(kunid) Manager einer Firma, eines Verbandes oder einer Stiftung tragen nicht nur eine hohe Verantwortung für ihr Unternehmen oder ihre Organisation, sondern sie haften zum Teil auch mit ihrem Privatvermögen, wenn sie eine falsche Entscheidung getroffen haben. Dabei gibt es zahlreiche Fallstricke, die zu Fehlern führen können. Entscheider können jedoch mit einer speziellen Versicherungspolizze gegen die finanziellen Folgen eines versehentlich begangenen Fehlers abgesichert werden.
Entscheider eines Unternehmens oder einer Organisation wie eines Verbandes haben in vielen Bereichen eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass Gesetze, Vorschriften, Satzungen und Regelungen eingehalten und erforderliche Kontrollen oder Sicherheits-Überprüfungen vorgenommen werden. Zudem müssen ihre unternehmerischen Entscheidungen sorgfältig vorbereitet sein und dürfen kein allzu großes Risiko für das Unternehmen darstellen. Doch als Manager hat man nicht nur eine hohe Verantwortung, sondern man trägt auch ein großes finanzielles Risiko.
Entscheider können wegen begangener Fehler von der eigenen Firma oder Organisation, den Aktionären, dem Aufsichtsrat, den Mitarbeitern, Konkurrenten, Kunden oder Dritten wie den Finanzbehörden und Sozialversicherungs-Trägern auf Schadenersatz verklagt werden. Wer beispielsweise das eigene Unternehmen geschädigt hat, muss beweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt oder die Pflichtverletzung verschuldet hat. Anderenfalls kann es sogar sein, dass der Manager selbst bei fahrlässig begangenen Fehlern mit seinem Privatvermögen für Schäden haftet.
Vom Geschäftsführer bis zum leitenden Angestellten
Ein solches Haftungsrisiko haben beispielsweise Geschäftsführer, Vorstände, aber auch leitende Angestellte wie Prokuristen, und Kontrollorgane wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines Unternehmens, eines Verbandes oder eines Vereins. Die rechtlichen Grundlagen zur Managerhaftung für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind beispielsweise unter anderem in den Paragrafen 84 und 94 im Aktiengesetz und den Paragrafen 10 und 25 im GmbH-Gesetz geregelt.
Beispiele: Entscheider können in der Haftung stehen, wenn ausstehende Forderungen uneinbringlich verloren sind, weil versäumt wurde, diese fristgerecht zu verlangen oder wenn Säumniszuschläge bezahlt werden müssen, nachdem Steuern nicht rechtzeitig abgeführt wurden. Ein Personalmanager, der wegen mangelnder Sorgfalt einen Mitarbeiter als Buchhalter einstellt, obwohl dieser wegen Betrugs vorbestraft ist, kann für eine durch diesen Mitarbeiter begangene Unterschlagung von Firmengeldern in Haftung genommen werden.
Auch Fehlentscheidungen, die teure Nachbesserungen erfordern, zum Beispiel, weil bei einer Betriebserweiterung unzureichende Produktions- oder IT-Anlagen angeschafft wurden, können zu Schadenersatz-Forderungen seitens der Firmengesellschafter gegen den Geschäftsführer führen.
Absicherung bei fahrlässig verursachten Fehlern
Die Entscheider können sich jedoch vor den finanziellen Haftungsrisiken, die ihre berufliche Position mit sich bringt, mit einer sogenannten D&O-Versicherung – dies steht für Directors and Officers Liability Insurance – absichern. Es handelt sich dabei um eine spezielle Manager-Haftpflichtversicherung.
Wird dem versicherten Entscheider eine fahrlässige Pflichtverletzung, die einen Vermögensschaden nach sich zieht oder ziehen kann, vorgeworfen, prüft der Versicherer die Sach- und Rechtslage. Im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen wehrt der Versicherer dann unbegründete oder zu hohe Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich ab beziehungsweise übernimmt begründete Forderungen. Nicht versichert sind üblicherweise vorsätzlich herbeigeführte Vermögensschäden und/oder eine bewusst begangene Pflichtverletzung.
Eine D&O-Polizze wird in den meisten Fällen von dem jeweiligen Unternehmen oder der Organisation für ihre Führungskräfte abgeschlossen. Es werden aber auch Einzelpolizzen angeboten, die ein Entscheider selbst abschließen kann, für den Fall, dass seine Firma oder Organisation keinen oder einen bezüglich des Versicherungsumfangs nicht ausreichenden D&O-Vertrag abgeschlossen hat.
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