06.12.2016

Damit Glühwein und Co. nicht zum Problem werden

(kunid) Damit die Vorfreude auf Weihnachten ungetrübt bleibt, sollten Autofahrer generell auf Alkoholgenuss verzichten. Wer nicht auf Bier, Sekt, Glühwein und Ähnliches verzichten mag, sollte lieber zu Fuß, per Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln den Heimweg antreten, um nicht sich selbst oder andere zu gefährden. Selbst wer alkoholisiert Fahrrad fährt, muss unter Umständen mit dem Entzug des Kfz-Führerscheins rechnen.

Je nach Gewicht einer Person reicht schon ein Becher Glühwein aus, um einen Alkoholspiegel im Blut zu haben, der bei einem Fahrzeuglenker zu einem erhöhten Unfallrisiko führt und deswegen zu einer hohen Strafe bis hin zum Führerscheinentzug führen kann. Schon bei einer Blutalkohol-Konzentration von nur 0,1 Promille werden Entfernungen falsch eingeschätzt. Ab 0,2 Promille steigt nach Angaben der Allgemeinen Unfallversicherungs-Anstalt die Risikobereitschaft, zudem sinken die Wahrnehmungs-, die Konzentrations-, Kritik- und Urteilsfähigkeit.

Ab 0,5 Promille können oftmals Geschwindigkeiten nicht mehr richtig eingeschätzt werden. Zudem kommt es zu erheblichen Konzentrations- und Wahrnehmungsdefiziten und Gleichgewichtsstörungen. Bei einem Blutalkoholspiegel von einem Promille, sind nicht nur die Leistungsfähigkeit und der Gleichgewichtssinn stark eingeschränkt, auch die Sehleistung nimmt um 25 Prozent und die Reaktionszeit um 50 Prozent ab. Das Unfallrisiko ist im Vergleich zum nüchternen Zustand mit 0,5 Promille doppelt, mit 0,8 Promille fünffach und mit 1,0 Promille siebenfach so hoch.

Verschiedenste Folgen für alkoholisierte Rad- und Kfz-Lenker

Schon ein Radfahrer, der 0,8 Promille oder mehr im Blut hat, muss, je nach festgestelltem Promillewert und Verhalten im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe zwischen 800 und 5.900 Euro und sogar mit dem Führerscheinentzug rechnen. Im Bürgerportal des Bundeskanzleramtes ist unter www.help.gv.at zu lesen: „Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.“

Wer alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug wie einem Pkw oder Motorrad fährt, selbst wenn keine Fahrunsicherheit feststellbar und kein Unfall passiert ist, dem drohen je nach festgestelltem Promillewert diverse Strafen. Mögliche Sanktionen sind unter anderem eine Vormerkung im Führerscheinregister, eine kostenpflichtige Nachschulung, eine Geldstrafe bis hin zum Führerscheinentzug. Bei der Nachschulung wegen Alkohol handelt es sich um einen Kurs mit insgesamt 15 Stunden, der die Vermeidung weiterer Alkoholfahrten zum Ziel hat und 495 Euro kostet.

Neben den genannten Strafen kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss auch versicherungs-rechtliche Konsequenzen haben. Die Teil- oder auch die Vollkaskoversicherung muss nämlich im Falle eines alkoholbedingten Unfalles nicht die entstandenen Schäden am eigenen Pkw ersetzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann einen alkoholisierten Lenker für entstandene Schäden in Höhe von 11.000 Euro in Regress nehmen. Zudem müssen Autofahrer auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie alkoholisiert einen Unfall mit Personenschaden verursachen.

Strafen ab 0,1 Promille, 0,5 Promille oder …

Für Führerscheinneulinge, die einen Probeführerschein besitzen, aber auch für Mofa- und Mopedfahrer bis 20 Jahre sowie für Bus- und Lkw-Fahrer, gilt eine Promillegrenze von 0,1 Promille. Für Autolenker und Motorradfahrer ohne Probezeit sowie Mofa- und Mopedfahrer ab 20 Jahren beträgt die Alkoholgrenze 0,5 Promille.

Probeführerschein-Besitzer, die mit 0,1 Promille oder mehr erwischt werden, müssen mit einer Verlängerung der Probezeit und einer kostenpflichtigen Nachschulung rechnen. Bus- und Lkw-Fahrer, die zwischen 0,1 bis unter 0,5 Promille im Blut haben, müssen mit einer Vormerkung und einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro rechnen. Die Geldstrafe in der gleichen Höhe ist auch für Mofa- und Mopedfahrer bis 20 Jahre, die 0,1 Promille und mehr aufweisen, möglich.

Bei einem Alkoholspiegel ab 0,5 Promille muss ein alkoholisierter Führerschein- oder Probeführerschein-Besitzer, egal welche Führerscheinklasse er hat, mit einer Vormerkung im Führerscheinregister und einer Geldstrafe zwischen 300 Euro und 3.700 Euro rechnen.

… 0,8 Promille und mehr

Autolenker, Lkw-, Bus-, Mofa-, Moped- und Motorradfahrer mit 0,8 bis 1,19 Promille müssen mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro sowie einem Führerscheinentzug von mindestens einem Monat – Lkw- und Bus-Fahrer von mindestens drei Monaten – rechnen. Außerdem kann zusätzlich ein kostenpflichtiges Verkehrscoaching mit insgesamt vier Kurseinheiten zu je 50 Minuten angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Alkohol nachgewiesen wurde, selbst wenn die genannte Promillegrenze nicht erreicht wurde.

Führerschein- und Probeführerschein-Besitzer, bei denen ein Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille bis 1,59 Promille festgestellt wurde, verlieren die Fahrerlaubnis für mindestens vier Monate und müssen mit einer kostenpflichtigen Nachschulung rechnen. Zudem beträgt die Geldstrafe zwischen 1.200 Euro und 4.400 Euro.

Werden 1,6 Promille oder mehr festgestellt beträgt die Geldstrafe zwischen 1.600 Euro und 5.900 Euro. Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate eingezogen und neben einer teuren Nachschulung muss mit einer amtsärztlichen und einer verkehrspsychologischen Untersuchung gerechnet werden.


Fragen? – Treten Sie mit uns in Kontakt!


Verpassen Sie keine Beiträge auf unserem Blog!

Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst! Wie wir mit Ihren Daten umgehen, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
.