Von Rudolf Adlmanninger, Versicherungsmakler · Stand: September 2026
Kurz gesagt: Eine Charterversicherung und eine Reiseversicherung lösen unterschiedliche Probleme. Skipper-Haftpflicht, Kautions- und Kaskoversicherung schützen das Schiff und Ihre Haftung als Skipper – eine Auslandsreisekrankenversicherung ersetzen sie nicht. Umgekehrt ersetzt eine Reiseversicherung weder Skipper-Haftpflicht noch Charter-Kautions- oder Kaskoversicherung; die enthaltene Reise-Privathaftpflicht schließt Haftpflichtansprüche aus dem Führen oder Benutzen einer Yacht sogar ausdrücklich aus. Die über Thaleon5 angebotene Jahres-Reise-Versicherung mit Allianz Partners als Versicherer deckt bei privaten Yachtchartern die medizinischen Risiken ab – und je nach gewählter Variante auch Storno- und Reiseabbruchkosten, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Für private Törns lautet die ehrliche Antwort deshalb fast immer: beides, sauber getrennt. POINTNER finanz berät Sie dazu in einem kurzen Gespräch am Telefon oder per Google Meet: Paar oder Familie allein an Bord, größere Crew mit geteilten Kosten, nur ein qualifizierter Skipper – wir ordnen ein, welche Stornosumme und welche Variante zu Ihrem Törn passen, und die Prämie sehen Sie direkt hier auf der Seite.
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Warum brauchen Skipper und Crew eine eigene Reiseversicherung? Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Charterversicherung schützt das Schiff, nicht die Menschen: Skipper-Haftpflicht, Kaution und Kasko ersetzen keine Krankenversicherung an Bord – und die Reise-Privathaftpflicht schließt das Führen einer Yacht sogar aus. Es braucht beides, sauber getrennt.
- Medizinische Notfälle auf See: Auslandsreisekrankenversicherung bis 1,25 Millionen Euro, medizinisch notwendiger Transport bis 300.000 Euro, Suche und Bergung der Person bis 80.000 Euro.
- Das Highlight für Törns: ein eigener Stornogrund, wenn eine versicherte Person aus medizinischen Gründen nicht segeln darf – reisefähig, aber nicht segelfähig –, plus 20.000 Euro zusätzlich für professionelle Such- und Rettungsaktionen. Und für Familien und Paare, die die ganze Yacht chartern: ein Jahresschutz für alle Törns und den Familienurlaub desselben Versicherungsjahres, Reisen bis 62 Tage, verlängerbar auf 6 oder 12 Monate.
- Was es kostet: Die Prämie hängt von der Stornosumme – 3.500, 5.000, 10.000 oder 15.000 Euro – und von Einzel- oder Familientarif ab. Sie sehen sie im Rechner weiter unten auf dieser Seite.
- Ehrlich gesagt: Die Charterkaution ist keine Reisezahlung und nicht gedeckt – dafür bleibt die Kautionsversicherung zuständig. Schlechtwetter und Auslaufverbot sind kein Stornogrund, gewerbliche Skippereinsätze und Regatten nicht Gegenstand.
Charterversicherung fürs Schiff, Reiseversicherung für die Menschen an Bord – beim privaten Törn braucht es beides.
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So helfen wir Ihnen bei der Reiseversicherung für Ihren Törn
- Kurzes Gespräch (15 Min)Telefon oder Google Meet: Revier, Törndauer, wer an Bord ist, wer den Schein hat – und was Ihr Chartervertrag schon abdeckt. Kostenlos.
- Wir klären Ihre CharterkonstellationPaar oder Familie allein an Bord, größere Crew mit geteilten Kosten, nur ein qualifizierter Skipper: Wir ordnen ein, welche Stornosumme und ob Einzel- oder Familientarif zu Ihrem Törn passen. Bestehende Reise- und Charterverträge sehen wir uns auf Wunsch gleich mit an.
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- Abschluss – und wir bleibenOnline abgeschlossen, Polizze per E-Mail, Crewliste und Nachweise vor dem Törn besprochen. Und wenn auf See etwas passiert, kümmern wir uns: Schadenabwicklung ist unser Markenzeichen.
Zum Vertiefen: Alles über die Reiseversicherung für Yachtcharter
Inhalt dieser Seite
- Charterversicherung oder Reiseversicherung – was deckt eigentlich was ab?
- Warum ist eine Auslandsreisekrankenversicherung beim Chartern so wichtig?
- Reichen Kreditkarten-Versicherung oder ÖAMTC-Schutzbrief für den Törn?
- Warum passt der Thaleon5-Jahresschutz zur privaten Yachtcharter?
- Jetzt Prämie berechnen
- Was gilt, wenn ein Paar oder eine Familie die ganze Yacht chartert?
- Was passiert, wenn der einzige qualifizierte Skipper ausfällt?
- Ist der Anteil eines einzelnen Crewmitglieds versicherbar?
- Was gilt bei einem Reiseabbruch nach Törnbeginn?
- Suche und Bergung: Person oder Yacht?
- Welche Charterkosten können bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden?
- Was, wenn der Reisepreis höher ist als die gewählte Stornosumme?
- Welche Grenzen gelten – und welche Nachweise brauchen Sie?
- Häufige Fragen zur Reiseversicherung für Yachtcharter
- Welche Variante passt zu Ihrem Törn? Finden wir es gemeinsam heraus.
- Passende Artikel aus dem Ratgeber
Eine Yachtcharter ist selten nur eine Bootsmiete. Sie verbindet drei Risikowelten, die üblicherweise in verschiedenen Verträgen stecken: das nautische Risiko rund um Schiff und Haftung, das Gesundheitsrisiko der Menschen an Bord und das wirtschaftliche Risiko der vorausbezahlten Reise. Wer in Kroatien oder Griechenland bucht, zahlt Monate vorher an, stellt eine Crew zusammen und plant Anreise und Unterkünfte drumherum. Fällt jemand aus, entscheidet nicht eine einzelne Polizze, sondern die Frage, welcher Vertrag für welches Problem zuständig ist.
Dieser Beitrag ordnet das für private Charterreisen. Berufliche, bezahlte oder gewerbliche Skippereinsätze, Ausbildungstörns gegen Entgelt und Regatten sind ausdrücklich nicht Gegenstand der hier beschriebenen Aussagen.
Charterversicherung oder Reiseversicherung – was deckt eigentlich was ab?
Die nautischen Verträge sind auf das Schiff und auf Ihre Haftung als Skipper gebaut. Die Skipper-Haftpflicht springt – im Rahmen ihrer eigenen Bedingungen – ein, wenn Sie mit der Charteryacht fremdes Eigentum beschädigen. Die Kautionsversicherung fängt den Selbstbehalt ab, den der Vercharterer nach einem Schaden von der Kaution einbehält. Die Kaskoversicherung des Vercharterers schützt das Boot selbst. Diese Verträge sind beim Chartern nötig und bleiben es – sie lösen Probleme, die eine Reiseversicherung nie lösen wird.
Reiseversicherungen sind dagegen auf die reisenden Personen gebaut: auf Arzt- und Spitalskosten im Ausland, auf den medizinisch notwendigen Transport, auf Storno- und Reiseabbruchkosten. Viele Charterkonzepte konzentrieren sich auf nautische Haftungs-, Kautions-, Unfall- und Rücktrittsrisiken. Eine vollwertige Auslandsreisekrankenversicherung ist dort nicht immer enthalten oder muss separat abgeschlossen werden – ein Blick in die eigene Charter-Polizze lohnt sich also, bevor man doppelt zahlt oder eine Lücke übersieht.
| Worum es geht | Nautische Absicherung (Skipper-Haftpflicht, Kaution, Kasko) | Jahres-Reiseversicherung |
|---|---|---|
| Haftung aus dem Führen der Yacht | Kernaufgabe der Skipper-Haftpflicht | nicht gedeckt – die Reise-Privathaftpflicht schließt das Halten, Führen oder Benutzen von Wasserfahrzeugen ausdrücklich aus |
| Schaden an der Yacht, Selbstbehalt, einbehaltene Kaution | Kasko und Kautionsversicherung | nicht gedeckt |
| Bergung, Schleppung oder Reparatur der Yacht | nautischer Bereich | nicht gedeckt |
| Arzt, Spital und Behandlung im Ausland | nicht immer enthalten, teils separat abzuschließen | Auslandsreisekrankenversicherung bis zur vereinbarten Versicherungssumme |
| Medizinisch notwendiger Transport, Rücktransport | nicht immer enthalten | bei einem versicherten Ereignis bis zur vereinbarten Versicherungssumme |
| Stornokosten der Charter vor Reiseantritt | teils als eigener Charter-Rücktritt angeboten | Storno bei einem versicherten Ereignis bis zur gewählten Versicherungssumme |
| Abbruch des Törns nach Beginn | im nautischen Vertrag meist kein Thema | Reiseabbruch bei einem versicherten Ereignis, gedeckelt mit der gewählten Stornovariante |
| Suche und Bergung der Person | je nach Konzept unterschiedlich | eigener Leistungsbaustein, siehe unten |
Wichtig dabei: Auch unter den Reiseversicherungen ist die Yachtcharter keine Selbstverständlichkeit. Ob eine Bareboat-Charter überhaupt als versicherte Reise gilt und ob der Ausfall der Segel-Hauptaktivität ein Stornogrund ist, unterscheidet sich von Produkt zu Produkt – das reguläre Allianz-Partners-Jahresprodukt etwa kennt weder den Stornogrund für die ausgefallene Hauptaktivität noch den zusätzlichen Sport-Baustein für Suche und Bergung. Genau deshalb ist dieser Beitrag auf die über Thaleon5 angebotene Fassung abgestimmt, bei der beides enthalten ist.
Wenn Sie ohnehin gerade Ihre Reisethemen ordnen: In unserem Ratgeber zur Reiseversicherung in Österreich stehen die Bausteine unabhängig vom Chartern erklärt – inklusive Kosten und ehrlichem Vergleich. Dieser Beitrag geht nur auf die Charter-Besonderheiten ein.
Warum ist eine Auslandsreisekrankenversicherung beim Chartern so wichtig?
Beim Chartern liegt der Arzt selten um die Ecke. Ein Zahnabszess in einer abgelegenen Bucht, ein gebrochenes Handgelenk beim Anlegen: Die nächste passende Versorgung ist dann oft nicht die Ambulanz zwei Straßen weiter, sondern eine Privatordination im Ort, eine Klinik auf dem Festland – oder der Transport dorthin.
Die gesetzliche Absicherung reicht dafür in aller Regel nicht aus. Die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der e-card verschafft Ihnen in den EU- und EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Zugang zur staatlichen Versorgung des Urlaubslandes – zu den dortigen Regeln und mit den dortigen Selbstbehalten. Privatärzte und Privatkliniken, die in Charterrevieren oft die einzige rasch erreichbare Anlaufstelle sind, rechnen darüber nicht ab. Und ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Österreich ist über die gesetzliche Absicherung grundsätzlich nicht gedeckt – genau er wird aber teuer.
Quelle: oesterreich.gv.at: Notfälle während Reisen – Rücktransport bei Krankheit oder Unfall (abgerufen August 2026)
Genau diese Lücke schließt eine Reisekrankenversicherung: Behandlung, Spital und der medizinisch notwendige Transport sind damit abgesichert – bei einem versicherten Ereignis und bis zur vereinbarten Versicherungssumme, nach Maßgabe der aktuellen Versicherungsbedingungen. Im Ernstfall gilt dabei immer: zuerst die Notrufzentrale des Versicherers kontaktieren – medizinisch notwendige Transporte werden vom Versicherer im Voraus organisiert.
Reichen Kreditkarten-Versicherung oder ÖAMTC-Schutzbrief für den Törn?
Beides sind berechtigte Einwände, die wir im Beratungsgespräch oft hören – und beide verdienen eine ehrliche Antwort statt eines pauschalen Nein.
Die Kreditkarten-Versicherung scheitert beim Chartern häufig schon an einer Formalie: Der Stornoschutz der meisten Karten setzt voraus, dass die Reise mit der Karte bezahlt wurde. Charterpreise werden aber oft per Banküberweisung beglichen – viele Vercharterer verlangen das, und bei fünfstelligen Beträgen ist schnell das Kartenlimit erreicht. Dann greift der Karten-Stornoschutz von vornherein nicht. Und wo er greift, ist er selten für Charter-Dimensionen gebaut: Die Arbeiterkammer nennt als Beispiel 20 Prozent Selbstbehalt bei Stornofällen über Kreditkarten – bei 15.000 Euro Charterpreis wären das 3.000 Euro aus eigener Tasche. Dazu kommt: Die medizinischen Leistungen gelten oft nur für den Karteninhaber selbst – Partner, Kinder und erst recht die übrige Crew sind nicht mitgedeckt. Und beim Reiseabbruch ersetzen Kartenversicherungen meist nur die zusätzliche Rückreise, nicht die nicht mehr genutzten Charterleistungen. Die Grundsatzfrage kommt noch dazu: Dass eine Bareboat-Charter bei einer Kartenversicherung überhaupt als versicherte Reise gilt – und der Ausfall des Segelns als Stornogrund –, darauf sollte man sich ohne Blick in die Bedingungen nicht verlassen; oft ist genau das nicht vorgesehen.
Der ÖAMTC-Schutzbrief ist stärker als sein Ruf – die Krankenrückholung ist eine ehrlich gute Leistung, und der Geltungsbereich deckt mit Europa und den Mittelmeer-Anrainern auch die klassischen Charterreviere von Kroatien bis Griechenland ab. Seine Grenzen liegen woanders: Die Behandlungskosten selbst sind mit 75.000 Euro pro Person gedeckelt – bei einem schweren Unfall auf See mit Intensivaufenthalt kann das eng werden, die Jahres-Reise-Versicherung sieht hier bis 1.250.000 Euro vor. Storno-, Reiseabbruch- und Gepäckleistungen gehören gar nicht zum Schutzbrief – die vorausbezahlte Charter ist über ihn also in keinem Fall abgesichert. Und außerhalb seines Geltungsbereichs, etwa bei einem Karibik-Törn, gilt er überhaupt nicht.
Das Fazit ist dasselbe wie bei der e-card: Kreditkarte und Schutzbrief können brauchbare Bausteine sein – wenn Ihre Karte gut ist, sagen wir Ihnen das auch, und den Schutzbrief rechnen wir ehrlich an, statt denselben Schutz doppelt zu verkaufen. Die Storno-Absicherung des Charterpreises, den vollen Krankenschutz für die ganze Crew und die Charter-Konstellationen dieses Beitrags leisten aber beide nicht. Die Detail-Fallstricke beider Lösungen – von Aktivierungslogiken bis zu Vorerkrankungs-Klauseln – haben wir im großen Reise-Ratgeber aufgeschlüsselt.
Quellen: Arbeiterkammer: Tipps für Reiseversicherungen bei Kreditkarten · ÖAMTC: Schutzbrief – Leistungen (abgerufen August 2026)
Warum passt der Thaleon5-Jahresschutz zur privaten Yachtcharter?
Die entscheidende Vorfrage lautet: Gilt eine Yachtcharter überhaupt als „Reise“? Bei der über Thaleon5 angebotenen Jahres-Reise-Versicherung mit Allianz Partners als Versicherer lautet die Antwort: Ja. Eine privat genutzte Yachtcharter gilt als Reise im Sinne der Bedingungen – der Vercharterer oder die Charteragentur ist der Reiseanbieter, der Charterpreis einschließlich einer Anzahlung die Reisezahlung. Eine Pauschalreise, ein Flug oder eine Hotelbuchung sind dafür nicht erforderlich – der Törn allein genügt.
Voraussetzung bleibt, dass die Reise unter die allgemeine Reisedefinition fällt: Auslandsreise, mindestens 50 Kilometer Entfernung vom Wohnsitz oder auswärtige Übernachtung. Die maximale Dauer beträgt 62 Tage je Reise – für einen typischen Zwei- oder Dreiwochentörn also reichlich Luft, für eine Langfahrt über zwei Monate hingegen die relevante Grenze.
Dabei gilt die Jahres-Reise-Versicherung nicht nur für das Chartern: Versichert sind sämtliche Reisen innerhalb des Versicherungsjahres – vom Städtetrip bis zum Familienurlaub – und damit auch alle Törns dieses Jahres. Maßgeblich ist das Versicherungsjahr ab Abschluss, nicht das Kalenderjahr. Und für Langfahrten über die 62 Tage hinaus gibt es eine Lösung: Der Schutz lässt sich auf 6 oder 12 Monate verlängern – sprechen Sie uns vor der Planung einfach darauf an.
Ein Punkt, der in der Praxis oft durcheinandergerät: Die Anzahlung auf den Charterpreis ist etwas völlig anderes als die rückzahlbare Charterkaution. Die Anzahlung zählt als Reisezahlung; die Kaution ist keine Reisezahlung und über die Reiseversicherung nicht gedeckt. Dafür bleibt die Kautionsversicherung aus dem nautischen Bereich zuständig.
Zwei Punkte machen die Thaleon5-Fassung für private Charterreisen besonders interessant: ein eigener Stornogrund für den medizinisch bedingten Ausfall der Aktivität, die Hauptzweck der Reise ist, und ein zusätzlicher Betrag aus dem Sport-Versicherungsschutz für professionelle Such- und Rettungsaktionen. Beides wird weiter unten erklärt – genau diese beiden Bausteine machen beim privaten Törn den Unterschied.
Wichtig für die Tarifwahl: Es gibt die Jahres-Reise-Versicherung mit und ohne Storno-Baustein. Alle Aussagen zu Storno und Reiseabbruch in diesem Beitrag beziehen sich auf die Variante mit Storno.
| Leistungsbaustein | Versicherungssumme (bis zu) |
|---|---|
| Auslandsreisekrankenversicherung | 1.250.000 € |
| Unerwartetes Akutwerden bestehender Erkrankungen | 625.000 € |
| Zahnmedizinische Notfallversorgung | 500 € |
| Medizinisch notwendiger Transport | 300.000 € |
| Transport ins Krankenhaus einschließlich Suche und Bergung | 80.000 € |
| Sport-Versicherungsschutz: professionelle Such- und Rettungsaktionen (zusätzlich) | 20.000 € |
| Storno und Reiseabbruch – je nach gewählter Variante | 3.500 € · 5.000 € · 10.000 € · 15.000 € |
Quelle: AVB der Jahres-Reise-Versicherung (Thaleon5/Allianz Partners), Bedingungsfassung 2409 — Detailprüfung im Beratungsgespräch
Wichtig für Familien: Im Familientarif gelten die Leistungsgrenzen gemeinsam pro Polizze und Reise – nicht zusätzlich für jedes einzelne Familienmitglied. Zum Familientarif gehören zwei namentlich genannte Erwachsene und deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – die beiden Genannten müssen dabei nicht gemeinsam reisen; Enkelkinder bis 18 sind auf gemeinsamen Reisen mitversichert. Alle Angaben gelten bei einem versicherten Ereignis, bis zur gewählten Versicherungssumme und nach Maßgabe der aktuellen Versicherungsbedingungen; die konkrete Leistung hängt vom Einzelfall ab.
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Was gilt, wenn ein Paar oder eine Familie die ganze Yacht chartert?
Das ist die häufigste private Konstellation – und die klarste. Der Grundsatz: Fällt eine der versicherten Personen aus einem versicherten Grund aus – Krankheit, Unfall oder ein anderes versichertes Ereignis –, ist das ein Stornogrund. Auf die Skipperfrage kommt es dabei gar nicht an. Und für alle übrigen Versicherten greift derselbe Schutz über die Erkrankung oder Verletzung ihrer Reisebegleitung.
Storniert das vollständig versicherte Paar oder die vollständig versicherte Familie, die die Yacht ausschließlich für sich gechartert hat, daraufhin die gesamte Reise, werden die vollständigen, nicht erstattbaren Charter-Stornokosten bis zur gemeinsamen Versicherungssumme übernommen.
Das gilt auch dann, wenn nur ein Erwachsener Vertragspartner und Rechnungsempfänger ist – sofern alle Mitreisenden aus der Buchung oder der Crewliste hervorgehen und im Familientarif versichert sind. Es braucht also keine künstliche Aufteilung des Chartervertrags auf mehrere Personen.
Damit das trägt, müssen fünf Dinge zusammenpassen:
- Es muss ein versichertes Stornoereignis vorliegen.
- Die betroffenen Personen müssen nach dem gewählten Tarif versichert sein.
- Die gesamte Familie muss die Reise tatsächlich stornieren.
- Erstattungen, Gutscheine oder andere Rückzahlungen werden abgezogen.
- Die Leistung endet bei der gewählten Versicherungssumme – verfügbar sind je nach Variante 3.500, 5.000, 10.000 oder maximal 15.000 Euro als gemeinsame Obergrenze.
Lesetipp: Wie eine Reisestornoversicherung – oft auch Reiserücktrittsversicherung genannt – grundsätzlich funktioniert und wo ihre typischen Grenzen liegen, steht in unserem Ratgeber unter Wann zahlt die Reisestornoversicherung – und wann nicht?
Beispiel: Familie allein an Bord
Zwei Erwachsene und zwei versicherte Kinder chartern eine Yacht in Kroatien und tragen den gesamten Charterpreis. Zehn Tage vor Törnbeginn erkrankt eines der Kinder; der Arzt rät vor der Stornierung von der Reise ab, und die Familie storniert vollständig. Alle vier sind im Familientarif versichert und gehen aus Buchung und Crewliste hervor. Die nachgewiesenen, nicht erstattbaren Charter-Stornokosten werden damit bis zur gemeinsamen Versicherungssumme übernommen – abzüglich dessen, was der Vercharterer zurückzahlt oder als Gutschrift anrechnet. Was über der gewählten Summe liegt, bleibt bei der Familie.
Was passiert, wenn der einzige qualifizierte Skipper ausfällt?
Diese Sorge treibt fast jede Crew um: Wenn nur eine Person den Schein hat und diese ausfällt, kann der Törn nicht stattfinden. Die gute Nachricht ist, dass es dafür bei einem Paar oder einer ausschließlich reisenden Familie gar keinen eigenen „Skipperausfall“-Tatbestand braucht.
Fällt der einzige qualifizierte Skipper wegen Krankheit, Unfall oder eines anderen versicherten Ereignisses aus und kann die Reise deshalb nicht angetreten werden, sind die gesamten nicht erstattbaren Stornokosten bis zur Versicherungssumme ersatzfähig. Der Versicherungsfall ist dabei die unerwartete Erkrankung oder Verletzung der versicherten Person; für die übrigen versicherten Familienmitglieder greift die Erkrankung oder Verletzung ihrer Reisebegleitung. Die Eigenschaft als einziger qualifizierter Skipper erklärt zusätzlich, weshalb der geplante Törn nicht durchführbar ist – sie ist aber nicht selbst der Versicherungsfall.
Reisefähig, aber nicht segelfähig – der Stornogrund für die Hauptaktivität
Ein Sonderfall, der beim Chartern besonders relevant ist: Jemand ist grundsätzlich noch reisefähig, darf aber aus medizinischen Gründen nicht segeln oder die Yacht führen – etwa nach einer unerwarteten Schulterverletzung oder mit einer frisch gebrochenen Hand. Das Thaleon5-Produkt enthält einen zusätzlichen Stornogrund für den Fall, dass eine versicherte Person wegen Krankheit, Verletzung oder Gesundheitsverschlechterung nicht an der Aktivität teilnehmen kann, die Hauptzweck der Reise ist. Bei einer privaten Yachtcharter ist das Segeln oder Führen der Yacht genau diese Hauptaktivität – der Stornogrund greift hier also.
Dafür ist die in den Bedingungen vorgesehene ärztliche Bestätigung erforderlich. Ohne sie funktioniert dieser Weg nicht. Und auch hier gilt: Ob der konkrete Fall darunter fällt, hängt vom Einzelfall und den aktuellen Versicherungsbedingungen ab.
Beispiel: Paar mit nur einem Skipper
Ein Paar chartert allein. Drei Wochen vor dem Ablegen verletzt sich die einzige Person mit Segelschein; der Arzt rät vor der Stornierung von der Reise ab. Der Törn ist damit nicht durchführbar, beide treten die Reise nicht an. Der Stornogrund ist die Verletzung der versicherten Person – für die begleitende Person greift die Verletzung ihrer Reisebegleitung. Die nachgewiesenen, nicht erstattbaren Stornokosten werden bis zur gewählten Versicherungssumme übernommen, sofern beide versichert sind und die Reise tatsächlich storniert wird.
Ist der Anteil eines einzelnen Crewmitglieds versicherbar?
Bei größeren Crews sieht die Lage anders aus als beim Familientörn: Die Yacht wird trotzdem genutzt, der Vercharterer storniert nichts, und trotzdem hat ein Crewmitglied seinen Anteil bezahlt und fährt nicht mit.
Zuerst das Grundsätzliche: Eine Reiseversicherung versichert immer nur die Personen, die in der jeweiligen Polizze versichert sind – beim vorgestellten Produkt die Einzelperson oder im Familientarif zwei namentlich genannte Erwachsene mit ihren Kindern. Die übrige Crew ist über Ihre Polizze nicht mitversichert. Jedes Crewmitglied braucht deshalb seinen eigenen Schutz – einzeln oder als mitreisendes Paar beziehungsweise Familie – und sichert damit zugleich seinen eigenen Kostenanteil ab.
Der nachweislich vom ausgefallenen und versicherten Crewmitglied getragene Charteranteil ist grundsätzlich ersatzfähig – auch dann, wenn der Vercharterer keine personenbezogene Teilstornorechnung ausstellt. Das ist die praktisch wichtige Aussage, denn genau an dieser fehlenden Einzelrechnung scheitert es sonst häufig.
Automatisch bekommt aber niemand seinen Anteil zurück. Diese Konstellation trägt nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Crewmitglied ist versichert.
- Es liegt ein versichertes Ereignis vor.
- Der individuelle Kostenanteil ist schriftlich dokumentiert.
- Die Nichtteilnahme wird nachgewiesen.
- Vorhanden sind insbesondere Crewliste, Vereinbarung über die Kostenaufteilung und Zahlungsnachweis.
Der praktische Rat daraus ist unspektakulär, aber wirksam: Legen Sie die Kostenaufteilung vor der Zahlung schriftlich fest – eine E-Mail an alle mit Namen, Betrag und Zahlungsdatum ist dafür ein guter Anfang – und überweisen Sie die Anteile nachvollziehbar, statt sie bar zu sammeln. Wer das erst im Schadenfall zusammensuchen muss, macht es sich unnötig schwer.
Beispiel: Ein Crewmitglied einer größeren Crew
Sechs Freunde chartern gemeinsam; die Kostenteilung ist vorab per E-Mail festgehalten, jeder überweist seinen Anteil an den Buchenden. Kurz vor Törnbeginn fällt ein versichertes Crewmitglied aus einem versicherten Grund aus, die übrigen fünf segeln. Der Vercharterer erstattet nichts. Der nachweislich getragene und nicht erstattbare Anteil des ausgefallenen Crewmitglieds ist ersatzfähig, wenn Crewliste, schriftliche Kostenaufteilung, Zahlungsnachweis, Nachweis der Nichtteilnahme und die ärztlichen Unterlagen vorliegen. Die konkrete Leistung hängt vom Einzelfall ab.
Und wenn nicht Sie, sondern der Skipper des Törns ausfällt?
Typische Konstellation: ein Törn unter Freunden oder mit befreundeten Paaren, und einer aus der Runde ist der Skipper. Fällt genau dieser aus, steht der ganze Törn auf der Kippe. In Ihrer eigenen Reiseversicherung ist dieser Skipper aber nicht mitversichert – sein Ausfall ist für Sie deshalb kein Stornogrund.
Für solche Törns ist damit klar: Es braucht eine Charter-Rücktrittsversicherung aus dem nautischen Bereich. Sie regelt üblicherweise genau diese beiden Fälle – fällt der Skipper aus und findet sich kein Ersatz, ist der gesamte Törn versichert; fällt eine einzelne Person aus, ist deren Anteil versichert.
Der Punkt, um den es hier geht: Gibt es für den Törn keine Charter-Rücktrittsversicherung, stehen Sie mit Ihrem bezahlten Anteil trotzdem nicht im Regen. Müssen Sie selbst aus einem versicherten Grund stornieren und kommt der Törn ohne Sie zustande, ist Ihr eigener, dokumentierter Kostenanteil über die Jahres-Reiseversicherung abgesichert.
Sie chartern mit einer größeren Crew, teilen die Kosten intern auf oder haben nur einen qualifizierten Skipper an Bord? Lassen Sie Ihre konkrete Konstellation vor der Buchung prüfen – das dauert eine Viertelstunde und erspart im Ernstfall die Diskussion über Nachweise.
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Was gilt bei einem Reiseabbruch nach Törnbeginn?
Nicht jeder Schaden passiert vor dem Ablegen. Muss der Törn nach Reisebeginn abgebrochen werden, können bei einem versicherten Reiseabbruch insbesondere ersetzt werden:
- der aliquote – also anteilige – Anteil nicht genutzter und nicht rückzahlbarer Reiseleistungen;
- notwendige Transportkosten für die Rückreise;
- zusätzliche Unterkunftskosten bei gemeinsam gebuchter Unterkunft;
- zusätzliche Unterbringungs- und Transportkosten bis 100 Euro je Person und Tag, höchstens zehn Tage.
Die Reiseabbruchsumme entspricht der gewählten Stornovariante – wer also die Stornosumme knapp wählt, begrenzt damit auch den Abbruchschutz.
Auch nach Reisebeginn ist der Ausfall des einzigen Skippers bei einem Paar oder einer Familie kein eigener Versicherungsfall. Maßgeblich ist das versicherte Reiseabbruchereignis, beispielsweise die ärztlich bestätigte Erkrankung oder Verletzung der versicherten Person beziehungsweise ihrer Reisebegleitung. Muss die ausschließlich reisende Familie den Törn deshalb beenden, sind die aliquoten, nicht mehr nutzbaren und nicht rückzahlbaren gemeinsamen Charterkosten im Rahmen der Reiseabbruchsumme zu berücksichtigen.
Suche und Bergung: Person oder Yacht?
Hier wird in Charterforen viel durcheinandergebracht, deshalb sauber getrennt. Es gibt zwei verschiedene Bausteine, und beide beziehen sich auf die versicherte Person:
- Transport ins Krankenhaus einschließlich Suche und Bergung – bis 80.000 Euro (Teilbetrag innerhalb der 300.000 Euro für medizinisch notwendige Transporte). Dieser Baustein greift beim medizinischen Notfall: Jemand ist verletzt oder akut erkrankt und muss geborgen und ins Spital gebracht werden.
- Zusätzlicher Sport-Versicherungsschutz für professionelle Such- und Rettungsaktionen – bis 20.000 Euro. Dieser Betrag gilt bei Vermisstsein oder einer physischen Notsituation und kommt zu den anderen Leistungen für Suche und Bergung hinzu.
Bei einer privaten Segel- oder Motoryachtcharter können daher insgesamt bis zu 100.000 Euro für Suche und Bergung zur Verfügung stehen – aber nur, wenn die Voraussetzungen beider Leistungsbausteine im konkreten Ereignis erfüllt sind. Tatsächlich entstandene Kosten können außerdem nicht doppelt aus beiden Bausteinen ersetzt werden. Es ist also nicht so, dass jede Bergung pauschal mit 100.000 Euro versichert wäre.
Und die zweite, mindestens ebenso wichtige Abgrenzung: „Suche und Bergung“ meint hier die Person. Bergung, Schleppung, Wrackbeseitigung oder Reparatur der Yacht sind damit nicht gemeint – das bleibt Sache der nautischen Versicherungen und des Vercharterers.
Beispiel: Notfall während des Törns
Ein Crewmitglied stürzt vor einer abgelegenen Küste und ist schwer verletzt. Die Bergung von Bord und der Transport in das nächste geeignete Krankenhaus fallen unter den Baustein „Transport ins Krankenhaus einschließlich Suche und Bergung“ – bis 80.000 Euro bei einem versicherten Ereignis. Wäre stattdessen jemand über Bord gegangen und würde vermisst, wäre die professionelle Such- und Rettungsaktion der Fall für den zusätzlichen Sport-Versicherungsschutz bis 20.000 Euro. Je nach Ereignis können auch beide Bausteine nebeneinander greifen – dieselben Kosten werden aber nur einmal ersetzt. Und in beiden Fällen geht es um die Person, nicht um das Schiff.
Welche Charterkosten können bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden?
Zur „Reisezahlung“ gehört beim Chartern mehr als der reine Bootspreis. Neben dem Charterpreis können auch weitere vorausbezahlte und nicht erstattbare Positionen als Reisezahlungen berücksichtigt werden – vorausgesetzt, sie sind vor Reiseantritt gebucht, tatsächlich vorausbezahlt, nicht erstattbar und in der Versicherungssumme berücksichtigt. Erst vor Ort dazugebuchte Leistungen sind nicht versichert.
| Kostenposition | Als Reisezahlung berücksichtigbar? |
|---|---|
| Charterpreis einschließlich Anzahlung | ja |
| Obligatorisches Charterpaket bzw. Transitlog | ja |
| Endreinigung | ja |
| Verbindlich gebuchte Extras | ja |
| Separat gebuchter Skipper | ja |
| An- und Abreise | ja |
| Unterkünfte unmittelbar vor oder nach dem Törn | ja |
| Rückzahlbare Charterkaution | nein – keine Reisezahlung, nicht gedeckt |
Rechnen Sie diese Positionen zusammen, bevor Sie die Stornosumme wählen. Die Summe der versicherungsfähigen Bestandteile – nicht der Bootspreis allein – ist der Maßstab.
Was, wenn der Reisepreis höher ist als die gewählte Stornosumme?
Das ist die Frage, die bei Chartern regelmäßig gestellt wird, weil ein Törn schnell im fünfstelligen Bereich landet. Die Antwort für den Thaleon5-Jahresschutz lautet:
Ersetzt werden die nachgewiesenen, nicht erstattbaren Reise- und Stornokosten abzüglich möglicher Rückerstattungen, höchstens jedoch bis zur gewählten Versicherungssumme. Ein höherer Gesamtreisepreis führt nicht zu einer zusätzlichen proportionalen Kürzung. Kosten oberhalb der gewählten Versicherungssumme verbleiben beim Versicherten.
Anders gesagt: ohne proportionale Unterversicherungskürzung – die gewählte Versicherungssumme bleibt die Höchstleistung. Drei Rechenbeispiele machen das greifbar:
| Fall | Versicherungsfähiger Reisepreis | Nicht erstattbare Kosten | Gewählte Stornosumme | Leistung nach der Höchstbetragslogik |
|---|---|---|---|---|
| A – Vollstorno über der Summe | 20.000 € | 20.000 € | 15.000 € | höchstens 15.000 €; die restlichen 5.000 € trägt die versicherte Familie selbst |
| B – frühe Stornierung, niedrigere Gebühr | 20.000 € | 8.000 € | 15.000 € | 8.000 € abzüglich sonstiger Rückerstattungen; keine Kürzung auf 6.000 € |
| C – mehrere Reisebestandteile | 17.000 € (Charter 14.000 €, Flüge 2.000 €, Unterkünfte 1.000 €) | bis 17.000 € | 15.000 € | höchstens 15.000 € – alle Bestandteile teilen sich die gemeinsame Höchstsumme |
Daraus folgt eine einfache Empfehlung: Legen Sie die Stornosumme gleich beim Abschluss in ausreichender Höhe für alle geplanten Reisen und Törns des Versicherungsjahres fest – Maßstab sind die maximal möglichen nicht erstattbaren Kosten Ihrer teuersten Reise. Alles darüber tragen Sie selbst. Denn wichtig: Eine Umstellung auf eine höhere Stornosumme ist nicht unterjährig, sondern erst wieder zur nächsten Hauptfälligkeit der Jahrespolizze möglich. Lieber von Anfang an großzügig wählen, als im entscheidenden Moment zu knapp abgesichert zu sein.
Welche Grenzen gelten – und welche Nachweise brauchen Sie?
Der wichtigste Grenzstein steht gleich am Anfang: Es geht um private Nutzung. Private, unbezahlte Skipper sowie private Crew- und Familienmitglieder sind bei einer privaten Charter einer gewerblich vermieteten Segel- oder Motoryacht grundsätzlich vom Reiseversicherungsschutz umfasst. Der Ausschluss für den Einsatz oder die Arbeit als Besatzungsmitglied eines kommerziellen Wasserfahrzeugs betrifft Berufs-, Arbeits- und Ausbildungskonstellationen an Bord – die Bedingungen nennen ausdrücklich auch Auszubildende, Lernende und Studenten –, nicht aber den privaten, unbezahlten Freizeitskipper und seine private Crew. Segeln und Motorboot-Freizeitnutzung sind nicht generell ausgeschlossen.
Nicht über diese Aussage gedeckt sind dagegen: professioneller oder gewerblicher Einsatz, Rennen und ausgeschlossene Wettbewerbe. Das professionelle Führen von Motorbooten ist insbesondere in der Reiseunfallversicherung ausgeschlossen. Wer entgeltlich skippert, ausbildet oder Regatta fährt – auch hobbymäßig –, lässt den Schutz am besten vor der Buchung gesondert prüfen.
Drei weitere Grenzen, die Charterer kennen sollten: Reines Schlechtwetter ist kein Stornogrund – wer wegen Starkwind oder eines behördlichen Auslaufverbots nicht auslaufen kann, ohne dass ein persönliches versichertes Ereignis vorliegt, hat keinen Stornofall. Auch die Insolvenz des Vercharterers ist über die Reiseversicherung nicht gedeckt. Und die allgemeinen Ausschlüsse der Bedingungen – etwa beim Missbrauch von Alkohol oder Drogen – gelten selbstverständlich auch an Bord.
Der zweite Grenzstein ist die Beweislage. Ein Leistungsfall lebt von Unterlagen. Halten Sie – am besten schon bei der Buchung – bereit:
- Chartervertrag und Buchungsbestätigung mit festen Reisedaten;
- Charter-AGB und Stornostaffel;
- namentliche Crewliste;
- Rechnung und Zahlungsnachweise;
- bei größeren Crews die schriftliche Kostenaufteilung;
- ärztliche Bestätigung beziehungsweise medizinische Unterlagen;
- Storno- oder Abbruchbestätigung;
- Nachweise über Rückerstattungen, Gutscheine oder anderweitige Zahlungen;
- bei einem einzelnen Crewmitglied die Bestätigung der Nichtteilnahme.
Dazu kommt eine Pflicht, die im Alltag gern untergeht: Schaden mindern und den Reiseanbieter rasch verständigen. Wer absehen kann, dass der Törn nicht stattfindet, meldet das dem Vercharterer sofort – die Bedingungen nennen dafür ausdrücklich 48 Stunden ab dem Zeitpunkt, ab dem absehbar ist, dass storniert werden muss. Je früher storniert wird, desto niedriger ist in aller Regel die Stornostaffel; eine verspätete Meldung kann die Leistung um die dadurch höheren Stornokosten schmälern. Die weiteren Meldeobliegenheiten der Versicherungsbedingungen gelten zusätzlich.
Und schließlich: Maßgeblich sind immer die aktuellen Versicherungsbedingungen und Ihre konkrete Polizze. Dieser Beitrag ordnet die typischen Charterkonstellationen – er ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht. Genau dafür sind wir bei POINTNER finanz da.
Häufige Fragen zur Reiseversicherung für Yachtcharter
Gilt eine private Yachtcharter als versicherte Reise?
Ja. Eine privat genutzte Yachtcharter gilt als Reise im Sinne der Bedingungen: Der Vercharterer oder die Charteragentur ist der Reiseanbieter, der Charterpreis einschließlich einer Anzahlung die Reisezahlung. Voraussetzung bleibt die allgemeine Reisedefinition: Auslandsreise, mindestens 50 Kilometer Entfernung vom Wohnsitz oder auswärtige Übernachtung; die maximale Dauer beträgt 62 Tage je Reise. Maßgeblich sind im Einzelfall die aktuellen Versicherungsbedingungen.
Muss die Yacht Teil einer Pauschalreise sein?
Nein. Eine Pauschalreise, ein Flug oder eine Hotelbuchung sind nicht erforderlich. Der Törn allein kann die Reise sein, sofern er unter die allgemeine Reisedefinition fällt.
Was geschieht, wenn bei einer Familiencharter ein Kind oder ein Elternteil erkrankt?
Die Erkrankung einer versicherten Person aus einem versicherten Grund ist ein Stornogrund – egal, ob es ein Kind oder ein Elternteil trifft und unabhängig von der Skipperfrage. Chartert die vollständig versicherte Familie die Yacht ausschließlich für sich und storniert sie die gesamte Reise, werden die vollständigen, nicht erstattbaren Charter-Stornokosten bis zur gemeinsamen Versicherungssumme übernommen. Das setzt voraus, dass ein versichertes Stornoereignis vorliegt, die betroffenen Personen nach dem gewählten Tarif versichert sind und die gesamte Familie die Reise tatsächlich storniert. Erstattungen, Gutscheine oder andere Rückzahlungen werden abgezogen, und die Leistung endet bei der gewählten Versicherungssumme.
Was geschieht, wenn der einzige qualifizierte Skipper ausfällt?
Fällt bei einem versicherten Paar oder einer versicherten Familie der einzige qualifizierte Skipper wegen Krankheit, Unfall oder eines anderen versicherten Ereignisses aus und kann die Reise deshalb nicht angetreten werden, sind die gesamten nicht erstattbaren Stornokosten bis zur Versicherungssumme ersatzfähig. Der Versicherungsfall ist die unerwartete Erkrankung oder Verletzung der versicherten Person; für die übrigen versicherten Familienmitglieder greift die Erkrankung oder Verletzung ihrer Reisebegleitung. Der bloße Verlust der Skipperfunktion ohne versichertes Ereignis genügt dagegen nicht – eine eigene Skipperausfallversicherung ist das nicht.
Ist der Anteil eines einzelnen Crewmitglieds versicherbar?
Ja: Fährt die Crew ohne Sie weiter, ist der nachweislich von Ihnen getragene Charteranteil ersatzfähig – auch dann, wenn der Vercharterer keine personenbezogene Teilstornorechnung ausstellt, und auch dann, wenn für den Törn keine Charter-Rücktrittsversicherung besteht. Automatisch bekommt aber niemand seinen Anteil zurück – und über die Polizze eines anderen ist die Crew nie mitversichert: Jedes Crewmitglied braucht seine eigene Reiseversicherung (einzeln oder als Paar beziehungsweise Familie). Dazu braucht es ein versichertes Ereignis, einen schriftlich dokumentierten Kostenanteil und den Nachweis der Nichtteilnahme.
Was gilt, wenn bei einem Gruppentörn der Skipper ausfällt?
Der Skipper eines Freundes- oder Gruppentörns ist in Ihrer eigenen Reiseversicherung nicht mitversichert – sein Ausfall ist für Sie deshalb kein Stornogrund. Genau dafür gibt es Charter-Rücktrittsversicherungen aus dem nautischen Bereich: Dort ist üblicherweise geregelt, dass bei Skipperausfall ohne Ersatz der gesamte Törn versichert ist und bei Ausfall einer einzelnen Person deren Anteil. Besteht keine solche Versicherung und müssen Sie selbst aus einem versicherten Grund stornieren, während der Törn stattfindet, ist Ihr eigener, dokumentierter Anteil über die Jahres-Reiseversicherung abgesichert.
Welche Unterlagen braucht ein Crewmitglied zum Nachweis seines Anteils?
Nachzuweisen sind insbesondere die namentliche Crewliste, die schriftliche Vereinbarung über die Kostenaufteilung und der Zahlungsnachweis für den eigenen Anteil, dazu der Nachweis der Nichtteilnahme sowie die ärztliche Bestätigung beziehungsweise die medizinischen Unterlagen. Sinnvoll ist außerdem, Chartervertrag, Rechnung und die Storno-Korrespondenz mit dem Vercharterer aufzuheben. Am einfachsten ist es, die Kostenaufteilung vor der Zahlung schriftlich festzuhalten und die Anteile nachvollziehbar zu überweisen.
Sind private Skipper und Crew im Ausland krankenversichert?
Private, unbezahlte Skipper sowie private Crew- und Familienmitglieder sind bei einer privaten Charter einer gewerblich vermieteten Segel- oder Motoryacht grundsätzlich vom Reiseversicherungsschutz umfasst. Der Ausschluss für Besatzungsmitglieder kommerzieller Wasserfahrzeuge betrifft Berufs-, Arbeits- und Ausbildungskonstellationen an Bord (ausdrücklich auch Auszubildende, Lernende und Studenten) – nicht private Freizeitskipper und ihre Crew. Für professionelle oder gewerbliche Einsätze sowie für Rennen und ausgeschlossene Wettbewerbe gilt diese Aussage nicht.
Sind Segelyachten und Motoryachten umfasst?
Ja. Segeln und die Freizeitnutzung von Motorbooten sind nicht generell ausgeschlossen; die Aussagen gelten für die private Charter beider Yachttypen. Zu beachten ist die Grenze zur professionellen Nutzung: Das professionelle Führen von Motorbooten ist insbesondere in der Reiseunfallversicherung ausgeschlossen.
Wie hoch sind die Such- und Bergungsleistungen?
Für den Transport ins Krankenhaus einschließlich Suche und Bergung stehen bis zu 80.000 Euro zur Verfügung; der zusätzliche Sport-Versicherungsschutz für professionelle Such- und Rettungsaktionen bei Vermisstsein oder einer physischen Notsituation sieht weitere bis zu 20.000 Euro vor. Bei einer privaten Segel- oder Motoryachtcharter können daher insgesamt bis zu 100.000 Euro zur Verfügung stehen, wenn die Voraussetzungen beider Leistungsbausteine im konkreten Ereignis erfüllt sind. Tatsächlich entstandene Kosten werden nicht doppelt aus beiden Bausteinen ersetzt – pauschal ist also nicht jede Bergung mit 100.000 Euro versichert.
Welche Charterkosten können bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden?
Neben dem Charterpreis können auch ein obligatorisches Charterpaket beziehungsweise Transitlog, die Endreinigung, verbindlich gebuchte Extras, ein separat gebuchter Skipper, An- und Abreise sowie unmittelbar vor oder nach dem Törn gebuchte Unterkünfte als Reisezahlungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Kosten vor Reiseantritt gebucht, tatsächlich vorausbezahlt, nicht erstattbar und in der Versicherungssumme berücksichtigt sind; erst vor Ort dazugebuchte Leistungen sind nicht versichert.
Ist die Charterkaution versichert?
Nein. Eine rückzahlbare Charterkaution ist keine Reisezahlung und über die Reiseversicherung nicht gedeckt. Dafür bleiben die Kautions- und Haftpflichtlösungen aus dem nautischen Bereich zuständig. Anders ist es bei der Anzahlung auf den Charterpreis: Sie zählt als Reisezahlung.
Was gilt bei einem Reiseabbruch nach Törnbeginn?
Bei einem versicherten Reiseabbruch können insbesondere der aliquote Anteil nicht genutzter und nicht rückzahlbarer Reiseleistungen, notwendige Transportkosten für die Rückreise, zusätzliche Unterkunftskosten bei gemeinsam gebuchter Unterkunft sowie zusätzliche Unterbringungs- und Transportkosten bis 100 Euro je Person und Tag für höchstens zehn Tage ersetzt werden. Die Reiseabbruchsumme entspricht der gewählten Stornovariante. Auch hier ist der Ausfall des einzigen Skippers kein eigener Versicherungsfall – maßgeblich ist das versicherte Reiseabbruchereignis.
Ersetzt die Reise-Privathaftpflicht eine Skipper-Haftpflicht?
Nein. Die in der Reiseversicherung enthaltene Reise-Privathaftpflicht schließt Haftpflichtansprüche aus dem Halten, Führen oder Benutzen einer Yacht ausdrücklich aus. Skipper-Haftpflicht, Charter-Kautionsversicherung und die Kaskoabsicherung des Schiffs bleiben eigene Verträge und beim Chartern weiterhin notwendig.
Bezieht sich Suche und Bergung auf die Person oder auf die Yacht?
Auf die versicherte Person. Bergung, Schleppung, Wrackbeseitigung oder Reparatur der Yacht sind ausdrücklich nicht gemeint – dafür sind die nautischen Versicherungen und der Vercharterer zuständig.
Was geschieht, wenn der gesamte Reisepreis höher als die gewählte Stornosumme ist?
Ersetzt werden die nachgewiesenen, nicht erstattbaren Reise- und Stornokosten abzüglich möglicher Rückerstattungen, höchstens jedoch bis zur gewählten Versicherungssumme. Ein höherer Gesamtreisepreis führt nicht zu einer zusätzlichen proportionalen Kürzung; Kosten oberhalb der gewählten Versicherungssumme verbleiben beim Versicherten. Deshalb sollte die Stornosumme so gewählt werden, dass sie den gesamten versicherungsfähigen Reisepreis beziehungsweise die maximal möglichen nicht erstattbaren Kosten der teuersten Reise abdeckt.
Kann die Stornosumme nachträglich angepasst werden?
Nur eingeschränkt: Eine Umstellung auf eine höhere Stornosumme ist nicht unterjährig, sondern erst wieder zur nächsten Hauptfälligkeit der Jahrespolizze möglich. Verfügbar sind je nach Variante 3.500, 5.000, 10.000 oder maximal 15.000 Euro. Legen Sie die Summe deshalb gleich beim Abschluss in ausreichender Höhe für alle geplanten Reisen des Versicherungsjahres fest – Maßstab ist die teuerste Reise.
Diese Darstellung bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Rahmen der gewählten Variante, der Polizze und der zum Abschlusszeitpunkt geltenden Versicherungsbedingungen. Leistungen setzen ein versichertes Ereignis und die erforderlichen Nachweise voraus.
Welche Variante passt zu Ihrem Törn? Finden wir es gemeinsam heraus.
Ehrlich beraten heißt bei uns:
- Die Charterkaution ist keine Reisezahlung – über die Reiseversicherung nicht gedeckt, dafür bleibt die Kautionsversicherung zuständig.
- Schlechtwetter, Auslaufverbot oder die Insolvenz des Vercharterers sind keine Stornogründe – das sagen wir Ihnen vor der Buchung, nicht nach dem Sturm.
- Wer entgeltlich skippert, ausbildet oder Regatta fährt, ist mit dieser Lösung nicht abgedeckt – das prüfen wir vor der Buchung gesondert, statt es zu versprechen.
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Fachlicher Stand: September 2026. Links und Zahlen werden regelmäßig geprüft und bei Bedarf aktualisiert.