(kunid) Die Klägerin kollidierte mit einem Pistenfahrzeug. Sie klagte, sah die alleinige Schuld beim Lenker und damit die Verantwortung beim Betreiber des Fahrzeugs und Besitzer der Piste. Dieser gab dagegen ihr die Alleinschuld. Ein Fall aus der Praxis.
Bei der Abfahrt auf einer geöffneten Skipiste fuhr die Klägerin Anfang 2015 in ein rückwärtsfahrendes Pistenfahrzeug. Sie hatte versucht, an ihm vorbeizufahren, was auf der schmalen Piste aber klar unmöglich war. Vor dem Betrieb des Fahrzeugs war nicht gewarnt worden.
Sie erlitt Verletzungen, klagte daraufhin den Besitzer der Piste und Betreiber des Fahrzeugs auf Schadenersatz. Zudem forderte sie, dass er die Haftung für eventuelle weitere Schäden aus dem Unfall übernehmen müsse.
Alleinverschulden oder Verschuldensteilung
Die Klägerin sah die ganze Schuld beim Lenker des Fahrzeugs, für den wiederum der Pistenbetreiber verantwortlich wäre. Der Lenker hätte sich zuerst vergewissern müssen, dass ein Rückwärtsfahren ungefährlich wäre. Der Pistenbetreiber sah die Alleinschuld dagegen bei der unvorsichtigen Klägerin.
Die gerichtlichen Instanzen stellten geteiltes Verschulden fest. So sprach das Erstgericht aus, dass die Forderung zu 25 Prozent zu Recht bestünde, die Sache wurde an das Berufungsgericht weitergegeben. Diesem zufolge bestünde eine Verschuldensteilung von eins zu eins, die Forderung der Klägerin also zur Hälfte zu Recht.
OGH sieht keine erhebliche Rechtsfrage
Aufgrund von Unsicherheiten über das zugrundeliegende Gutachten ließ das Berufungsgericht die Revision beim Obersten Gerichtshof zu. Dieser führte aber aus, mangelnde Kenntnisse des Sachverständigen und die Konsequenzen daraus fielen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.
Im Weiteren untersuchte er das Urteil des Berufungsgerichts, fand aber auch hier keine Mängel. Die entsprechende Sicherung des Fahrzeugs sei entgegen der Ansicht des Beklagten Aufgabe des Betreibers, eventuelle Fehlverhalten von Skifahrern seien hier in Betracht zu ziehen.
Die Art und Weise, auf die ein Fahrzeug gesichert oder vor ihm gewarnt werden müsse, sei aber zu sehr von lokalen Bedingungen abhängig und könne vom Höchstgericht nicht allgemein beurteilt werden. Gleichzeitig habe es auch ein Fehlverhalten der Klägerin gegeben, die versucht hatte an dem zunächst angehaltenen Pistengerät vorbeizufahren.
Angesichts dieser Sachlage sei dem Berufungsgericht mit der von ihm vorgenommenen Schuldteilung im Verhältnis eins zu eins kein Fehler unterlaufen, erklärte der OGH abschließend.
Fazit
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