(kunid) Weil die italienische Polizei nach einfachen Sachschäden und Unfällen ohne Personenschaden grundsätzlich keine Anzeigen mehr aufnehme, rät ein Automobilclub für den Fall des Falles zu einer sorgfältigen Dokumentation. Laut dem Versicherungsverband Österreich (VVO) werden Kaskoschäden grundsätzlich auch dann bezahlt, wenn man sich um eine Anzeigenbestätigung bemüht hat, eine solche aber trotzdem nicht zu bekommen war.
Italien hat in diesem Jahr gesetzliche Änderungen vorgenommen, die gerade auch für österreichische Reisende in der jetzigen Urlaubssaison schlagend werden könnten, teilt der Automobilclub ARBÖ mit. Wie der Autofahrer-Club unter Berufung auf Informationen des Außenministeriums berichtet, nimmt die italienische Polizei nach einfachen Sachbeschädigungen und Unfällen ohne Personenschaden grundsätzlich keine Anzeigen mehr auf.
Dies habe in den vergangenen Wochen bei Italien-Urlaubern zu steigender Verunsicherung geführt. Gerade eine Anzeige sei oft nötig gewesen, um den Schaden in der Folge von der österreichischen Kaskoversicherung ersetzt zu bekommen.
„Kein Grund zur Sorge“
Zugleich gibt man aber Entwarnung: „Es besteht kein Grund zu Sorge. Der Versicherungsverband Österreich (VVO) hat uns bestätigt, dass keine Anzeigenbestätigung von der italienischen Polizei notwendig ist, wenn eine solche zu bekommen faktisch unmöglich ist“, erklärt der ARBÖ-Chefjurist Stefan Mann.
Wer also diese Anforderung bei seiner Kaskoversicherung deshalb nicht erfüllen könne, weil die italienische Polizei nicht bereit ist, den Schaden aufzunehmen, „begeht somit keine sogenannte Obliegenheitsverletzung“, führt Mann weiter aus. „Wichtig ist, den Schaden und den Hergang des Unfalls dennoch ausreichend zu dokumentieren. Dies kann etwa durch Fotos oder Zeugen geschehen“, so Mann weiter.
Unfall ausreichend dokumentieren
Der Versicherungsverband Österreich (VVO) bestätigte, dass es grundsätzlich richtig sei, „dass ein meldepflichtiger Schaden durch die Kasko auch ohne Vorlage einer Polizeibestätigung ersetzt werden wird, sofern der Versicherungsnehmer ausreichend, wenn auch vergeblich versucht hat, eine Anzeigebestätigung zu erhalten“.
Der VVO empfiehlt Versicherungsnehmern daher, „sich beispielsweise vom Quartiergeber, vom Fährenbetreiber, Lokalbesitzer oder vielleicht sogar von anderen Urlaubsgästen bestätigen zu lassen, dass am abgestellten Fahrzeug dies oder jenes passiert ist“. Auch diverse Unterlagen wie Parktickets, Mautbelege und Ähnliches seien geeignet, die Angaben über den Schadenhergang – zusätzlich zu den Fotos und Zeugenangaben – zu ergänzen.
Besondere Bestimmungen beachten
Davon abgesehen ist es bei allen Auslandsreichen wichtig, dass der Reisende die speziellen Reisebestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes kennt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt in Italien, sofern Verkehrszeichen nichts anders anzeigen, im Ort 50, auf Landstraßen 90, auf Schnellstraßen 110 und auf Autobahnen 130 Stundenkilometer. Bei Regen oder sonstigen wetterbedingten Beeinträchtigungen darf auf Autobahnen maximal 110 Stundenkilometer gefahren werden.
Im Kreisverkehr gilt in Italien rechts vor links, das heißt, wenn ein Verkehrsschild nichts anderes anzeigt, haben in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeuge Vorfahrt vor den Fahrzeugen, die bereits im Kreisverkehr sind. Wer in die Berge fährt, sollte zudem beachten, dass Linienbusse auf Pass- und Bergstraßen immer Vorfahrt haben. Außerdem hat das Kfz, welches bergauf fährt, Vorfahrt, wenn keine Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind.
Rauchverbot im Auto, wenn Kinder oder Schwangere dabei sind
Zudem gilt außerorts und in Tunnel für Pkws eine Lichtpflicht. Für alle Pkw-Insassen muss jeweils eine Warnweste im Pkw mitgeführt werden, denn diese muss bei einem Unfall oder einer Panne von jedem getragen werden, der das Auto außerorts verlässt. Auch ein Warndreieck und ein Verbandskasten müssen im Auto vorhanden sein.
Seit diesem Jahr dürfen Pkw-Insassen zudem in Auto nicht mehr rauchen, wenn Minderjährige oder Schwangere mitfahren. Wer dagegen verstößt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Nähere Informationen zu Italien-Reisen sind zum Beispiel auf den Webseiten der Automobilclubs ARBÖ und ÖAMTC sowie des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres erhältlich.
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