(kunid) Für viele Arbeitskollegen die Highlights in der Vorweihnachtszeit: Die Weihnachtsfeier und gemeinsame Weihnachtsmarktbesuche. Doch wer trägt die Folgekosten, wenn sich dort jemand ernsthaft verletzt?
Ob bei der Weihnachtsfeier oder spontan nach der Arbeit auf dem Adventsmarkt – viele Arbeitnehmer freuen sich, in der Vorweihnachtszeit zusammen mit ihren Kollegen auf das erfolgreiche Arbeitsjahr anzustoßen.
Doch ist dieses Vergnügen eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?
Falls ja, greift sie auch noch auf dem Heimweg? Und was ist, wenn einige Kollegen noch weiterfeiern? Diesen Fragen ist die Deutsche Vermögensberatung Bank AG nachgegangen.
Nur offizielle Veranstaltungen sind unfallversichert
Die gesetzliche Versicherung greift nicht in der Freizeit, sondern nur bei Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem direkten Hin- und Rückweg passieren.
Dazu zählen auch offizielle Firmenfeiern: „Der Chef oder ein Vertreter, zum Beispiel ein Abteilungsleiter, muss offiziell einladen“, erklärt das Institut.
Das ist bei Weihnachtsfeiern für die gesamte Belegschaft meist der Fall, bei einem spontanen Weihnachtsmarktbesuch mit Kollegen jedoch nicht.
Nur wenn dieser im Voraus geplant und durch den Chef initiiert oder willentlich mitgetragen wird, besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt übrigens auch für eingeladene Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, zum Beispiel während einer Elternzeit.
Nur Mitarbeiter sind versichert
Der Versicherungsschutz endet, wenn die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wurde oder die deutliche Mehrheit der Teilnehmer bereits gegangen ist.
Selbst, wenn der Chef im kleinen Kreis mit weiterfeiert, kann das im Zweifel bereits als Privatvergnügen gewertet werden. Direkte Hin- und Rückwege sind versichert.
Ereignet sich ein Unfall auf Umwegen oder wegen erhöhtem Alkoholkonsum, leistet die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nicht.
Der Schutz bezieht sich zudem nur auf im Unternehmen beschäftigte Gäste: Mitfeiernde Ehepartner, Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter sind also nicht gesetzlich unfallversichert.
Private Unfallversicherung für alle Anlässe
Im Gegensatz dazu sind Sie als Arbeitnehmer mit einer privaten Absicherung gewappnet.
„Eine private Unfallversicherung schützt in der Freizeit vor den oftmals kostspieligen Auswirkungen eines Unfalls, gerade bei Spätfolgen“, so die Experten.
Wer also gerne spontan mit den Kollegen weggeht, sollte seinen Versicherungsschutz noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufstocken.
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