(kunid) Es gibt zahlreiche Gründe wie einen Unfall, eine Krankheit oder auch altersbedingte Leiden, warum jemand zum Pflegefall werden kann. Ein überwiegender Anteil der Pflegebedürftigen wird von Angehörigen gepflegt. Das ist für viele eine organisatorische, aber auch finanzielle Belastung. Es gibt jedoch staatliche Unterstützungen für pflegende Angehörige.
Nach Angaben des aktuellen Pflegevorsorgeberichts des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium, BMASK) werden rund 80 Prozent der mehr als 455.000 Pflegebedürftigen zu Hause und davon die Mehrheit durch Angehörige gepflegt. Da es aufgrund des zeitlichen Aufwandes oftmals notwendig ist, dass pflegende Angehörige ihre Erwerbstätigkeit deutlich einschränken oder komplett aufgeben müssen, gibt es staatliche Hilfen für die Angehörigen in Form von finanziellen und sozialversicherungs-rechtlichen Absicherungen.
Angehörige eines Pflegebedürftigen, der in eine Pflegestufe eingestuft ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld, Pflegeteilzeit und die Finanzierung einer Ersatzpflege. Zudem besteht für pflegende Angehörige die Möglichkeit der beitragsfreien Selbst- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensions– sowie der Selbst- oder Mitversicherung in der Krankenversicherung. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige mindestens in Pflegestufe 3 eingestuft ist und entsprechend Anspruch auf ein Pflegegeld hat.
Pflegekarenzgeld und Pflegeteilzeit
Arbeitnehmer, die Vollzeit arbeiten, haben die Möglichkeit, eine Pflegekarenzzeit oder Pflegeteilzeit mit ihrem Arbeitgeber für die Pflege eines nahen Angehörigen, der mindestens in Pflegestufe 3 eingestuft ist, zu vereinbaren. Als nahe Angehörige gelten (Adoptiv-, Pflege-)Kinder, der Ehepartner und dessen Kinder, (Adoptiv-, Pflege-)Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkelkinder, Lebensgefährte/in, eingetragene Partner und deren Kinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Für die Zeit der Pflege entfällt zwar anteilig Lohn des Arbeitgebers, doch unter bestimmten Voraussetzungen hat der Pflegende Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld. Die Höhe des Pflegekarenzgeldes richtet sich nach der Arbeitszeitreduktion und berechnet sich anteilig aus derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld, mindestens jedoch anteilig aus der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, die 2017 bei 425,70 Euro liegt.
Höhe des Pflegekarenzgeldes und Kostenzuschuss zur Ersatzpflege
Je Pflegebedürftigen ist ein Pflegekarenzgeld für ein bis drei Monaten möglich. Wenn mindestens zwei Angehörige nacheinander eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit beanspruchen, wird pro Pflegebedürftigen maximal bis zu sechs Monate Pflegekarenzgeld gewährt. Erhöht sich die Pflegestufe des Pflegebedürftigen, kann einmalig erneut ein Pflegekarenzgeld beantragt werden.
Pro Pflegebedürftigen wird maximal zwölf Monate Pflegekarenzgeld bezahlt, wenn mindestens zwei nahe Angehörige die Pflege nacheinander übernehmen und eine Pflegekarenz oder -teilzeit beanspruchen. Das Pflegekarenzgeld ist innerhalb 14 Tagen ab Beginn der Pflegekarenz oder -teilzeit beim Sozialministerium-Service zu beantragen. Im Webportal des Sozialministeriums gibt es einen entsprechenden Antrag sowie hilfreiche Vordrucke wie eine Checkliste für die Beantragung eines Pflegekarenzgeldes und Mustervereinbarungen über die Pflegekarenz oder –teilzeit.
Wer einen Angehörigen ab Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 1 mit Demenz seit mindestens einem Jahr pflegt und selbst wegen Krankheit oder Urlaub für eine bestimmte Zeit ausfällt, kann eine finanzielle Zuwendung für die Kosten einer Ersatzpflege erhalten. Diese beträgt für maximal 28 Tage Ersatzpflege aktuell je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und Einkommen des pflegenden Angehörigen zwischen 1.200 bis 2.500 Euro jährlich. Ein entsprechender Antrag ist ebenfalls beim Sozialministeriumservice zu stellen.
Weitere Unterstützungsangebote
Laut Christoph Ertl, Sprecher des Bundesministers Alois Stöger vom BMASK, gibt es für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige weitere Unterstützungsangebote: „Angehörige, die durch die Pflege und Betreuung psychisch belastet sind – etwa aufgrund der Verantwortung, Angst und Sorge um den pflegebedürftigen Menschen oder wegen Verzicht und Einschränkungen infolge der Pflege – können ein kostenloses Angehörigengespräch mit Psychologen, Sozialarbeitern oder anderen fachkundigen Personen in Anspruch nehmen.“
„Ziel des Angehörigengespräches, das sowohl in Form eines Hausbesuches oder auf Wunsch auch an einem anderen Ort als in der häuslichen Umgebung stattfinden kann, ist“, so Ertl, „die Entlastung pflegender Angehöriger. Das Angehörigengespräch verfolgt einen ressourcenorientierten Ansatz und soll dazu beitragen, die gesundheitliche Situation der pflegenden Angehörigen zu erhalten und zu verbessern.“
„Bei Interesse an einem kostenlosen Hausbesuch und/oder einem kostenlosen Angehörigengespräch wäre mit dem Kompetenzzentrum der Sozialversicherungs-Anstalt der Bauern (E-Mail: qualitaetssicherung@svb.at, Tel. +431 79702 2705), das die Angehörigengespräche für alle Pflegegeldentscheidungs-Träger österreichweit organisiert und koordiniert, Kontakt aufzunehmen“, wie Ertl betont.
Vertriebsargumente vom Bundeskanzleramt
Ein Anrecht auf kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige gibt es laut Sozialministerium nicht. Ertl weist allerdings daraufhin: „Pflegekurse für Angehörige werden zum Beispiel von gemeinnützigen Organisationen wie dem Roten Kreuz angeboten, die jedoch kostenpflichtig sind.“
Umfassende Informationen unter anderem zur häuslichen Pflege enthalten folgende vom Sozialministerium veröffentlichten und kostenlos herunterladbaren Broschüren: „Ein Blick Pflege – Orientierungshilfe zum Thema Behinderungen“, „24-Stunden-Betreuung zu Hause“, „Unterstützung für pflegende Angehörige“ sowie „Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit“.
Weitere Details speziell für pflegende Angehörige enthalten das Webportal des Sozialministeriums sowie das Bürgerportal des Bundeskanzleramtes www.help.gv.at.
Fragen? – Treten Sie mit uns in Kontakt!