutschland, wenn Österreich zuständig geworden ist – Deutschland und Österreich haben diese Sonderregel beide übernommen. Getrennt davon gilt für ehemalige Grenzgänger ein Fortsetzungsrecht: Eine Behandlung, die noch während der aktiven Beschäftigung im früheren Beschäftigungsstaat begonnen wurde, darf dort zu Ende geführt werden – mit der Anspruchsbescheinigung S3 Ihrer zuständigen Kasse und nach vorheriger Abstimmung mit den beteiligten Trägern. Ein allgemeines Recht aller zugezogenen Rentner, jede in Deutschland begonnene Behandlung fortzusetzen, gibt es dagegen nicht; geplante Behandlungen in Deutschland brauchen außerhalb dieser Sonderfälle eine Genehmigung Ihres zuständigen Trägers.
Quelle: EUR-Lex: VO (EG) 883/2004, Art. 28 und Anhang V und DVKA: Merkblatt „Grenzgänger in Rente“ (Fortsetzung einer Behandlung, S3) (abgerufen August und September 2026)
Quellen: RIS: § 73a ASVG und ÖGK: Pensionisten und Ausland sowie Pensionsversicherung: Krankenversicherung in der Pension (Beitragssatz 6 Prozent seit 1. Juni 2025) (abgerufen August und September 2026)
Ich bin privat krankenversichert – gilt meine deutsche PKV in Österreich weiter?
Ja, grundsätzlich schon. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands setzt sich Ihr Vertrag bei einem Umzug in einen anderen EU-Staat automatisch fort – gedeckelt allerdings auf das Leistungsniveau, das bei einem Aufenthalt in Deutschland gelten würde. Ob österreichische Wahlarzt- oder Sonderklasse-Honorare dadurch voll gedeckt sind, hängt vom Tarif ab – Beratungsthema, keine pauschale Aussage. Achtung bei älteren Verträgen: Je nach Bedingungswerk kann eine abweichende Klausel gelten – etwa, dass die Fortsetzung binnen zwei Monaten nach dem Umzug beantragt werden muss. Maßgeblich sind immer Ihre konkreten Vertragsbedingungen samt späterer Änderungen, nicht das Jahr des Abschlusses. Lassen Sie sich Fortbestand und Leistungsumfang in jedem Fall vor dem Umzug schriftlich bestätigen.
Quelle: PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009, § 1 Abs. 4–5 (abgerufen August 2026)
Eine österreichische gesetzliche Pflichtversicherung löst der Zuzug allein nicht aus: Pflichtversichert sind Pensionsbezieher, deren Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung stammt – nicht schon durch den Wohnsitz (im Einzelfall trotzdem bei der ÖGK bestätigen lassen). Aufenthaltsrechtlich ist umfassender Krankenversicherungsschutz aber Pflicht: Für einen Aufenthalt über drei Monate müssen EU-Bürger das nachweisen – genau hier dient Ihre fortlaufende PKV als Nachweis.
Quellen: RIS: § 8 Abs. 1 ASVG und oesterreich.gv.at: Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (abgerufen August 2026)
Ein Geld-Punkt, der oft übersehen wird: Wer eine deutsche gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur PKV-Prämie (§ 106 SGB VI) – der Höhe nach 2026 bis zu 8,75 Prozent der Bruttorente (halber allgemeiner Beitragssatz von 7,3 Prozent plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent; 2025 waren es 8,55 Prozent), gedeckelt mit der Hälfte Ihrer tatsächlichen Prämie. Zum Pflegeversicherungsbeitrag gibt es keinen Zuschuss. Er kommt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag (DRV-Formular R0820); ob und wie er bei Wohnsitz in Österreich weiterläuft, klären Sie direkt im Antragsverfahren mit der DRV. Ausgeschlossen ist er unter anderem, wenn Sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Quellen: gesetze-im-internet.de: § 106 SGB VI (Zuschuss zur Krankenversicherung) und Deutsche Rentenversicherung: Formular R0820 sowie Deutsche Rentenversicherung: Aktuelle Werte – Zuschuss zur Krankenversicherung (§§ 106, 269a SGB VI) (abgerufen August 2026)
Und was ist mit einem Wechsel in die österreichische gesetzliche Krankenversicherung? Das Gesetz kennt die Selbstversicherung nach § 16 ASVG bei der ÖGK: Wer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und seinen Wohnsitz im Inland hat, kann sich auf Antrag freiwillig versichern. Der Beitrag beträgt laut ÖGK im Jahr 2026 565,25 Euro im Monat – als einheitlicher Betrag, nicht nach Alter gestaffelt. Für Studierende gibt es davon eine eigene, deutlich günstigere Variante – Voraussetzungen und aktuellen Beitrag finden Sie im Ratgeber Krankenversicherung für Studierende. Bei angespannter wirtschaftlicher Lage ist eine Herabsetzung möglich: Sie müssen dafür einen eigenen Antrag stellen und aktuelle Nachweise erbringen (die ÖGK nennt unter anderem Gehaltszettel, Pensions- oder Rentenbescheid, das Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners, Unterhalt und Kapitalvermögen); die Herabsetzung ist alle zwei Jahre neu zu beantragen.
- Voraussetzungen: Wohnsitz in Österreich – und keine gesetzliche Pflichtversicherung, weder in Österreich noch in einem EU-/EWR-Staat oder einem Staat mit bilateralem Abkommen. Antragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten – also außerhalb von EU, EWR und Schweiz – brauchen zusätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel. Wer zuvor in Österreich als Selbstständiger nach GSVG oder BSVG pflichtversichert war, kann laut ÖGK erst 60 Monate nach dem Ausscheiden einen Antrag stellen.
- Wartezeit: Leistungen gibt es grundsätzlich erst nach sechs Monaten. Die Wartezeit entfällt, wenn Sie unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen durchgehend oder in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen gesetzlich krankenversichert oder als Angehörige mitversichert waren – in Österreich, einem EU-/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat.
- Was enthalten ist: Sachleistungen – ärztliche Behandlung, Spitalsaufenthalt, Medikamente, Vorsorgeangebote. Krankengeld und Wochengeld sind ausdrücklich nicht dabei.
- Wie sie endet: mit dem Wegfall der Voraussetzungen – unter anderem „einen Tag vor Beginn der Pflichtversicherung“ (also etwa bei einem Jobantritt) und mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Bei freiwilliger Abmeldung gilt eine Mindestvertragsdauer von sechs Monaten.
Damit ist die entscheidende Frage aber noch nicht beantwortet: Ob die EU-Zuständigkeitsregeln den Zugang bei jemandem, der ausschließlich eine deutsche Rente bezieht, überhaupt zulassen, ist eine Einzelfallfrage. Klären Sie das unbedingt vorab schriftlich mit der ÖGK – und kündigen Sie Ihre deutsche PKV keinesfalls, bevor die Aufnahme feststeht. Sonst droht in Kombination mit der GKV-Rückkehrsperre ab 55 (unten) im schlimmsten Fall der vollständige Verlust des Krankenversicherungsschutzes – der auch die Anmeldebescheinigung gefährden würde, die einen umfassenden Versicherungsschutz voraussetzt.
Quellen: RIS: § 16 ASVG, ÖGK: Selbstversicherung in der Krankenversicherung und oesterreich.gv.at: Selbstversicherung in der Krankenversicherung (abgerufen September 2026)
Für die langfristige Planung wichtig: Wer über 55 ist und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kommt in aller Regel nicht mehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück – § 6 Abs. 3a SGB V nennt dafür weitere Voraussetzungen, und nach Abs. 3b beseitigt auch eine zwischenzeitliche ausländische Absicherung, die der GKV gleichgestellt ist (etwa die ÖGK-Selbstversicherung), das Hindernis nicht. Die Wahl PKV-Fortführung versus österreichische Selbstversicherung sollte das berücksichtigen; lassen Sie die Rückkehrmöglichkeiten vor einer Vertragsänderung schriftlich prüfen, statt auf eine spätere Rückkehr zu hoffen.
Quelle: gesetze-im-internet.de: § 6 Abs. 3a und 3b SGB V (abgerufen August 2026)
Schritt für Schritt: Was Sie beim Umzug erledigen müssen
So sortieren sich die wichtigsten Behördenwege zeitlich, unabhängig davon, welcher der drei Fälle oben auf Sie zutrifft:
- Vor dem Umzug: deutsche Krankenkasse (bei Pflegebedarf auch die Pflegekasse) informieren, S1 anfordern; DRV/Renten Service über die neue Adresse informieren, damit die Rente pünktlich weiterfließt.
- Binnen 3 Tagen nach Bezug der Wohnung: Meldezettel bei der Meldebehörde – bei Versäumnis drohen Geldstrafen bis 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro.
- S1 bei der ÖGK registrieren: Kundenservice des Wohn-Bundeslands (für Ried im Innkreis: ÖGK Oberösterreich); danach folgt die e-card.
- Binnen 4 Monaten ab Einreise: Anmeldebescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat beantragen – als Nachweis für umfassenden Krankenversicherungsschutz dient genau Ihr S1 bzw. Ihre PKV. Als Nicht-Erwerbstätiger brauchen Sie daneben einen Nachweis ausreichender Existenzmittel; in der Praxis genügt dafür meist der Rentenbescheid. „Ausreichend“ heißt dabei nur: Sie kommen voraussichtlich ohne Sozialhilfe oder Ausgleichszulage aus – einen fixen Mindestbetrag gibt es nicht.
- Bei Pflegebedarf: vor dem Umzug die Pflegekasse informieren und schriftlich bestätigen lassen, welche Geld- und Sachleistungen am neuen Wohnort zustehen und welche Meldungen nötig sind. Bleibt Deutschland zuständig (Fall 1), zahlt sie das Pflegegeld weiter; wird Österreich zuständig (Fall 2), ist auch die Pflegeabsicherung neu zu klären.
Quellen: oesterreich.gv.at: Checkliste Meldepflicht für EU-Bürger und oesterreich.gv.at: Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (abgerufen August 2026)
Die drei Fälle im Vergleich
| Fall | Wer zahlt? | Wo versichert? | e-card? | Was tun? |
|---|---|---|---|---|
| Nur deutsche Rente, gesetzlich versichert | deutsche Krankenkasse | formal Deutschland, Behandlung per Sachleistungsaushilfe | Ja, über S1 | S1 anfordern, bei der ÖGK registrieren |
| Deutsche + österreichische Pension | auch von der deutschen Rente (§ 73a ASVG) | Österreich (in der Regel ÖGK) | Ja, automatisch | Deutsche Rente beim österreichischen Pensionsträger angeben, Änderungen melden, Zuständigkeit bestätigen lassen, Beitragsabrechnung prüfen |
| Privat versichert (PKV) | PKV-Prämie, abzüglich möglichem DRV-Zuschuss (§ 106 SGB VI) | deutsche PKV; ÖGK-Selbstversicherung nur nach Vorab-Klärung | Nein, außer bei Selbstversicherung | PKV mit Versicherer klären, DRV-Zuschuss beantragen, § 16-Zugang vorab mit der ÖGK klären |
Wie unterstützt POINTNER finanz beim Umzug als Rentner?
POINTNER finanz ist unabhängiger Versicherungsmakler, österreichweit tätig – 100 % digital, per Video, Telefon und simplr-App. Und persönlich vor Ort in Ried im Innkreis. Für Ihren Umzug sortieren wir zuerst, welcher der drei Fälle auf Sie zutrifft, und rechnen dann nüchtern durch, ob die Fortführung Ihrer PKV oder die österreichische Selbstversicherung die bessere Lösung ist – anbieterneutral. Steht die Grundabsicherung, schauen wir auf österreichische Zusatzbausteine wie Sonderklasse oder Wahlarzt: Grundlagen dazu in unserer Übersicht zur privaten Krankenversicherung in Österreich.
Auch ein aus Deutschland mitgebrachtes Auto muss innerhalb einer bestimmten Frist umgemeldet werden – Details im Ratgeber Deutsches Auto in Österreich anmelden. Einen Überblick über alle Schritte rund um den Umzug sammeln wir im Leitfaden Neu in Österreich.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung für deutsche Rentner in Österreich
Verliere ich meine deutsche Krankenversicherung, wenn ich nach Österreich ziehe?
Nein, solange Sie nur eine deutsche Rente beziehen und in Österreich keinen eigenen Leistungsanspruch haben. Ein Wechsel zur ÖGK ist dann sogar ausgeschlossen.
Bekomme ich als deutscher Rentner eine e-card?
Ja, wenn Deutschland für Ihre Krankenversicherung zuständig bleibt und Ihre Kasse ein S1 ausstellt: Nach der Registrierung bei der ÖGK erhalten Sie eine reguläre österreichische e-card und damit Sachleistungen wie ein österreichischer Versicherter. Ab dem Ausstellungsjahr des 70. Geburtstags müssen Sie dafür kein Foto mehr beibringen.
Was ist das S1-Formular und wo bekomme ich es?
Das Portable Dokument S1 ist die Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen Krankenkasse. Sie bekommen es auf Anfrage bei Ihrer Kasse – teils läuft die Übermittlung an die ÖGK auch digital.
Kann ich mich weiterhin in Deutschland behandeln lassen?
Ja, solange Deutschland Ihr zuständiger Versicherungsstaat bleibt (Fall 1): Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland nutzen Sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin ganz normal mit der eGK.
Was passiert, wenn ich auch eine österreichische Pension bekomme?
Dann wird in aller Regel Österreich zuständig, weil aus der österreichischen Pension ein eigener Krankenversicherungsanspruch entsteht – das S1-Modell gilt dann nicht mehr. Zusätzlich wird nach § 73a ASVG auch von der deutschen Rente ein österreichischer KV-Beitrag von 6 Prozent einbehalten.
Gilt meine deutsche private Krankenversicherung in Österreich?
Ja, nach den üblichen Musterbedingungen (MB/KK 2009) läuft sie bei einem EU-Umzug grundsätzlich weiter – gedeckelt auf das Leistungsniveau, das in Deutschland gelten würde. Bei älteren Verträgen können abweichende Klauseln gelten, etwa eine Antragsfrist von zwei Monaten nach dem Umzug; maßgeblich sind Ihre konkreten Bedingungen.
Was kostet die Selbstversicherung bei der ÖGK?
2026 sind es laut ÖGK 565,25 Euro im Monat – ein einheitlicher Betrag, der nicht vom Alter abhängt. Bei angespannter wirtschaftlicher Lage können Sie eine Herabsetzung beantragen: Die ÖGK sieht sich dafür Einkommen, Vermögen und Unterhalt an, verlangt aktuelle Nachweise, und der Antrag ist alle zwei Jahre neu zu stellen. Wichtig: Ob der Zugang in Ihrem Fall überhaupt offensteht, hängt von den EU-Zuständigkeitsregeln ab – klären Sie das vorab schriftlich mit der ÖGK, bevor Sie an Ihrer deutschen Versicherung etwas ändern.
Ab wann zahlt die ÖGK-Selbstversicherung, und was ist nicht dabei?
Grundsätzlich erst nach sechs Monaten Wartezeit. Sie entfällt, wenn Sie unmittelbar davor mindestens sechs Wochen durchgehend oder in den letzten zwölf Monaten mindestens 26 Wochen gesetzlich krankenversichert oder als Angehörige mitversichert waren – in Österreich, einem EU-/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat. Versichert sind Sachleistungen: ärztliche Behandlung, Spitalsaufenthalt, Medikamente, Vorsorge. Krankengeld und Wochengeld gehören ausdrücklich nicht dazu.
Ich habe als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet – darf ich mich weiter dort behandeln lassen?
Ja, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Pension mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Deutschland gearbeitet haben: Dann behalten Sie nach Art. 28 der EU-Verordnung 883/2004 volle Behandlungsrechte in Deutschland, auch wenn Österreich für Ihre Krankenversicherung zuständig ist. Eine noch während der Beschäftigung in Deutschland begonnene Behandlung dürfen ehemalige Grenzgänger dort mit der Anspruchsbescheinigung S3 zu Ende führen – ein allgemeines Fortsetzungsrecht für alle Rentner ist das nicht.
Wird mein deutsches Pflegegeld nach Österreich mitgenommen?
Nur, solange Deutschland für Ihre Krankenversicherung zuständig bleibt (Fall 1): Dann zahlt die deutsche Pflegekasse das Pflegegeld weiter; in Österreich bezogene Pflegesachleistungen werden darauf angerechnet. Wird Österreich zuständig – etwa durch eine österreichische Pension –, endet die deutsche Pflegeversicherung, und die Pflegeabsicherung ist neu zu klären. Informieren Sie die Pflegekasse in jedem Fall vor dem Umzug.
Muss ich mich in Österreich zusätzlich krankenversichern, wenn ich schon eine deutsche PKV habe?
Eine Pflichtversicherung entsteht durch den Zuzug allein nicht. Für die Anmeldebescheinigung brauchen Sie aber einen Nachweis über umfassenden KV-Schutz – eine ausreichend umfassende PKV wird dafür anerkannt – und als Nicht-Erwerbstätiger zusätzlich ausreichende Existenzmittel (meist genügt der Rentenbescheid).
Kann ich später wieder in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung zurück?
Ab 55 wird das schwierig: Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kommt in aller Regel nicht mehr zurück – und auch eine zwischenzeitliche österreichische gesetzliche Versicherung öffnet die Tür nicht automatisch (§ 6 Abs. 3a und 3b SGB V). Lassen Sie das vor einer Vertragsänderung schriftlich prüfen; die Wahl PKV versus Selbstversicherung sollte es mitbedenken.
Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit, mich anzumelden (Meldezettel)?
Drei Tage nach Bezug der Wohnung – bei Versäumnis drohen Geldstrafen bis 726 Euro, im Wiederholungsfall bis 2.180 Euro.
Welcher Fall betrifft Sie? Finden wir es gemeinsam heraus.
Ehrlich beraten heißt bei uns:
- Wer nur eine deutsche Rente bezieht und gesetzlich versichert ist, braucht für die Grundversicherung keine Beratung – S1 anfordern, bei der ÖGK registrieren, fertig. Das sagen wir Ihnen.
- Ob Ihre deutsche PKV österreichische Sonderklasse- und Wahlarzthonorare voll deckt, hängt vom Tarif ab – wir versprechen nichts, bevor der Versicherer es schriftlich bestätigt hat.
- Kündigen Sie Ihre deutsche PKV nie, bevor die Aufnahme in Österreich feststeht – ab 55 gibt es in aller Regel keinen Weg zurück in die deutsche gesetzliche Kasse.
„Wann auch immer ich etwas brauche, ist er rasch und unkompliziert zur Stelle und unterstützt mich nicht nur fachlich ganz exzellent, sondern ist auch menschlich an meiner Seite.“
„Dank meines Versicherungsmaklers hat die Versicherung letztendlich gezahlt – etwas, das sie ohne seine Unterstützung sicherlich nicht getan hätte.“
5,0 von 5 Sternen bei Google, 24 Rezensionen · alle lesen
Ihre Anfrage landet direkt bei Rudolf Adlmanninger. Lieber gleich anrufen? 0676 / 322 48 30 (auch per WhatsApp – Anruf oder Nachricht)
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Quellen und fachlicher Stand
- DVKA: Merkblatt Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland (Rentner)
- DVKA: Merkblatt Pflegeversicherung bei Wohnort im Ausland (Rentner)
- EUR-Lex: VO (EG) 883/2004 (Art. 23, 24, 28, Anhang IV/V)
- chipkarte.at: e-card
- chipkarte.at: e-card – Foto bringen
- Deutsche Rentenversicherung: Umzug als Rentner ins Ausland
- Deutsche Rentenversicherung: Aktuelle Werte – Zuschuss zur Krankenversicherung (§§ 106, 269a SGB VI)
- DVKA: Merkblatt Grenzgänger in Rente (Fortsetzung einer Behandlung, S3)
- Pensionsversicherung: Krankenversicherung in der Pension (Beitragssatz 6 Prozent)
- chipkarte.at: Ausnahmen von der Fotopflicht
- RIS: § 73a ASVG (KV-Beitrag von ausländischen Renten)
- ÖGK: Pensionisten und Ausland
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009
- RIS: § 8 ASVG (Pflichtversicherung der Pensionisten)
- oesterreich.gv.at: Anmeldebescheinigung für EU-Bürger
- RIS: § 16 ASVG (Selbstversicherung)
- gesetze-im-internet.de: § 6 SGB V (GKV-Rückkehrsperre ab 55)
- gesetze-im-internet.de: § 106 SGB VI (Zuschuss zur Krankenversicherung)
- oesterreich.gv.at: Checkliste Meldepflicht für EU-Bürger
- ÖGK: Selbstversicherung in der Krankenversicherung
- oesterreich.gv.at: Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Fachlicher Stand: September 2026. Links und Zahlen werden regelmäßig geprüft und bei Bedarf aktualisiert.