Krankenversicherung für Studierende in Österreich 2026: Selbstversicherung ÖGK, Mitversicherung oder private Polizze

Ob mitversichert bei den Eltern, selbstversichert bei der ÖGK oder privat abgesichert – hier steht, was 2026 für Sie gilt und was es kostet.

ÖGK-Beitrag 2026 belegtFünf Wege im VergleichBeratung per Video

Von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler · Stand: September 2026

Kurz gesagt: In Österreich ist niemand automatisch krankenversichert, nur weil er studiert. Für Studierende mit Wohnsitz in Österreich gilt zuerst die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern – grundsätzlich bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag. Fällt sie weg, kostet die begünstigte Selbstversicherung für Studierende bei der ÖGK 78,84 Euro im Monat (Wert 2026); sie beginnt mit dem Tag nach der Antragstellung, und die sechsmonatige Leistungswartezeit der allgemeinen Selbstversicherung gilt für sie nicht (Satzung der ÖGK, § 19 Z 1). Wer geringfügig arbeitet, sollte die Selbstversicherung nach § 19a ASVG gegenrechnen: 83,49 Euro für Kranken- und Pensionsversicherung. Studierende aus EU, EWR und der Schweiz bleiben meist im Heimatland versichert und weisen das mit der Europäischen Krankenversicherungskarte nach – die aber nur die medizinisch notwendige Behandlung deckt. Studierende aus Drittstaaten brauchen für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ einen Nachweis über eine „alle Risken abdeckende“ Krankenversicherung. Eine private Polizze wie Care Austria kommt dafür nur für Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft und mit Wohnsitz außerhalb Österreichs vor der Einreise in Frage – sie kann aber schon vor der Übersiedlung abgeschlossen werden, und das ist meist der beste Zeitpunkt.

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  • Warum sinnvoll: Sie sind schon vor der Einreise versichert – Abschluss von zu Hause aus, Schutz ab dem Tag der Einreise, die Zusatzerklärung für die Behörde kommt automatisch mit der Polizze. Das ist der Weg, solange die ÖGK-Studierendenvariante noch nicht möglich ist oder für Sie nicht in Frage kommt.
  • Für wen: Studierende ohne österreichische Staatsbürgerschaft, ständiger Wohnsitz vor der Reise außerhalb Österreichs, 12 bis 35 Jahre, in Ausbildung.
  • Preis: ab 51 Euro im Monat (Tarif 2026).
  • Schutz: Beim Abschluss vor Reiseantritt entfällt die allgemeine Wartezeit von 31 Tagen (für Entbindung und Zahnersatz gelten acht Monate). Care Concept rechnet mit Ärzten und Spitälern, die das akzeptieren, direkt ab – sonst zahlen Sie und reichen die Rechnung zur Erstattung ein.

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Sie schließen über uns ab und bekommen unsere Beratung dazu – die ÖGK-Studierendenvariante (78,84 Euro) erklären wir weiter unten.

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Welche Krankenversicherung brauchen Sie im Studium? Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zuerst die Mitversicherung: Bei den Eltern sind Sie grundsätzlich bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag beitragsfrei mitversichert – solange Sie keine eigene Pflichtversicherung haben.
  • Dann die ÖGK: Die begünstigte Selbstversicherung für Studierende kostet 78,84 Euro im Monat (2026), beginnt am Tag nach der Antragstellung und hängt an Studienerfolg und Zuverdienstgrenze.
  • Aus EU, EWR und Schweiz: meist im Heimatland versichert, Nachweis mit der Europäischen Krankenversicherungskarte – die deckt aber nur die medizinisch notwendige Behandlung.
  • Aus Drittstaaten: Für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ brauchen Sie eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung; die ÖGK-Selbstversicherung können Sie im Antrag ankündigen, eine private Polizze wie Care Austria Education (51 Euro) überbrückt die Zeit davor.
  • Ehrlich gesagt: Wer bei den Eltern mitversichert ist, braucht keine Beratung. Wir kommen ins Spiel bei Zuzug aus dem Ausland, beim Nebenjob und wenn ein Antrag abgelehnt wurde.

Ob ÖGK-Selbstversicherung oder private Polizze: Wir rechnen beide Wege mit Ihnen durch und sagen Ihnen, was zu Ihrer Situation passt – auch dann, wenn das Ergebnis lautet, dass Sie von uns nichts brauchen.

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So helfen wir Ihnen bei der Krankenversicherung im Studium

  1. Kurzes Erstgespräch (15 Min)Telefon oder Google Meet: Woher kommen Sie, wo studieren Sie, arbeiten Sie nebenbei? Danach wissen Sie, welcher der fünf Wege Ihrer ist. Kostenlos.
  2. Wir klären, was für Sie in Frage kommtMitversicherung, ÖGK-Selbstversicherung, Selbstversicherung nach § 19a bei geringfügigem Job, EKVK oder private Polizze – wir ordnen ein, was vor der Einreise und was danach zu tun ist. Und sagen es, wenn Sie nichts brauchen.
  3. Vergleich am geteilten Bildschirm oder am Telefon (30 Min)Kosten, Wartezeiten, Leistungsgrenzen und die Frage, was passiert, wenn der erste Job kommt: Sie sehen die Zahlen live.
  4. Abschluss – und wir bleibenAntrag, Polizze, spätere Änderungen. Und im Leistungsfall kümmern wir uns: Schadenabwicklung ist unser Markenzeichen.

Wo sind Sie derzeit versichert – und hält dieser Schutz während des Studiums?

Die erste Frage ist nicht „welcher Tarif“, sondern: Woher kommt Ihr Versicherungsschutz heute, und trägt er auch dann noch, wenn Sie in Österreich studieren, hier gemeldet sind und vielleicht nebenbei arbeiten?

Mit Wohnsitz in Österreich: Zuerst prüfen, ob die beitragsfreie Mitversicherung bei den Eltern noch läuft. Wenn nicht, folgt die begünstigte Selbstversicherung für Studierende bei der ÖGK. Kommt ein geringfügiger Job dazu, lohnt der Vergleich mit § 19a ASVG.

Aus der EU, dem EWR und der Schweiz: Wer im Heimatland gesetzlich krankenversichert bleibt, ist in Österreich grundsätzlich versorgt und weist das mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) nach. Klären Sie vorab, ob dieser Schutz den ganzen Studienaufenthalt trägt – und was er abdeckt.

Aus Drittstaaten: Hier hängt am Versicherungsnachweis der Aufenthaltstitel — ohne ihn gibt es die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ nicht. Für die Einreise genügt eine Reisekrankenversicherung, für den Aufenthalt nicht mehr.

Wir beraten zur Versicherung, nicht zum Aufenthaltsrecht: Was die Behörde verlangt, entscheidet die Behörde; wir sorgen dafür, dass die Versicherung dazu passt.

Quelle: OeAD: Aufenthaltsbewilligung – Student (kein Mobilitätsprogramm) (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Checkliste Studierende – Sozialversicherung (EWR, Schweiz) (abgerufen September 2026)

Wann sind Sie bei Ihren Eltern mitversichert – und bis zu welchem Alter?

Kinder sind laut ÖGK „bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag bei ihren Eltern mitversichert“. Danach geht es unter Bedingungen weiter: Die Mitversicherung ist „bis zum 27. Lebensjahr (= bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag)“ möglich, wenn das Kind „eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung (mit mindestens 20 Wochenstunden)“ absolviert. Beitragsfrei ist sie ohnehin – die ÖGK schreibt: „Diese Mitversicherung ist gratis.“

Beim Studienerfolg wird es genauer, als es oft dargestellt wird. Für Studierende verlangt die ÖGK „ab dem dritten Semester (bzw. ab dem zweiten Studienjahr) den Erfolgsnachweis vom letzten Studienjahr (Nachweis über mindestens 16 positiv absolvierte ECTS Punkte oder acht positive Semesterwochenstunden)“. Für ordentliche Master- und Doktoratsstudien gilt das ausdrücklich nicht – die ÖGK hält fest, dass hier kein Erfolgsnachweis vorzulegen ist. Wer Familienbeihilfe bezieht, muss meist gar nichts tun: Die Mitversicherung wird in der Regel automatisch verlängert. Das Formular „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige“ braucht die ÖGK nur in bestimmten Konstellationen, etwa bei im Ausland geborenen Kindern, Wahl-, Adoptiv- oder Stiefkindern.

Die studienbezogene Mitversicherung endet, wenn der Studienerfolg fehlt, spätestens einen Tag vor dem 27. Geburtstag – oder wenn Sie zu viel verdienen. Maßgeblich ist die Geringfügigkeitsgrenze: Wer mehr als 551,10 Euro im Monat (2026) verdient, ist über den Job selbst pflichtversichert. Nach einem Ferialjob wird laut oesterreich.gv.at automatisch wieder auf die Mitversicherung umgestellt. Ob danach ein anderer Anspruchsgrund greift, prüft die ÖGK im Einzelfall; als Verlängerung eines laufenden Studiums sollten Sie damit nicht rechnen.

Wichtig für den Übergang: Planen Sie den Wechsel, bevor die Mitversicherung endet. Wer den Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Vorversicherung stellt, wird nahtlos angeschlossen – lassen Sie diese Frist nicht verstreichen.

Quelle: ÖGK: Mitversicherung Kinder (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Mitversicherung in der Krankenversicherung (Studierende) (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Geringfügigkeitsgrenze (abgerufen September 2026)

Was kostet die Selbstversicherung für Studierende bei der ÖGK – und welche Voraussetzungen gelten?

Der Beitrag 2026

Die ÖGK schreibt: „Die Selbstversicherung kostet 2026 monatlich EUR 78,84.“ Denselben Wert nennen oesterreich.gv.at und der OeAD. Der Beitrag ist zu Monatsbeginn fällig und muss innerhalb von 15 Tagen einlangen. Zum Vergleich: Die allgemeine Selbstversicherung nach § 16 ASVG kostet 2026 565,25 Euro im Monat (Herabsetzung auf Antrag möglich). Die studentische Variante ist also nicht ein bisschen, sondern um den Faktor sieben günstiger – genau deshalb lohnt die genaue Prüfung der Voraussetzungen.

Keine Leistungswartezeit – und was oft damit verwechselt wird

Für den begünstigten Studierendentarif gibt es keine sechsmonatige Leistungswartezeit. Das steht nicht auf der ÖGK-Webseite, sondern in der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse: § 19 Z 1 nimmt jene Personen nach § 16 Abs. 2 ASVG, deren Beiträge von der begünstigten Beitragsgrundlage für Studierende berechnet werden, ausdrücklich von der Wartezeit aus. Für Drittstaats-Studierende ist das der entscheidende Punkt, weil die Aufenthaltsbehörde genau danach fragt.

Drei Fristen werden damit gern verwechselt:

  • Versicherungsbeginn: Sie sind „grundsätzlich mit dem Tag nach der Antragstellung versichert“ – bei Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende einer Vorversicherung wird nahtlos angeschlossen.
  • Mindestdauer: Die Selbstversicherung muss „zumindest für sechs Monate“ abgeschlossen werden, bevor sie beendet werden kann – ausgenommen, wenn eine Pflichtversicherung beginnt oder Sie ins Ausland ziehen.
  • Sperrfrist: Nach einem „freiwilligen Austritt“ oder einem Beitragsrückstand besteht „eine Sperrfrist von sechs Monaten“. Also nicht kündigen, solange es keine Anschlusslösung gibt.

Die Voraussetzungen

Laut ÖGK gilt die begünstigte Selbstversicherung, wenn Sie „an einer Universität oder (Fach)Hochschule der EU, des EWR oder der Schweiz“ studieren, die staatlich anerkannt ist – oder einen Vorstudienlehrgang besuchen, zu einer Studienberechtigungsprüfung zugelassen sind oder ein Studienabschlussstipendium haben. Dazu kommt: Sie sind „in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist im Inland“. Den Anspruch verlieren Sie, wenn Sie „Ihr Studium öfter als zweimal gewechselt haben“ oder „die Gesamtstudiendauer um mehr als vier Semester plus ein Toleranzsemester“ überschreiten – wobei wichtige Gründe ausgenommen sind; das englische ÖGK-Merkblatt nennt ausdrücklich Präsenz- und Zivildienst sowie die Geburt eines Kindes. Auch ein bereits abgeschlossenes Studium kann den begünstigten Beitrag kosten; ein Masterstudium nach dem Bachelor im selben Fach gilt dagegen nicht als Studienwechsel. Nach einem Wechsel ab dem dritten Semester ist der ermäßigte Beitrag laut ÖGK „erst dann wieder möglich, wenn im nächsten Studiengang gleich viele Semester zurückgelegt wurden, wie im vorigen Studium“.

Auch der Zuverdienst zählt – über einen anderen Mechanismus als die Geringfügigkeitsgrenze. § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG knüpft die begünstigte Beitragsgrundlage an ein Einkommen, das den „im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag“ nicht übersteigt. Die Studienbeihilfenbehörde beziffert diese Grenze für 2026 mit 17.677 Euro (2025: 17.212 Euro). Das ist eine Jahresgrenze nach dem Studienförderungsgesetz, keine monatliche Bruttolohngrenze – rechnen Sie also nicht einfach einen Monatslohn mal zwölf, sondern klären Sie, welche Einkünfte das StudFG einbezieht. Die 551,10 Euro der Geringfügigkeitsgrenze beantworten eine ganz andere Frage: ob aus dem Job eine Pflichtversicherung entsteht.

Antrag, laufende Nachweise und Ende

Für die Anmeldung verlangt die ÖGK das Antragsformular, einen Lichtbildausweis, die Meldebestätigung, ein aktuelles Studienblatt, die Fortsetzungsbestätigung oder Zulassung sowie Studienzeitbestätigungen früherer Studien. Damit ist es aber nicht getan: Die Fortsetzungsbestätigung ist jedes Semester nachzureichen, Änderungen – Studienwechsel, Jobantritt, Adresse – sind zu melden, und die Beiträge müssen pünktlich einlangen. Ein Rückstand kostet nicht nur die Versicherung, sondern löst auch die Sperrfrist aus: Die Selbstversicherung endet, wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate offen sind – mit dem Ende des zweiten unbezahlten Monats. Eine einzelne verspätete Zahlung beendet sie noch nicht, kostet aber Verzugszinsen.

Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens „mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien- oder Schuljahres“, in dem Sie letztmalig inskribiert waren – oder nach dem letzten Prüfungstermin. Welches Datum in Ihrem Fall gilt, klären Sie am besten direkt mit der ÖGK. Denken Sie das Studienende mit: Danach braucht es eine Anschlusslösung. Die Leistungen sind übrigens reine Sachleistungen – „Vorsorgeangebote, ärztliche Behandlungen, Spitalsaufenthalte und Medikamente“; Kranken- oder Wochengeld gibt es nicht.

Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall halten – Studienwechsel, Toleranzsemester, Zuverdienst –, klären wir in einem kurzen Gespräch: 15 Minuten am Telefon buchen.

Quelle: ÖGK: Selbstversicherung für Studierende (abgerufen September 2026)

Quelle: Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2025, § 19 (Wartezeit) (abgerufen September 2026)

Quelle: RIS: § 76 ASVG (begünstigte Beitragsgrundlage, Verweis auf § 49 Abs. 3 StudFG 1992) (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Studentische Selbstversicherung (abgerufen September 2026)

Quelle: ÖGK: Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Beitrag 2026, Wartezeit) (abgerufen September 2026)

Quelle: Studienbeihilfenbehörde: FAQ, Zuverdienstgrenze 2026 (abgerufen September 2026)

Was gilt für Studierende aus EU, EWR und der Schweiz?

Wer in seinem Heimatland gesetzlich krankenversichert bleibt, braucht in Österreich in der Regel keine eigene Versicherung. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ist der Nachweis: Mit ihr erhalten Sie laut ÖGK „medizinisch notwendige Leistungen im Krankheitsfall“. Ist die Karte ungültig, stellt der Heimatversicherungsträger eine „provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)“ aus.

Drei Grenzen sollten Sie kennen. Erstens deckt die EKVK die medizinisch notwendige Behandlung – auch die laufende Behandlung einer bestehenden Erkrankung –, aber keinen Wahlarzt-Komfort, keine Sonderklasse und keinen geplanten Eingriff, für den Sie eigens anreisen. Zweitens muss die Versicherung im Heimatland aufrecht bleiben; klären Sie das schriftlich mit Ihrer Kasse, denn die ÖGK stellt klar: „Die EKVK gilt nur, wenn Sie sich vorübergehend in diesen Staaten aufhalten, z. B. im Rahmen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder eines Auslandsstudiums.“ Drittens ändert eine österreichische Meldeadresse für sich genommen noch nichts, die dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts oder eine Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze aber sehr wohl.

Der Bund formuliert die Weiche für EWR- und Schweizer Studierende so: „Besteht keine aufrechte Krankenversicherung im Herkunftsstaat, ist der Abschluss einer Krankenversicherung notwendig“ – dann kommen die studentische oder die allgemeine Selbstversicherung in Frage.

Aus Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei gibt es einen eigenen Weg: das Formular A4 des Heimatkrankenversicherungsträgers „für Aufenthalte mit Hauptwohnsitz in Österreich“. Damit registrieren Sie sich bei der ÖGK und erhalten eine Bestätigung für Ärzte, Spitäler und die Aufenthaltsbehörde.

Quelle: ÖGK: Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Checkliste Studierende – Sozialversicherung (EWR, Schweiz) (abgerufen September 2026)

Quelle: Ihr Europa: Krankenversicherung bei einem Studium im Ausland (abgerufen September 2026)

Welche Krankenversicherung akzeptiert die Behörde für die Aufenthaltsbewilligung „Student“?

Für Studierende aus Drittstaaten ist die Krankenversicherung kein Nebenpunkt, sondern eine Erteilungsvoraussetzung. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verlangt in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, dass „der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“.

Der Ablauf vor der Einreise

Den Erstantrag stellen Sie in den meisten Fällen persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ihrem Wohnsitzstaat; bei rechtmäßiger visumfreier Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt ist die Antragstellung im Inland in bestimmten Fällen möglich – ein Bleiberecht über den erlaubten Aufenthalt hinaus entsteht daraus nicht. Ist die Einreise visumpflichtig, beantragen Sie nach der positiven Entscheidung ein Visum D (vier Monate gültig), reisen ein und holen die Aufenthaltsbewilligung in Österreich ab. Der OeAD empfiehlt, den Antrag „mindestens drei Monate vor der geplanten Einreise“ einzureichen, beim Erstantrag „wenn möglich sechs Monate vorher“; die Entscheidungsfrist beträgt 90 Tage und kann sich verdoppeln. Ausgestellt wird die Bewilligung für ein Jahr – zwei Jahre gibt es nur bei Unions- oder multilateralen Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen oder bei einer Vereinbarung zwischen Hochschuleinrichtungen.

Für die Einreise brauchen Sie eine für Österreich gültige Reisekrankenversicherung mit einer „Deckungssumme mindestens EUR 30.000 mit Garantie der Übernahme etwaiger Berge- und Rückführungskosten“ – eine Untergrenze, kein Zielwert: Die englische Fassung derselben OeAD-Seite spricht von „well over EUR 30,000“. Achten Sie außerdem auf den richtigen Reisezweck und auf die Geltung bis zur Anmeldung in Österreich. Der OeAD stellt klar: „Reisekrankenversicherungen sind nur als Überbrückung bis zum Abschluss einer ‚alle Risken abdeckenden Krankenversicherung‘ nach der Einreise ausreichend.“

So weisen Sie die studentische Selbstversicherung schon beim Antrag nach

Auf den ersten Blick beißt sich die Sache: Die Aufenthaltsbewilligung will einen Versicherungsnachweis, die ÖGK-Selbstversicherung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraus. Für Studierende ist der Weg trotzdem einfach, und genau das steht in der OeAD-Anleitung: Sie können „bereits bei der Beantragung der ‚Aufenthaltsbewilligung-Student‘ angeben, dass die ‚Studierendenselbstversicherung‘ bei der österreichischen Gesundheitskasse unmittelbar nach Einreise nach Österreich abgeschlossen wird“ – als schriftliche Erklärung zum Antrag oder im Formular unter „Krankenversicherung“. Der Nachweis der „alle Risken abdeckenden“ Versicherung muss spätestens bei der Abholung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen.

Dass das trägt, bestätigt die Wiener Aufenthaltsbehörde von der anderen Seite. Die MA 35 listet die Fälle, in denen keine private Versicherung nötig ist – darunter: „Sie versichern sich selbst bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und haben keine Wartezeit bis Ihre Versicherung beginnt. Wenn Sie eine Wartezeit haben, müssen Sie die Wartezeit durch eine private Versicherung überbrücken.“ Genau hier greift die Wartezeit-Ausnahme der ÖGK-Satzung: Beim begünstigten Studierendentarif gibt es nichts zu überbrücken.

Damit ist die Frage beantwortet, die uns am häufigsten gestellt wird: Eine gesetzliche Krankenversicherung ist ein anerkannter Nachweis. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verlangt einen „alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz“, bei dem „diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist“ – und genau das ist die studentische Selbstversicherung: volle ÖGK-Sachleistungen ab dem Versicherungsbeginn, ohne Wartezeit. Auch oesterreich.gv.at führt für die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ schlicht den „Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt“ an, ohne die gesetzliche Versicherung auszunehmen. Sie legen also die ÖGK-Bestätigung vor, keine private Polizze. Bei der allgemeinen Selbstversicherung wäre es anders – dort kommen für Drittstaatsangehörige ein „gültiger Aufenthaltstitel“ als Unterlage und sechs Monate Wartezeit dazu.

Wenn es doch eine private Polizze sein muss

Die MA 35 führt eine Liste der geprüften privaten Krankenversicherungen. Für Care Austria und Care Austria Education hält die Behörde fest: „Für diese Versicherungen ist keine Zusatzerklärung zu Ihrem Vertrag erforderlich.“ Für „Care Austria 364 und Care Austria 364 Education“ ist dagegen eine vertragliche Zusatzerklärung nötig, ebenso für DONAU, Generali, UNIQA und Wiener Städtische; ohne steht auch die Allianz Elementar „Meine Gesundheitsversicherung für Nichtsozialversicherte“ auf der Liste – diese Polizze können wir Ihnen vermitteln, wir sehen sie uns aber individuell an und rechnen sie durch; fragen Sie uns davor an. Die Zusatzerklärung stellt Care Concept übrigens bei jedem Vertrag automatisch mit der Polizze aus, auch dort, wo die Liste sie gar nicht verlangt. Eine nicht gelistete Versicherung geht ebenfalls – dann muss der Versicherer die „allgemeine Zusatzerklärung“ der MA 35 wörtlich in den Vertrag übernehmen; darin steht unter anderem, dass „keine Warte- oder Endfristen in Bezug auf Leistungen“ vereinbart sind.

Zwei Anmerkungen dazu: Das ist die Wiener Liste – sie ist die veröffentlichte Referenz, die anderen Landesbehörden entscheiden formal eigenständig; nach unserer Erfahrung akzeptieren die Bezirkshauptmannschaften in ganz Österreich Care Austria. Und: Care Austria und Care Austria Education enden laut MA 35 automatisch, sobald Sie den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ bekommen. Dasselbe gilt, sobald Sie in Österreich der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen – etwa mit einem Job: Die Bedingungen schließen die Versicherungsfähigkeit für Pflichtversicherte nach § 4 ASVG aus (§ 1 Ziff. 3 b); bei laufenden Verträgen entfällt die Versicherungsfähigkeit, sobald der gesetzlich vorgeschriebene Schutz tatsächlich besteht und der Nachweis vorgelegt wird (§ 1 Ziff. 4) – und damit endet der Vertrag (§ 2 Ziff. 6 c). Sie schicken Care Concept also die Anmeldung zur Sozialversicherung; eine Kündigung brauchen Sie dafür nicht.

Welchen Nachweis Ihre Behörde sehen will und welche Versicherung dazu passt, sehen wir uns mit Ihnen an – Beratung buchen.

Quelle: RIS: § 11 NAG (abgerufen September 2026)

Quelle: Stadt Wien, MA 35: Aufenthaltsrecht – Akzeptierte private Krankenversicherungen (abgerufen September 2026)

Quelle: OeAD: Aufenthaltsbewilligung – Student, Checkliste und Krankenversicherung (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: „Aufenthaltsbewilligung – Student“ – Antrag und Gültigkeitsdauer (abgerufen September 2026)

Nebenbei, weil es im selben Termin auftaucht: Der Erstantrag verlangt auch einen Nachweis der finanziellen Mittel — seit 1. Jänner 2026 monatlich 722,58 Euro für Studierende unter 24 Jahren und 1.308,39 Euro ab dem 24. Geburtstag, für zwölf Monate im Voraus; Unterkunftskosten über 386,43 Euro im Monat (Wert der freien Station nach § 292 Abs. 3 ASVG) und die Versicherungsprämie kommen dazu. Die Antragsgebühr beträgt ab 1. Jänner 2026 einmalig 218 Euro.

Quelle: BMI: Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im NAG, Stand 1. Jänner 2026 (PDF); die Werte 2026 wurden mit BGBl. II Nr. 263/2025 kundgemacht (abgerufen September 2026)

Wann ist eine private Polizze wie Care Austria Education sinnvoll – und wo sind ihre Grenzen?

Zuerst die wichtigste Einschränkung, die auf vielen Ratgeberseiten fehlt: Care Austria ist ein Tarif für Menschen, die nach Österreich kommen. Die Bedingungen sagen es wörtlich: „Versicherungsfähig sind Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit haben und einen ständigen Wohnsitz vor Reiseantritt außerhalb der Republik Österreich haben, während ihres vorübergehenden Aufenthaltes in der Republik Österreich“. Wer österreichische Staatsbürgerin ist oder ohnehin seit Jahren hier lebt, kann diese Polizze also nicht als Ersatz wählen, wenn der begünstigte ÖGK-Tarif nach einem Studienwechsel wegfällt. Dann bleibt die allgemeine Selbstversicherung nach § 16 ASVG – gegebenenfalls mit Beitragsherabsetzung auf Antrag.

Für internationale Studierende greift die private Polizze dagegen genau dann, wenn die ÖGK-Wege nicht passen: Sie überschreiten die Studiendauer, haben zu oft gewechselt, brauchen den Nachweis schon vor dem Wohnsitz in Österreich, oder Sie sind Sprachschülerin, Au-pair, Praktikant oder außerordentliche Hörerin. Die Rabattgruppe Care Austria Education (Care Concept AG, Bonn, Risikoträger Advigon Versicherung AG) ist dafür gemacht: versicherungsfähig sind unter anderem Praktikanten, Working-Holiday-Teilnehmer, Au-pairs und „Personen, die sich nachweislich zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen an staatlichen oder privaten, zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen aufhalten“ – bis zum Tag vor dem 36. Geburtstag. Sprachkurs und Vorstudienlehrgang fallen also darunter – tariflich kommt es dabei auf die zugelassene Einrichtung an. Umgekehrt gilt: Dass ein Kurs die Tarifvoraussetzungen erfüllt, heißt noch lange nicht, dass er eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ begründet. Ein reiner Sprachkurs tut das in der Regel nicht; anerkannte Vorstudienlehrgänge sind eigens geregelt.

Die zwei Varianten – und warum der Unterschied für die Behörde zählt

VariantePrämie laut Care ConceptAnerkennung laut MA-35-Liste
Care Austria 364 Education (Laufzeit frei wählbar: mindestens ein Monat, höchstens 364 Tage – keine vollen zwölf Kalendermonate; endet mit Ablauf)51 Euro im Monatnur mit vertraglicher Zusatzerklärung des Versicherers
Care Austria Education, unbegrenzte Laufzeit56 Euro im Monatsteht ohne zusätzliche Erklärung auf der Liste

Beide Prämien gelten für die Altersgruppe 12 bis 35 Jahre und setzen den Ausbildungszweck voraus (Stand September 2026). Die beiden Varianten haben eigene Bedingungswerke: VB-KV 2023_10 für das unbefristete Care Austria, VB-KV 2020_07 für Care Austria 364 – ein Paragraf aus dem einen belegt nichts für das andere. Für den Studienaufenthalt setzen wir in der Regel auf die 364-Tage-Variante, weil sich die Laufzeit passgenau wählen lässt und der Vertrag mit Ablauf endet; dafür muss die Zusatzerklärung des Versicherers mit – die stellt Care Concept automatisch mit der Polizze aus. Die Prämiengarantie („Die Prämie ist für sechs Jahre garantiert, solange Sie sich nachweisbar in Ausbildung befinden“) hängt an der Rabattgruppe und endet spätestens mit dem 36. Lebensjahr; das Tarifblatt formuliert sie genauer: garantiert bis zum Abschluss der Aus- oder Weiterbildung, längstens bis zum 36. Geburtstag und längstens sechs Jahre. Diese Garantie gehört zum unbefristeten Vertrag, in dem Education eine Rabattgruppe ist. Bei Care Austria 364 ist „Care Austria 364 Education“ dagegen ein eigener Tarif mit eigenen Voraussetzungen (Teil B I der VB-KV 2020_07) – ohne Sechs-Jahres-Prämiengarantie: Hier steht die Prämie für die gewählte Laufzeit fest, und nur für diese.

Was nach der Rabattgruppe kommt, sollten Sie vorher wissen. Die Prämie des unbefristeten Tarifs wird in Stufen angepasst, die in den Bedingungen festgelegt sind: Laut § 5 wird die Anpassung „jedes vierte Versicherungsjahr wirksam – erstmalig im Jahr 2028 zum 01.01.“. Die Prämienstaffel im selben Dokument nennt für den Standardtarif, in den Sie nach dem Ende der Rabattgruppe fallen, ab 2028 monatlich 187 Euro für 0 bis 49 Jahre – gegenüber 155 Euro heute. Die Beiträge der ÖGK werden ebenfalls jedes Jahr angepasst. Als Alter gilt dabei das laufende Kalenderjahr minus Geburtsjahr, und jede Anpassung eröffnet ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die 364-Tage-Variante kennt diese Staffel nicht – ihre Prämie steht für die Laufzeit fest, für einen Anschlussvertrag gilt das allgemeine Anpassungsrecht nach § 178f VersVG.

Care Austria (Partnerlink) schließen Sie über uns ab: ansehen, durchrechnen und online über unseren Link abschließen – die Beratung dazu bekommen Sie von uns. Der Abschluss ist schon vor der Übersiedlung möglich – und das ist meist der beste Zeitpunkt: Die Bedingungen sehen eine allgemeine Wartezeit von 31 Tagen vor. Sie entfällt laut § 7 II nicht nur bei Abschluss vor Antritt der Reise, sondern auch, wenn die Einreise innerhalb von 31 Tagen vor der Antragstellung nachgewiesen wird oder wenn der Vertrag „ohne zeitlichen Verzug an eine vergleichbare Vorversicherung anknüpft“; bei Unfällen nach Versicherungsbeginn gilt sie ohnehin nicht. Für Entbindung und Zahnersatz gilt dagegen eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Der Schutz selbst beginnt frühestens mit der Einreise – und nicht vor Annahme des Antrags und Zahlung der Prämie. Ehepartner und Kinder können laut Care Concept mitversichert werden; die Prämien dafür klären wir auf Anfrage. Care Austria können auch EU-Bürgerinnen und -Bürger als Nachweis des umfassenden Krankenversicherungsschutzes für die Anmeldebescheinigung verwenden.

Was Sie ehrlicherweise wissen sollten:

  • Abrechnung: direkt, wo die Praxis mitspielt – sonst Erstattung; keine e-card. Care Concept rechnet mit Ärzten und Spitälern, die das akzeptieren, direkt ab; wo eine Praxis das nicht tut, zahlen Sie und reichen die Rechnung zur Erstattung ein – die Bedingungen sehen Erstattung gegen Originalrechnung bei der Care Concept AG in Bonn vor (dafür gibt es eine Rechnungs-App). Statt der e-card bekommen Sie eine digitale Versicherungskarte des Anbieters.
  • Vorerkrankungen sind mitversichert – aber teuer. Erkrankungen und Gebrechen sind laut § 9 der Bedingungen auch dann eingeschlossen, wenn sie vor der Antragstellung bekannt waren. Dafür trägt der Versicherungsnehmer „eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,– EUR je versicherter Person und angefangenem Versicherungsjahr“. In der 364-Tage-Variante gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 364 Tagen ab Versicherungsbeginn, einschließlich aller Anschlussverträge – eine kürzere Laufzeit senkt diesen Selbstbehalt also nicht. Die Leistung des Versicherers für diese Vorerkrankungen ist zusätzlich „auf maximal 30.000,– EUR innerhalb der gesamten Vertragszeit“ begrenzt – die 30.000 Euro deckeln also, was der Versicherer zahlt, nicht Ihren Selbstbehalt. Stand der Versicherungsfall bei Antragstellung schon fest, wird gar nicht geleistet. Praktisch wirkt dieser Selbstbehalt wie ein Ausschluss: Alles, was mit der Vorerkrankung zusammenhängt, zahlen Sie bis 5.000 Euro im Jahr selbst – mit einer wichtigen Einschränkung für Behandlungen in Österreich, die im übernächsten Punkt steht. Über die Annahme entscheidet der Versicherer; je nach Antwort auf die Gesundheitsfragen sind außerdem Ausschlüsse, Zuschläge oder eine Ablehnung möglich. Bei der ÖGK gibt es keine Gesundheitsprüfung.
  • Im Spital nur die allgemeine Gebührenklasse. Sie haben freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern, aber: „Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung).“ Auch die Arztwahl ist frei, erstattet wird aber nach der amtlichen Honorarordnung beziehungsweise den ortsüblichen Gebühren – aus „Wahlärzte inkludiert“ folgt keine volle Erstattung jeder Privatrechnung.
  • Warum die Behörde den Tarif trotzdem akzeptiert: § 15 der Bedingungen enthält eine Generalklausel. Für den Aufenthalt in Österreich gelten „sämtliche Gesundheitsrisiken, wie sie von der ÖGK als entsprechende Pflichtleistungen in Österreich abgedeckt würden, als vom Versicherer abgedeckt“; auf entgegenstehende Ausschlüsse sowie „Warte- und Endfristen“ verzichtet der Versicherer. Diese Klausel wirkt auch auf den Punkt zu den Vorerkrankungen zurück: Für Leistungen, die die ÖGK als Pflichtleistung übernähme, gelten Kostendeckelungen und Selbstbehalte nur in jener Höhe, in der sie auch bei der ÖGK anfielen. Der 5.000-Euro-Selbstbehalt trifft also nicht pauschal jede Behandlung in Österreich, sondern das, was über die ÖGK-Pflichtleistungen hinausgeht, und Behandlungen außerhalb Österreichs. In der 364-Tage-Variante steht dieselbe Regel nicht in einem eigenen Paragrafen, sondern in § 9 Z 4 und 5 der VB-KV 2020_07. Was das für Ihre Vorerkrankung konkret bedeutet, hängt an der Annahmeentscheidung und an der endgültigen Vertragsfassung – lassen Sie beides prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen.
  • Der Vertrag endet früher, als viele denken. Die Versicherungsfähigkeit entfällt unter anderem, wenn Sie der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterliegen – ein Job über der Geringfügigkeitsgrenze beendet die Polizze also –, wenn Sie die Staatsbürgerschaft erwerben, den ständigen Wohnsitz nach Österreich verlegen oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten. Am 36. Geburtstag endet beim unbefristeten Vertrag nicht der Vertrag, sondern die Rabattgruppe: Der Schutz läuft im teureren Care Austria Standard weiter. In der 364-Tage-Variante gibt es diesen Automatismus nicht: Fällt der Ausbildungszweck weg, ist ein Tarifwechsel von Care Austria 364 Education in den Tarif Care Austria 364 Standard möglich – er passiert aber nicht von selbst.
  • Die 364-Tage-Variante verlängert sich nicht von selbst. Studierende verlängern typischerweise Jahr für Jahr – planen Sie das ein: Der Anschlussvertrag muss vor Ablauf des laufenden Vertrages auf dem Formblatt des Versicherers beantragt werden und braucht dessen ausdrückliche Zustimmung (§ 2 Ziff. 6 VB-KV 2020_07). Gedeckt sind dann die Fälle, die nach der Antragstellung neu eintreten; alles, was zu diesem Zeitpunkt schon besteht, zählt als Vorerkrankung mit dem 5.000-Euro-Selbstbehalt, und die achtmonatige Wartezeit für Entbindung und Zahnersatz läuft ab Beginn der Verlängerung neu. Für einen Aufenthalt über mehrere Jahre ist der unbefristete Vertrag deshalb oft die passendere Wahl – wir sehen uns die Fristen und die Alternativen mit Ihnen an.
  • Heimreisen sind in der 364-Variante begrenzt – und meldepflichtig. Ferienaufenthalte im Heimatland sind bei Verträgen bis vier Monate bis 14 Tage gedeckt, bei längeren Verträgen bis 28 Tage, Aufenthalte in anderen EU- oder Schengen-Ländern bis 30 Tage – jeweils für alle Reisen der Vertragslaufzeit zusammen, nicht je Reise. Jede Reise ist dem Versicherer vor Reiseantritt in Textform zu melden; unterbleibt die Meldung, werden im Leistungsfall nur 50 Prozent der erstattungsfähigen Kosten gezahlt (§ 6 Ziff. 1 f und g, § 10 Ziff. 14 e). Der unbefristete Vertrag deckt dagegen die EU als solche ab (§ 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 6 Ziff. 1); Heimataufenthalte sind auch dort begrenzt, die Frist gilt aber je Versicherungsjahr statt für die gesamte Vertragslaufzeit.
  • Kein Krankengeld, keine Pensionszeiten. Wie bei der ÖGK-Selbstversicherung gibt es kein Krankengeld – und anders als bei § 19a auch keine Beitragsmonate für die Pension.

Quelle: Care Concept AG: Care Austria – Krankenversicherung für Österreich (abgerufen September 2026)

Quelle: Advigon Versicherung AG: Versicherungsbedingungen VB-KV 2023_10 Care Austria, unbefristet (§§ 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 15, Teil B II und Prämienübersicht) (abgerufen September 2026)

Quelle: Advigon Versicherung AG: Versicherungsbedingungen VB-KV 2020_07 Care Austria 364 (§§ 1, 2, 5, 6, 7, 9) (abgerufen September 2026)

Was passiert, wenn Sie neben dem Studium arbeiten?

Der Job entscheidet mit. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro im Monat. Wer nicht mehr verdient, ist aus dem Job weder kranken- noch pensionsversichert – unfallversichert allerdings schon, geringfügig Beschäftigte sind in der Unfallversicherung teilversichert. Wer mehr verdient, wird pflichtversichert. Das heißt nicht, dass Sie „Ihre Versicherung verlieren“: Der Versicherungsgrund wechselt, und die Pflichtversicherung ist die umfassendere Lösung – inklusive e-card, Krankengeld und Pensionszeiten. Achtung bei mehreren geringfügigen Jobs: Übersteigt die Summe die Grenze, kann daraus ebenfalls eine Pflichtversicherung entstehen. Für selbständige Tätigkeiten gelten eigene Regeln.

Wer geringfügig beschäftigt bleibt, hat einen eigenen Weg: die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG. Sie kostet 2026 „monatlich EUR 83,49“ (nicht aliquotierbar) und deckt Kranken- und Pensionsversicherung; Selbstversicherte erhalten „sämtliche Leistungen wie ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalte oder Medikamente (Sachleistungen) sowie gegebenenfalls Kranken- und Wochengeld (Geldleistungen)“. Voraussetzung ist ein Einkommen von höchstens 551,10 Euro im Monat und ein Wohnsitz in Österreich, EU/EWR oder der Schweiz; beantragt wird sie bei der ÖGK des Beschäftigungsbundeslandes.

Der Vergleich lohnt sich: 78,84 Euro für die Krankenversicherung – oder 83,49 Euro für Kranken- und Pensionsversicherung, mit Kranken- und Wochengeld. Wer ohnehin geringfügig arbeitet, bekommt für 4,65 Euro mehr im Monat deutlich mehr Versicherung.

Für Drittstaats-Studierende kommt eine arbeitsrechtliche Hürde dazu: Der Arbeitgeber muss vor Beginn – „auch für eine geringfügige Beschäftigung“ – eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS beantragen. Für Inhaberinnen und Inhaber einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wird sie für eine Tätigkeit bis 20 Wochenstunden ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung erteilt.

Quelle: ÖGK: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (abgerufen September 2026)

Quelle: RIS: § 7 Z 3 lit. a ASVG (Teilversicherung geringfügig Beschäftigter in der Unfallversicherung) (abgerufen September 2026)

Quelle: oesterreich.gv.at: Geringfügigkeitsgrenze (abgerufen September 2026)

Quelle: OeAD: Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltsbewilligung – Student (abgerufen September 2026)

Welcher Weg passt zu wem? Die fünf Möglichkeiten im Vergleich

WegWer berechtigt istBeitrag 2026Leistungsbeginne-cardFür den Aufenthaltstitel
Mitversicherung bei den ElternElternteil gesetzlich versichert; bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag; Erfolgsnachweis (16 ECTS bzw. 8 SWS/Jahr), im Master und Doktorat nicht nötig; Verdienst höchstens 551,10 €/Monat0 € (ÖGK: „Diese Mitversicherung ist gratis“)mit Anerkennung der Angehörigeneigenschaftjavon der MA 35 ausdrücklich als ausreichend genannt
Selbstversicherung für Studierende (ÖGK)ordentliches Studium an anerkannter Einrichtung in EU/EWR/CH; keine Pflichtversicherung; gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; höchstens zwei Studienwechsel; Studiendauer plus vier Semester und ein Toleranzsemester; Jahresgrenze nach StudFG (2026: 17.677 €)78,84 €/MonatTag nach der Antragstellung; keine Leistungswartezeit (Satzung § 19 Z 1)jaja – die MA 35 verlangt „keine Wartezeit“, und die ist hier ausgenommen
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung (§ 19a ASVG)geringfügige Beschäftigung mit höchstens 551,10 €/Monat; Wohnsitz in Österreich, EU/EWR/CH; keine Eigenpension, kein Arbeitslosengeld83,49 €/Monat (Kranken und Pension)mit Beginn der Selbstversicherungjaja – § 19a ASVG ist eine gesetzliche Krankenversicherung mit vollem Leistungsumfang, und genau das verlangt § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Nachweis ist die ÖGK-Bestätigung
Allgemeine Selbstversicherung (§ 16 ASVG)Wohnsitz im Inland; keine Pflichtversicherung; Drittstaatsangehörige: gültiger Aufenthaltstitel565,25 €/Monat, Herabsetzung auf Antrag möglich6 Monate Wartezeit; entfällt bei anrechenbarer gesetzlicher Vorversicherung – 26 Wochen in den letzten 12 Monaten oder 6 Wochen unmittelbar davor. Eine private Reisepolizze allein reicht dafür nichtjanur ohne Wartezeit; sonst muss die Wartezeit privat überbrückt werden
Care Austria (Education), privatkeine österreichische Staatsbürgerschaft, ständiger Wohnsitz vor der Reise außerhalb Österreichs, nur vorübergehender Aufenthalt in Österreich; Ausbildungszweck; 12–35 Jahre (unbefristet Rabattgruppe, bei 364 eigener Tarif); Gesundheitsfragen51 €/Monat bis 364 Tage · 56 €/Monat unbegrenzt (laut Care Concept)ab dem bestätigten Versicherungsbeginn, frühestens ab Einreise; allgemeine Wartezeit 31 Tage, entfällt u. a. bei Abschluss vor Reiseantritt (Entbindung und Zahnersatz: 8 Monate)nein, digitale Versicherungskarte des Anbieters„364“ nur mit Zusatzerklärung, unbegrenzte Variante ohne (Wiener Liste)

Die Reihenfolge ist fast immer dieselbe: erst Mitversicherung prüfen, dann – falls ein geringfügiger Job da ist – § 19a gegen die studentische Selbstversicherung rechnen, dann die allgemeine, und erst danach die private Polizze. Auch die ÖGK schreibt: „Bitte prüfen Sie zuvor, ob in Ihrem Fall eine Mitversicherung bei den Eltern aufgrund von Schule, Berufs- oder Studienausbildung möglich ist.“

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Zeile Ihre ist: Kurzes Gespräch buchen (15 Min) – meistens ist die Frage in 15 Minuten geklärt.

Welche Zusatzversicherungen sind für Studierende wirklich sinnvoll?

Die Grundversorgung ist mit einem der fünf Wege erledigt. Beim Rest gilt: wenig, aber das Richtige.

  • Privathaftpflicht — der Baustein, der im Studium am ehesten fehlt. Sie prüft Schadenersatzforderungen, wehrt unberechtigte ab und deckt berechtigte im vereinbarten Umfang; welche Personen, Haftungsfälle und Ausschlüsse gelten, steht in den Bedingungen. Sie steckt in Österreich üblicherweise in der Haushaltsversicherung, die zugleich die eigenen Sachen in der Wohnung absichert: Laut unserem Vergleichsprogramm beginnen die Prämien bei rund 9 Euro im Monat für eine kleine Wohnung um 55 m² (Stand August 2026, ohne Selbstbehalt) – ein Richtwert, kein Angebot. Wer in WG oder Heim wohnt, prüft zuerst, ob er noch über die Eltern mitgedeckt ist.
  • Zahn — die ÖGK übernimmt die Vertragszahnbehandlung als Sachleistung; teuer wird es bei Zahnersatz und Kieferregulierung, wo nur Zuschüsse oder Teilbeträge fließen. Eigenständige Zahnversicherungen gibt es am Markt, sie arbeiten aber in den ersten Jahren mit Wartezeiten und gestaffelten Höchstsummen. Ob sich das rechnet, hängt vom Tarif ab – das schauen wir uns gemeinsam an.
  • Wahlarzt und Sonderklasse — Komfort-Bausteine der privaten Krankenversicherung. Im Studium selten notwendig. Das Eintrittsalter beeinflusst die Prämie; ein Vergleich lohnt sich bei tatsächlichem Bedarf.
  • Unfall — im Studienzusammenhang besteht die gesetzliche Unfallversicherung, in der Freizeit nicht. Die ÖH-Versicherung ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung und ausdrücklich keine Krankenversicherung; sie ersetzt weder die ÖGK noch eine umfassende Freizeitabsicherung.

Wenn Sie gerade erst nach Österreich gezogen sind, führt Sie unser Ratgeber Neu in Österreich durch alle ersten Schritte; für Eltern, die selbst herziehen, ist Rentner nach Österreich der passende Einstieg.

Quelle: ÖH: Versicherung im Studium (abgerufen September 2026)

Quelle: Prämien-Richtwert Haushaltsversicherung: eigenes Vergleichsprogramm von POINTNER finanz, Stand August 2026

Häufige Fragen

Was kostet die Selbstversicherung für Studierende bei der ÖGK 2026?

78,84 Euro im Monat. Die ÖGK schreibt: „Die Selbstversicherung kostet 2026 monatlich EUR 78,84.“ Der Beitrag ist zu Monatsbeginn fällig und muss innerhalb von 15 Tagen einlangen.

Gibt es bei der studentischen Selbstversicherung eine Wartezeit?

Nein. Die sechsmonatige Leistungswartezeit der allgemeinen Selbstversicherung gilt für den begünstigten Studierendentarif nicht – § 19 Z 1 der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse nimmt diese Personengruppe ausdrücklich aus. Davon zu unterscheiden sind der Versicherungsbeginn (Tag nach der Antragstellung), die grundsätzlich sechsmonatige Mindestdauer und die Sperrfrist nach einem freiwilligen Austritt oder einem Beitragsrückstand.

Bis wann bin ich bei meinen Eltern mitversichert?

Bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag automatisch, danach bei anerkannter Ausbildung oder ordentlichem Studium grundsätzlich bis einen Tag vor dem 27. Geburtstag. Ab dem dritten Semester verlangt die ÖGK mindestens 16 ECTS-Punkte oder acht Semesterwochenstunden pro Studienjahr – im ordentlichen Master- und Doktoratsstudium ist kein Erfolgsnachweis nötig.

Wie viel darf ich neben dem Studium verdienen, ohne dass sich meine Versicherung ändert?

Zwei Grenzen, zwei Mechanismen. Die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat (2026) entscheidet, ob aus dem Job eine Pflichtversicherung entsteht – dann fallen Mitversicherung und studentische Selbstversicherung weg, Sie sind aber besser versichert als vorher. Für den begünstigten ÖGK-Beitrag gilt zusätzlich die Jahresgrenze nach dem Studienförderungsgesetz: 17.677 Euro im Kalenderjahr 2026.

Welche Krankenversicherung akzeptiert die MA 35 für die Aufenthaltsbewilligung „Student“?

Keine private Versicherung brauchen Sie laut MA 35 unter anderem, wenn Sie sich bei der ÖGK ohne Wartezeit selbst versichern oder bei einer gesetzlich versicherten Person mitversichert sind – genau das trifft auf den begünstigten Studierendentarif zu. Sonst ist eine private Polizze nötig; Care Austria und Care Austria Education stehen ohne Zusatzerklärung auf der Liste, die 364-Tage-Varianten und andere Produkte mit. Das ist die Wiener Liste als veröffentlichte Referenz; nach unserer Erfahrung akzeptieren die Bezirkshauptmannschaften in ganz Österreich Care Austria ebenso. Die Zusatzerklärung stellt Care Concept bei jedem Vertrag automatisch aus.

Reicht meine Reisekrankenversicherung für den Aufenthaltstitel?

Nein. Laut OeAD sind Reisekrankenversicherungen „nur als Überbrückung bis zum Abschluss einer ‚alle Risken abdeckenden Krankenversicherung‘ nach der Einreise ausreichend“. Für die Einreise brauchen Sie mindestens 30.000 Euro Deckungssumme inklusive Berge- und Rückführungskosten – eine Untergrenze, kein Zielwert.

Kann ich als Österreicherin eine private Polizze wie Care Austria abschließen?

Nein. Die Bedingungen setzen voraus, dass die versicherte Person nicht die österreichische Staatsangehörigkeit hat, vor der Reise einen ständigen Wohnsitz außerhalb Österreichs hatte und sich nur vorübergehend in Österreich aufhält. Fällt der begünstigte ÖGK-Tarif weg, ist die allgemeine Selbstversicherung nach § 16 ASVG der Weg – mit Herabsetzung des Beitrags auf Antrag.

Ich komme aus Deutschland zum Studieren – was gilt für mich?

Solange Ihre deutsche gesetzliche Krankenversicherung aufrecht ist, weisen Sie das mit der Europäischen Krankenversicherungskarte nach; sie deckt die medizinisch notwendige Behandlung, nicht Wahlarzt oder Sonderklasse. Sobald der Schutz endet oder Sie über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, wechseln Sie ins österreichische System.

Was passiert mit der Selbstversicherung, wenn ich einen Job antrete?

Sie endet, sobald daraus eine Pflichtversicherung entsteht – also bei einem Verdienst über 551,10 Euro im Monat. Die Voraussetzung „keine Pflichtversicherung“ fällt weg, und die sechsmonatige Mindestdauer gilt dann ausdrücklich nicht. Melden Sie den Jobantritt der ÖGK innerhalb einer Woche.

Was mache ich nach dem Studienabschluss?

Die studentische Selbstversicherung endet spätestens mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Ende des Studienjahres, in dem Sie letztmalig inskribiert waren. Kümmern Sie sich vorher um den Anschluss: Pflichtversicherung über den ersten Job, Versicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld, manchmal wieder eine Mitversicherung – oder die allgemeine Selbstversicherung.

Welcher Weg passt zu Ihnen? Finden wir es gemeinsam heraus.

Die fünf Wege sehen auf dem Papier klar aus – in der Praxis hängen sie an Details: ein Studienwechsel im dritten Semester, ein Ferialjob knapp über der Grenze, ein Aufenthaltstitel, der auf den Versicherungsnachweis wartet. Wir sind unabhängiger Versicherungsmakler, beraten österreichweit per Video und Telefon und haben unser Büro in Ried im Innkreis. Wir sehen uns beide Wege mit Ihnen an – ÖGK-Selbstversicherung und private Polizze – und sagen Ihnen offen, was zu Ihrer Situation passt.

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