(kunid) Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zu den Rechten und Pflichten von Anrainern, wenn es um die Schneeräumung am eigenen Grund geht. Dies zurecht, denn es drohen im Falle der Nichtbeachtung saftige Strafen.
In der kalten Jahreszeit sind sich Grundstückseigentümer und Anwohner oft unsicher, wann, wo überall und vor allem von wem Schnee zu räumen sowie Salz zu streuen ist.
Wer zeichnet also dafür verantwortlich?
Die Straßenverkehrsordnung regelt die entsprechenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, hat die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zusammengefasst.
Was Eigentümer beachten müssen
Für Eigentümer eines Grundstücks im Ortsgebiet gelten folgende Plichten:
Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern – gemessen von der Grundstücksgrenze – liegen, müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.
Sofern es keine Gehwege gibt, sind die betreffenden Personen keinesfalls von ihren Pflichten entbunden: In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und ggf. gestreut werden. Achtung: Diese Vorschrift behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Grundstück daneben unverbaut ist. Lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind davon ausgenommen.
Zur Sicherheit sollte man sich, was die Pflichten betrifft, auch immer in der eigenen Gemeinde erkundigen, ob sie evtl. Einschränkungen getroffen hat oder etwa bestimmte Streumittel verboten sind.
Der Kontrollblick nach oben
Auch der Blick nach oben ist wichtig: Die Dächer von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen „geräumt“, sprich von Schnee befreit werden. Schneewechten und Eis sind vom Dach zu entfernen. Diesbezügliche Warnschilder aufzustellen, reicht hier definitiv nicht aus – das kann eine erste Maßnahme sein, befreit die betreffenden Personen allerdings nicht von der Pflicht, das Dach von Schnee und Eis zu befreien.
Straßenbenützer dürfen durch die Räumarbeiten selbst jedenfalls auch nicht gefährdet oder behindert werden. Sofern nötig, muss der Gefahrenbereich in dieser Zeit abgeschrankt bzw. deutlich als solcher gekennzeichnet werden.
Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.
Es drohen saftige Strafen
Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht: Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss z.B. ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden.
Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen. Der Rechtsprechung zufolge ist es auch zumutbar, in noch kürzeren als stündlichen Abständen räumen und streuen zu müssen – also mehrmals in der Stunde. Nur dann, wenn aufgrund des schlechten Wetters jede Maßnahme praktisch wirkungslos wäre, muss dieser Verpflichtung als Eigentümer nicht mehr nachgekommen werden.
Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht – was natürlich ärgerlich ist – heißt es trotzdem: Zurück an den Start!
Achtung: Es drohen mitunter saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden; wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-) verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.
Ein abschließender Hinweis noch zum Thema Mobilität bei Schneefall: Radfahrer dürfen anstatt des Radweges ausnahmsweise auch die Fahrbahn benutzen – allerdings nur dann, wenn der an sich verpflichtend zur Nutzung vorgeschriebene Radweg daneben nicht geräumt ist. Die verpflichtende Benützung eines Radweges hat immerhin zur Voraussetzung, dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Wenn ein Radfahrer also begründet befürchtet, dass der Weg vereist sein könnte, darf er die Fahrbahn benützen.
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