(kunid) Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat zur Begrenzung der systemischen Risiken bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien die „Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO)“ erlassen, die durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Rechtskraft getreten ist.
Mit dieser Verordnung zur Finanzierung von Wohnimmobilien setzt die FMA die Empfehlungen und Vorgaben des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um.
Die Verordnung ist rechtlich verbindlich ab 1. August 2022 auf neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden.
Lesen Sie die neuen Vorgaben im Folgenden im Detail.
Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers
„Ziel dieser Verordnung ist es, die zunehmenden systemischen Risiken bei der Wohnimmobilienfinanzierung angesichts von Immobilienpreisboom, Zinswende, fragilem wirtschaftlichen Umfeld sowie der derzeitigen Kreditvergabepraxis zu begrenzen,“ so der Vorstand der FMA, Helmut Ettl und Eduard Müller.
Bei der Kreditvergabe muss die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und nicht die hypothekarische Besicherung des Kredits im Vordergrund stehen, meinen die Vorstände.
Eckpunkte des neuen Vergabestandards
Entsprechend der Empfehlungen des FMSG und aufbauend auf einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) erlässt die FMA daher folgende Obergrenzen für die Vergabe von Wohnimmobilienfinanzierungen:
Eine maximale Beleihungsquote von 90 %, wobei den Kreditinstituten ein Ausnahmekontingent von 20 % zugestanden wird.
Eine Schuldendienstquote von maximal 40 % (Ausnahmekontingent: 10 %).
Eine Laufzeit von maximal 35 Jahren (Ausnahmekontingent 5 %).
Die Ausnahmen
Insgesamt dürfen aber bei einem Kreditinstitut maximal 20 % aller Kredite eine der Obergrenzen überschreiten.
Um Renovierungen und Sanierungen – insbesondere den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger – zu erleichtern, sind Finanzierungen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 50.000 € von diesen Vorgaben ausgenommen.
Aufgrund der Anregungen und intensiven Diskussionen im Begutachtungsverfahren wurde gegenüber dem Verordnungsentwurf der Termin des In-Kraft-Tretens der Verordnung um vier Wochen auf 1. August 2022 verschoben, sowie die Geringfügigkeitsgrenze von 40.000 auf 50.000 € angehoben.
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