(kunid) Der Einbruch in ein Kellerabteil brachte die Betroffenen dazu, die Sachlage aufzurollen. Laut den Versicherungsbedingungen gehörte „sonstiger Boden- und Kellerkram“ zu den versicherten Gegenständen. Die eingeschaltete Rechtsservice- und Schlichtungsstelle empfahl jedoch die Deckung hinsichtlich des RC-Autos, nicht aber hinsichtlich der Gaspistole.
Bei einem Einbruch in ein Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses wurden laut polizeilicher Anzeigenbestätigung eine CO2-Pistole, ein Koffer und ein RC-Auto Modell (ein großes ferngesteuertes Modellauto, Anm.) samt Zubehör gestohlen.
Die Eigentümerin hatte eine Haushaltsversicherung abgeschlossen.
Laut den „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung mit klassischer Deckung“ galten neben der Wohnung auch „Ersatzräume“, zu denen Kellerabteile zählen, als Versicherungsräumlichkeiten.
Für versicherte Sachen in solchen Ersatzräumen war aber eine Einschränkung vorgesehen.
Tatsächlich versichert laut den Bedingungen
Versichert waren in diesen Ersatzräumen laut den Bedingungen tatsächlich aber:
• Möbel und Stellagen,
• Werkzeug und Kraftfahrzeug-Zubehör,
• Vorräte und Heizmaterial, Kühl-, Wasch-, Heiz- und Trockengeräte,
• Reise- und Sportutensilien,
• Fahrräder und Schlauchboote ohne Motorantrieb,
• Bekleidungsstücke und Textilien,
• sonstiger Boden- und Kellerkram.
Versicherung lehnte Deckung teilweise ab
Die Versicherung anerkannte einen Schaden von 200 Euro für den Koffer (Reiseutensil) sowie von 300 Euro für Boden- und Kellerkram.
Abgelehnt wurde die Deckung für die Gaspistole und das RC-Auto samt Zubehör, da es sich dabei um nicht versicherte Gegenstände im Sinn der Versicherungsbedingungen handle.
Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Am Schlichtungsverfahren hat die Versicherung trotz Urgenz nicht teilgenommen, teilte die RSS mit.
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe sich nach ständiger Rechtsprechung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren, so die RSS.
Die Klauseln seien aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen, wobei der für einen objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen sei. Unklarheiten würden dabei regelmäßig zu Lasten des Versicherers gehen.
Darüber hinaus dürften Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn erfordere.
Empfehlung der RSS
Die Versicherungsbedingungen seien daher darauf zu überprüfen, ob die Elemente der Stehlgutliste unter die Liste der versicherten Gegenstände zu subsumieren seien.
Demnach beinhalte der Begriff „Boden- und Kellerkram“ weniger wertvolle Sachen, die üblicherweise außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden. Darunter können laut RSS auch RC-Autos samt Zubehör verstanden werden.
Die gestohlene Gaspistole falle zwar nicht unter das Waffengesetz, dennoch werde man eine derartige Waffe „nach der menschlichen Erfahrung nicht im Keller aufbewahren“, sondern in der Wohnung an einem sicheren Platz lagern.
Die Schlichtungsstelle empfahl der Versicherung daher die Deckung hinsichtlich des Modell-Autos, nicht aber hinsichtlich der Gaspistole.
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