(kunid) Grundsätzlich ist zwischen den Schäden, die für die Eigenheimversicherung anfallen, und jenen Schäden, die die Haushaltsversicherung betrifft, zu unterscheiden. Hier sind die wichtigsten Informationen rund um Sturmschäden für Versicherungsnehmer.
„Petra“, „Sabine“, „Yulia“ und „Bianca“: Orkanartige Stürme mit Windspitzen von bis zu 180 km/h sind im Februar über Österreich gefegt und haben Schäden in Millionenhöhe verursacht. Betroffen waren große Teile Österreichs mit Schwerpunkt Oberösterreich, Niederösterreich und Wien.
Bäume wurden entwurzelt, Häuser abgedeckt, Autos und Elektroleitungen beschädigt. Mancherorts waren Straßen teilweise nicht passierbar. Die Wiener Städtische etwa rechnet allein für Februar österreichweit mit rund 7.000 Schadensmeldungen.
Vorneweg sei daher „beruhigt“: Wenn der Sturm tobt und man danach feststellt, dass Gartenmöbel, Rollos oder andere Dinge an Haus oder im Garten beschädigt sind, sind die meisten dieser Schäden durch Versicherungen abgedeckt.
„Grundsätzlich muss man zwischen Haushalts- und Eigenheimversicherung unterscheiden. Erstere versichert alles in Haus oder Wohnung, zweitere alles am Haus selbst“, erklärt hierzu Alfred Binder, Vorstand des ÖVM, des Österreichischen Versicherungsmaklerrings. Der ÖVM hat die wichtigsten Informationen rund um Sturmschäden für Versicherungsnehmer zusammengestellt. Im Folgenden eine Zusammenfassung davon.
Wer wofür zuständig ist
Für Sturmschäden ist also vor allem die Eigenheimversicherung zuständig.
Sollte der starke Wind über 60 km/h jedoch ein Fenster aufgedrückt haben und dadurch fällt etwa ein Bild von der Wand und wird beschädigt, ist die Haushaltsversicherung zu adressieren. Diese ist auch für „alles an Einrichtung oder Inneninventar“ zuständig.
Achtung: Die Voraussetzung für die Versicherungsleistung ist allerdings, dass alles ordnungsgemäß gewartet und in Stand gehalten wurde!
Fahrlässig Sturm missachtet?
Wenn ein Schaden beispielsweise an einer Außenrollo, an den Gartenmöbeln oder am Dach entsteht, kann die Eigenheimversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Deckung auch ablehnen.
„Sollte man grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt haben, ist der Versicherer von der Leistung befreit“, warnt ÖVM-Vorstand Alexander Gimborn. „Dies ist vor allem der Fall, wenn man die einfachsten Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten hat.“
Mehrere Versicherungsunternehmen bieten zwar Apps an, die Sturmwarnungen abgeben. Aber, für den Betroffenen ist wichtig: Sollte der Versicherer sich im Schadensfall darauf berufen, dass über die App gewarnt wurde, ist das kein Grund für Leistungsbefreiung.
Dazu Binder: „Niemand darf gezwungen werden, täglich auf sein Handy zu schauen. Und möglicherweise ist man ja zum besagten Zeitpunkt gar nicht in der Lage gewesen, spezielle Vorkehrungen zu treffen, weil man zum Beispiel auf Urlaub war.“ Die Versicherung muss dann also trotz Sturmwarnung zahlen.
Was noch wichtig ist
Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Antennen oder SAT-Schüsseln zwar der Schaden bezahlt wird, wenn durch Einwirkung eines Unwetters ein Austausch des Gerätes selbst oder ein Ersatzteil nötig wird, nicht aber, wenn nur etwas verdreht wurde und somit von einem Techniker neu eingestellt werden muss.
Wenn es etwa um Bepflanzungen im Garten geht, die durch den Sturm beschädigt worden sind, so müssen vorerst die Bedingungen studiert werden. Wenn einem Gemüsegarten und Co wichtig sind, sollten diese unbedingt mitversichert werden.
In diesem Sinne: Besprechen Sie sich mit Ihrem Berater, welche Schäden alle abgedeckt sind. Ihr Berater wird sicherstellen, dass „alles was Ihnen lieb ist“ mitversichert ist.
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