(kunid) Es sind häufig die immer gleichen Probleme, die zu Wasserschäden im Haus führen. Vor allem die Zuleitungen zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen werden oftmals undicht. Mit einfachen Mittel lassen sich derartige Schäden vermeiden.
Eine unsachgemäße Verlegung des Zuführschlauchs, Materialfehler, eine defekte Dichtung oder ein simpler Riss im Schlauch – dies sind nur einige der Gründe, warum es immer wieder zu einem unerwünschten Wasseraustritt an der Wasch- oder Spülmaschine kommt. Innerhalb kurzer Zeit treten dann große Mengen an Wasser aus, die das Gebäude und den Hausrat beschädigen können.
Übrigens: Als Mieter muss man für alle Leitungswasserschäden, die vom eigenen Haushalt ausgehen, und die das Gebäude oder auch andere Wohnungen in Mitleidenschaft gezogen haben, beispielsweise weil das Wasser durch die Decke in eine darunterliegende Wohnung gelaufen ist, haften. Dabei können enorme Kosten entstehen: Im schlimmsten Fall, beispielsweise wenn der Wasserschaden lange nicht entdeckt wird und im Winter etwas einfriert, muss ein Gebäude sogar aufwendig saniert werden.
Wasser zu, Wasser auf – Risiko klein
Die einfachste Art, sich vor derartigen Schäden zu schützen, ist ein simpler Wasserhahn. Damit wird das Wasser nur dann aufgedreht, wenn die Maschine unter Aufsicht läuft. Danach dreht man das Wasser wieder ab. So ist sichergestellt, dass selbst im Fall des Falles nur wenig Wasser austreten kann. Die technische Alternative hierzu ist ein Aquastop-System.
Viele neue Wasch- und Spülmaschinen werden bereits vom Hersteller mit einer solchen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet. Bei einem Aquastop-System handelt es sich um ein Absperrventil, das direkt in die Schlauchkupplung integriert ist.
Dieses System unterbricht automatisch den Wasserzufluss, sollte es zu einem ungewollten Wasseraustritt an der Maschine kommen. Derartige Sicherungssysteme lassen sich aber auch für wenig Geld nachrüsten, was nicht nur Mietern unbedingt zu empfehlen ist.
Wenn es (trotzdem) zum Schaden gekommen ist
Kommt es zu einem Leitungswasserschaden, so übernimmt die Haushaltsversicherung die Schäden am eigenen Inventar. Die Gebäude- oder Eigenheimversicherung wiederum trägt die Kosten für notwendige Instandsetzungsarbeiten am Haus, sofern dieses Risiko in der Polizze mit abgesichert ist.
Lässt man jedoch eine Geschirrspül- oder Waschmaschine unbeaufsichtigt längere Zeit laufen, beispielsweise weil man in der Zwischenzeit zum Einkaufen geht, so handelt man unter Umständen grob fahrlässig. Aus einem Urteil des Handelsgerichts Wien (1 R 277/07t) geht zum Beispiel hervor, dass es grob fahrlässig sein kann, wenn man eine sehr alte Waschmaschine, die nicht mit einem Aquastop ausgerüstet ist oder nachgerüstet wurde, unbeaufsichtigt laufen lässt.
Wurde ein Schaden grob fahrlässig verursacht, hat das Folgen, denn dann kann die Haushalts- oder Eigenheimversicherung die Entschädigungsleistung anteilig kürzen und zwar um die Schadenhöhe, die direkt im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit entstanden ist. Es gibt jedoch auch Versicherer, die – teils gegen einen kleinen Prämienaufschlag – das Risiko der groben Fahrlässigkeit mit abdecken und dann auch für die so verursachten Schäden leisten.
Wenn Dritte durch den Wasseraustritt geschädigt werden
Ein Wohnungseigentümer oder Mieter, dessen Haushaltsmaschine die Ursache eines Wasserschadens ist, haftet eventuell auch für alle Schäden, die in der Folge an oder in einer Nachbarwohnung oder an der Bausubstanz des Gebäudes entstanden sind. Die Kosten hierfür sichert die Privat-Haftpflichtversicherung desjenigen ab, bei dem die Schadenursache zu finden ist, vorausgesetzt, er hat eine solche Polizze abgeschlossen oder sie ist in der bestehenden Haushalts- oder Eigenheimversicherung inkludiert.
Allerdings kann es für den Geschädigten wirtschaftlicher sein, seine Schäden vorrangig durch die eigene Eigenheim- und/oder Haushaltsversicherung begleichen zu lassen. In den meisten Polizzen dieser Versicherungsarten ist eine Regulierung zum Neuwert vereinbart, während die Haftpflichtversicherung in der Regel nur den Zeitwert ersetzt.
Der Neuwert entspricht dem Kaufpreis, der benötigt wird, um den beschädigten Gegenstand durch ein neues gleichwertiges Objekt zu ersetzen. Beim Zeitwert hingegen wird vom Neuwert eines Gegenstands ein bestimmter Geldbetrag für das Alter, die Abnutzung und den bisherigen Gebrauch abgezogen.
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