(kunid) Das Gesetz sieht vor, dass von 1. November bis 15. April des darauffolgenden Jahres bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eisfahrbahn das Fahrzeug nur in Betrieb genommen werden darf, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.
Jetzt ist sie also wieder da: die situative Winterreifenpflicht.
Nunmehr gilt auch wieder: Wenn die Fahrbahn durchgehend mit Schnee oder Eis bedeckt ist, dürfen Sommerreifen mit Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Zu empfehlen ist dies allerdings nicht.
Zu den Reifenarten Grundsätzlich dürfen als Winterreifen nur solche Reifen verwendet werden, auf denen die Kennzeichnungen M+S, M.S., M&S, M/S oder das Schneeflockensymbol zu finden sind.
Auch Ganzjahresreifen sind mit dieser Markierung versehen und gelten somit gesetzlich als Winterreifen. Ganzjahresreifen sind aber nicht so beliebt: Eine ARBÖ-Umfrage ergab, dass nur 12 % diese Reifen verwenden.
Ob klassischer Winterreifen oder Ganzjahresreifen, für beide gilt jedenfalls die Mindestprofiltiefe von 4 mm. Das vorhandene Schneeflockensymbol garantiert zudem, dass der Reifen für den speziellen Einsatz auf winterlichen Fahrbahnen entwickelt und geprüft wurde, erklärt Erich Groiss, technischer Koordinator beim ARBÖ.
4er-Regel
Mit der bekannten 4er-Regel ist man auf der sicheren Seite, was Winterreifen betrifft.
Diese Hilfestellung besagt, dass alle vier montierten Reifen Winterreifen bzw. Ganzjahresreifen sein müssen. Es braucht mindestens 4 mm Profiltiefe bei Winterreifen in Radialbauart und die „gesunde“ Lebensdauer von Winterreifen beträgt – allerdings abhängig von Kilometerleistung und Fahrprofil – rund vier Jahre.
Eine Blitzumfrage unter ARBÖ-Mitgliedern hat ergeben, dass 57 % der Befragten ihre Winterreifen nicht selbst ans Auto anbringen. Empfohlen wird: Lassen Sie Reifen von geschultem Personal montieren lassen.
Empfindliche Strafen
Wer die Winterreifenpflicht ignoriert, nimmt die Gefahr von empfindlichen Strafen in Kauf: Bei einer Verkehrskontrolle kann die Exekutive im Extremfall – bei Gefährdung – Strafen bis zu 5000 Euro verhängen.
Kommt es bei winterlichen Fahrverhältnissen zu einem Verkehrsunfall, sind auch Probleme mit der Versicherung zu erwarten: Die Haftpflichtversicherung kann Regressansprüche stellen und die eigene Kaskoversicherung zahlt den Schaden möglicherweise nicht.
Kurzum: Es empfiehlt sich, die Winterreifenpflicht unbedingt einzuhalten, da dadurch rechtliche Probleme leicht vermieden werden können.
Zur Lagerung
Auch bei der Lagerung der Reifen gilt es einige Dinge zu beachten. Vor der Einlagerung der Sommerreifen sollten die Pneus auf Beschädigungen kontrolliert und die Profiltiefe gemessen werden.
Nähert sich das Profil der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesttiefe sollten im kommenden Frühjahr neue Reifen angeschafft werden.
Gelagert werden die Reifen am besten an einem trockenen, schattigen Ort. Reifen, die auf einer Felge aufgezogen sind, sollten hängend oder liegend, auf einer Palette gut unterlüftet gelagert werden.
Werden sie stehend aufbewahrt, kann es zu sogenannten „Standplatten“ kommen. Die meisten befragten Personen lagern ihre Reifen übrigens zu Hause (62 %), an zweiter Stelle werden Reifendepots angeführt (32 %). Wir wünschen Ihnen, fahrtechnisch gut durch die Zeit zu kommen.
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