(kunid) Bei Naturkatastrophen stellt sich immer die Frage: Wer kommt für den entstandenen Schaden auf? Was ist alles gedeckt? Nach dem Schadensfall gehört dieser jedenfalls umgehend der Versicherung gemeldet. Der Versicherungsberater informiert schon vorneweg, wie umfassend geleistet wird.
Überflutete Straßen, in sich zusammenbrechende Baugerüste, herabfallende Äste und Ziegelsteine. Immer wieder sorgen Unwetter für massive Schäden an Fahrzeugen. Wer bezahlt aber für die durch Sturm, Hagel und Wasser entstandenen Ärgernisse?
Der ÖAMTC hat die wesentlichen Informationen in Versicherungsfragen zusammengestellt.
Bei Voll- oder Teilkaskoversicherung
Schäden durch Naturgewalten wie zum Beispiel Hagel, Überschwemmungen oder Sturmböen über 60 Stundenkilometer, sind bei bestehender Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt.
Diese Versicherung übernimmt auch die Reparaturkosten bzw. die Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt.
Mögliche Selbstbehalte
Je nach vertraglicher Regelung sind jedoch Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe möglich.
War das Auto an einer gefährdeten Stelle, zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, kann die Versicherung die Auszahlung wegen „grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles“ verweigern.
Auch das Parken während eines Unwetters an einer Stelle, wo sich bereits große Wassermengen am Boden angesammelt haben, könnte von der Versicherung als „grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles“ eingestuft werden.
Anders ist es, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.
Bei Haftpflichtversicherung
Hat der Autobesitzer nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und sein Fahrzeug kommt durch ein Unwetter zu Schaden, zahlt diese Versicherung nichts für Unwetterschäden am eigenen Auto.
Schäden durch Dritte
Sollte der Schaden aber durch einen Dritten verursacht worden sein, haftet dieser unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise wenn Baufirmen und Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben.
Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Auto fallen, könnte der jeweilige Grundstücksbesitzer haften.
Entsteht dem Kraftfahrer ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der Straßenerhalter, also in der Regel ein Bundesland oder eine Gemeinde. Dazu muss aber der Geschädigte dem Straßenerhalter grobe Fahrlässigkeit nachweisen, also etwa, dass ein geknickerter Baum trotz zeitgerechter Meldung Stunden nach dem Unwetter noch immer nicht von der Straße entfernt worden ist.
Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften aber schon für leichte Fahrlässigkeit.
Das richtige Vorgehen im Schadensfall
Wer nach einem Unwetter Schäden an seinem Auto feststellt, sollte diese auf Fotos dokumentieren und umgehend der Versicherung oder seinem Berater melden.
Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es sich zudem, Zeugen namhaft zu machen.
Wasserschäden
Wurde ein Fahrzeug vom Hochwasser in Mitleidenschaft gezogen, darf es nicht mehr gestartet werden. Startet man trotzdem und wird dadurch der Motor zerstört, kann die Versicherung ihre Leistung verweigern.
Daher bei einem Wasserschaden unbedingt Profis mit Abschleppung und Reparatur betrauen.
Wenn durch den Regen Sand und Wasser in das Fahrzeuginnere geraten sind, kann das die Bremsen beschädigen, was sich oft erst Monate nach dem Unglück herausstellt. Daher die Bremsen auf jeden Fall überprüfen lassen.
Vorbeugende Maßnahmen
Abschließend empfiehlt der ÖAMTC das Fahrzeug bei etwaigen Unwetterwarnungen an sicherer Stelle zu parken.
Um Hagelschäden vorzubeugen, sollte man ein im Freien abgestelltes Auto mit einer, in allen ÖAMTC-Dienststellen erhältlichen, Hagelpelerine schützen.
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