Unter Alkoholeinfluss geriet eine Autofahrerin in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Von ihrem Unfallversicherer forderte sie 220.000 Euro. In den Versicherungsbedingungen waren aber Unfälle ausgeschlossen, die Folge einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Alkohol waren.
Eine Autofahrerin war mit einer (Rest-)Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,03 und höchstens 1,24 Promille unterwegs. Sie näherte sich einer Linkskurve mit einer Kurvengrenzgeschwindigkeit von 96 km/h an.
Diese Geschwindigkeit stelle „höchste Anforderungen an die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit“, so der Oberste Gerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung. In die folgende Rechtskurve lenkte sie dann zu spät..
Als sie den Gegenverkehr erkannte, leitete sie eine Notbremsung ein, kam dadurch auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem entgegenkommenden Fahrzeug. Die Vorinstanzen haben eine (Mit-)Ursächlichkeit der durch Alkohol beeinträchtigten Leistungsfähigkeit der Lenkerin am Unfall festgestellt.
Unfallversicherung sieht Ausschlussgrund
Die Autofahrerin hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen; vom Versicherer forderte sie einen Betrag von 220.000 Euro.
Laut den Bedingungen im Vertrag waren von der Versicherung Unfälle ausgeschlossen, die „die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet“.
Sinn dieser Ausschlussklausel sei es, so der OGH, Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrenerhöhenden Beeinträchtigung sind. Diese müsse den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein.
Grenzwert vom Einzelfall abhängig
Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand erfüllt ist, sei von den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit an Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit abhängig.
Reiche der Blutalkohol allein noch nicht für die Annahme des Ausschlussgrundes, so müsse geprüft werden, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der Situation, in der er sich zum Zeitpunkt eines Unfalls befindet, „einigermaßen zurecht zu kommen“.
Der Grenzwert, der für die Annahme einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol anzunehmen ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab.
Revision zurückgewiesen
Durch die bei der Klägerin festgestellte Restalkoholkonzentration können bei komplexen Tätigkeiten wie dem Führen eines Kraftfahrzeugs Koordinations- und Konzentrationsschwächen zutage treten; Betroffene würden dazu neigen, ihre Leistungsfähigkeit zu überschätzen, so der OGH.
Das Nichtbewältigen von Kurven sei ein typischer durch Alkohol verursachter Fahrfehler. Dass damit auch der Ausschlussgrund der Bedingungen der Unfallversicherung verwirklicht wurde, wie die Vorinstanzen festgestellt hatten, halte sich im Rahmen der Rechtsprechung.
Dabei komme es nicht auf eine Bindungswirkung des Strafurteils an, betonte der OGH. Weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wurde, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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