13.12.2016

Nicht jedes Geschenk gefällt

(kunid) Wer als Schenker und Beschenkter Wert darauf legt, ein Geschenk auch nach Weihnachten umtauschen zu können, sollte auf bestimmte Kriterien achten. In Österreich gibt es nämlich kein generelles Umtauschrecht für eine an sich fehlerfreie Ware. Eine neu gekaufte Ware kann rein rechtlich nur in bestimmten Fällen umgetauscht werden. Und selbst wenn ein Händler ein Umtauschrecht einräumt, ist dies meist nur für einen gewissen Zeitraum und unter bestimmten weiteren Bedingungen möglich.

Wenn ein Geschenk dem Beschenkten nicht gefällt oder im Falle von Kleidungsstücken nicht passt, wäre es schön, wenn der Beschenkte oder auch der Schenker es umtauschen könnte. In Österreich gibt es jedoch nur ein Recht auf Umtausch oder Rückgabe einer neu gekauften und fehlerfreien Ware, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Beispiel ist das Rücktrittsrecht, also das Recht, sich im Rahmen einer zeitlichen Frist von einem Kaufvertrag zu lösen und nach Rückgabe der Ware den Kaufpreis wieder zurückzubekommen. Ein derartiges Rücktrittsrecht gilt zum Beispiel für Verträge, die im Rahmen eines sogenannten Fernabsatzvertrages, also die zwischen einem Verbraucher und einem Händler online, per Fax oder per Telefon und nicht direkt in einem Geschäft geschlossen wurden.

14-tägiges Rücktrittsrecht für online bestellte Ware …

So kann gemäß Paragraf 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) eine per Internet, Fax oder Telefon bestellte Neuware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt (inklusive Wochenende und Feiertagen) zurückgegeben werden. Generell muss der Rücktritt im Rahmen der 14-tägigen Rücktrittsfrist erfolgen und der Käufer beziehungsweise der Inhaber des Kaufbeleges der Ware den Rücktritt eindeutig, am besten schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief innerhalb dieser Frist erklären. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware reicht nicht aus.

Die Ware kann entweder bereits mit dem Rücktritt an den Händler zurückgeschickt werden oder muss spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Rücktritt beim Händler eingehen. Die Rücksendekosten muss der Kunde selbst tragen, egal wie viel die Ware gekostet hat. Manche Händler zeigen sich beim Thema Rücktrittsrecht kulant und übernehmen die Rücksendekosten komplett und/oder räumen eine längere Rücktrittsfrist ein als gesetzlich vorgeschrieben – doch nur, wenn dies schriftlich zugesichert wurde, kann man darauf bestehen.

… gilt nicht für alle Warenarten

Das Rücktrittsrecht im Rahmen eines Fernabsatzvertrages gilt jedoch nur, wenn der Händler einen Firmensitz in Österreich oder in einem Land der Europäischen Union (EU) hat. Zudem kommt es auf die Warenart an: Das Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge gilt unter anderem nicht für Waren, die schnell verderben oder aus Hygienegründen, sofern die Verpackung (Versiegelung) nach dem Erhalt der Ware geöffnet wurde, die nicht zur Rückgabe geeignet sind.

Zudem sind Waren, die auf Wunsch des Käufers angefertigt wurden wie eine Fototasse oder maßgeschneiderte Kleidung, aber auch entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Auch Kaufverträge über Dateien zum Download oder Streamen sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen, sobald man mit dem Herunterladen begonnen hat.

Umtauschrecht auf Kulanz

Ein Rücktrittsrecht für Waren, die man direkt in einem Geschäft gekauft hat, gibt es nicht. Einige Händler bieten aber aus Kulanzgründen die Möglichkeit, dass ein Kunde eine neu gekaufte Ware ohne Begründung in einem bestimmten Zeitraum zurückgeben oder umtauschen kann. Doch auch diese Kulanzregelung ist meist mit bestimmten Bedingungen verbunden.

So kann ein Händler zum Beispiel darauf bestehen, dass für einen Umtausch die unbenutzte und unbeschädigte Ware in der Originalverpackung und unter Vorlage der Originalrechnung zurückgegeben wird. Zudem kann bei einem auf Kulanz eingeräumten Umtauschrecht vereinbart sein, dass der Kunde, sofern kein Umtausch möglich ist, nur einen Gutschein und nicht den Kaufpreis in bar erhält.

Ohne Kaufbeleg kein Rücktritt oder Umtausch

Grundsätzlich sollte jeder, der ein Geschenk kauft, den Kaufzeitpunkt so wählen, dass der Beschenkte bei einer online oder telefonisch bestellten Ware noch von dem Rücktrittsrecht oder bei einem Kauf im Geschäft von einem eventuell eingeräumten Umtauschrecht des Händlers Gebrauch machen kann.

Zudem sollte der Schenkende die Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen der Geschenke aufbewahren, um nachweisen zu können, wann der Kauf stattfand. Denn nur, wer den Kaufbeleg vorlegen kann, kann sein Rücktrittsrecht bei einem Internetkauf oder aber das kulanterweise eingeräumte Umtauschrecht des Einzelhändlers vor Ort wahrnehmen.

Kostensicherheit bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen

Übrigens: Wird die Ware beschädigt geliefert oder weist sie zeitnah nach dem Kauf Mängel auf, kann das bestehende Gewährleistungsrecht oder eine eventuell vom Händler zusätzlich zur Gewährleistung eingeräumte Garantie nur unter Vorlage des Kaufbeleges in Anspruch genommen werden. Für die Gewährleistung sollten die Kaufunterlagen mindestens zwei Jahre lang, für eine vom Händler oder Hersteller gegebene Garantie der Kaufbeleg inklusive der Garantieerklärung mindestens bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden.

Kommt es zwischen Käufer und Verkäufer oder Hersteller zu Streitigkeiten, kann ein Verbraucher seine Rechte ohne Kostenrisiko notfalls auch per Anwalt durchsetzen, wenn er eine entsprechende Privatrechtsschutz-Polizze mit vereinbartem Vertragsrechtsschutz hat. Denn im Rahmen eines solchen bestehenden Vertragsrechtsschutzes werden die Prozess- und Anwaltskosten von Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens wie Kaufverträgen für Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung mit abgedeckt.


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